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Im Zuge des geplanten neuen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetzes 2017 (kurz MiFiGG 2017) soll der Zugang zu Eigenkapital für kleine und mittlere Unternehmen einfacher gestaltet werden. Es ist geplant, das Investitionsvolumen pro Unternehmen von EUR 1,5 Millionen auf EUR 15 Millionen zu erhöhen, wodurch Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften künftig deutlich umfangreichere Investitionsmöglichkeiten haben sollen als bisher.
Dabei sollen steuerliche Anreize sowohl für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft selbst als auch für private Investoren vorgesehen werden, die der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft – und damit indirekt den jeweiligen Zielunternehmen – Investitionsvolumen bereitstellen.
Für einen Privatinvestor sollen künftig EUR 250.000 statt bisher EUR 500.000 an frei verfügbarem Vermögen ausreichend sein, um als „qualifizierter Privatkunde eingestuft zu werden. Auch die Mindestinvestitionssumme soll sich von EUR 100.000 auf EUR 10.000 verringern.
Die Förderung erfolgt in der Gründungs- und Wachstumsphase bis zu einer allfälligen Börsenfähigkeit im Rahmen eines 3-Ebenen-Modells:
- Private Investoren/institutionelle Anleger investieren in Beteiligungen an den Finanzintermediären (=Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften)
- Bündelung des Eigenkapitals bei Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
- Bereitstellung des Eigenkapitals an Unternehmer
Das neue Regime für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften unterliegt als Risikokapitalbeihilfe der Notifizierungspflicht durch die Europäische Kommission.
Steuerbefreiungen für Investoren
Ausschüttungen an Investoren, die natürliche Personen sind und die Anteile oder Genussrechte an der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Privatvermögen halten, sollen im Ausmaß von bis zu EUR 15.000 jährlich steuerfrei sein. Unter Anwendung des besonderen Steuersatzes in Höhe von 27,5% ergibt sich daraus pro Investor und Kalenderjahr eine maximale Steuerentlastung im Ausmaß von EUR 4.125.
Eine steuerliche Förderung von natürlichen Personen als Investoren im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit ist nicht vorgesehen.
Die Befreiung soll im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer des jeweiligen Investors durch Anrechnung oder Erstattung der von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft einbehaltenen Kapitalertragsteuer gewährt werden.
Neben privaten Investoren sollen sich auch Körperschaften (insbesondere institutionelle Anleger) an Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften beteiligen können und Eigenkapital zur Verfügung stellen. Ausschüttungen an institutionelle Anleger sollen ebenfalls befreit sein.
Steuerbefreiungen für die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften müssen Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH oder vergleichbare ausländische Körperschaften) sein, die einen Finanzierungsbereich und einen Veranlagungsbereich haben. Ersterer umfasst Eigenkapital-Investitionen in die Zielunternehmen. Zweiterer befasst sich mit der Veranlagung des Eigenkapitals. Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung ist, dass nachhaltig mindestens 75% des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich und maximal 25% im Veranlagungsbereich eingesetzt werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bleiben im Finanzierungsbereich Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz und damit steuerfrei.
Wird der von der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft angestrebte Zweck nachhaltig verletzt, soll die Befreiung von der Körperschaftsteuer rückwirkend entfallen. Dadurch soll eine missbräuchliche Verwertung von Verlusten aus der Veräußerung einzelner Beteiligungen durch bewusstes Verletzen der obigen Voraussetzungen verhindert werden.
Das Inkrafttreten des neuen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetzes ist mit Herbst 2017 geplant.
Für Fragen steht Ihnen Mag. Richard Prendinger, Steuerberater und Manager Private Wealth, richard.prendinger@at.gt.com sehr gerne zur Verfügung.