article banner
Blog.TAX

Mitarbeiterbeteiligungsstiftung

Am 7. Juni 2017 wurde im Parlament ein Initiativantrag für ein neues Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 als Ergänzung der bisher gesetzlich geregelten betrieblichen Privatstiftungen eingebracht [MitarbeiterBetStG 2017]. Das Gesetz soll die unentgeltliche oder verbilligte Weitergabe von Aktien des betroffenen Unternehmens an seine Mitarbeiter forcieren und damit die Mitarbeiter zu Miteigentümern des Unternehmens machen.

Die Aktien für die Mitarbeiter:innen sollen auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter:innen von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung treuhändig verwaltet und verwahrt werden. Dies ermöglicht insbesondere die Bildung bzw. Stärkung eines Kernaktionärs (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung). Durch eine einheitliche Stimmrechtsausübung wird die Stellung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung als Kernaktionär sichergestellt. Mit diesen Maßnahmen sollen in Zukunft „feindliche Übernahmen“ vermieden werden und damit in weiterer Folge Arbeitsplätze sowie der Unternehmensstandort abgesichert werden.

Steuervorteile für Mitarbeiter:innen

Vorteilhaft soll insbesondere die steuer- und sozialversicherungsfreie Gewährung von Aktien an die Mitarbeiter:innen sowohl durch das Unternehmen als auch durch die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sein. Der Freibetrag für diese Zwecke soll EUR 4.500 jährlich pro Mitarbeiter:in betragen.

Weiters soll die Übernahme der Verwaltungskosten durch die Privatstiftung für die Mitarbeiter:innen keinen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen. Auch die Zuteilung der Aktien nach Beendigung des Dienstverhältnisses an die Mitarbeiter:innen soll steuerneutral erfolgen können.

Die Dividenden aus den treuhändig verwalteten Aktien werden an die Mitarbeiter:innen weitergeleitet und stellen bei diesen Kapitalerträge dar.

Ausstattung der Privatstiftung

Um den Zweck der Kernaktionärsbildung möglichst rasch erfüllen und eine „Grundausstattung“ der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung mit Aktien im Sinne eines relevanten Beteiligungsstocks sicherstellen zu können, soll die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung auch selbst (eigens erworbene oder vom Unternehmen zugewendete) zusätzliche Aktien am Unternehmen halten können. Diese sind aber sukzessive an die Mitarbeiter:innen abzugeben und sodann von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung ebenfalls treuhändig zu verwahren. Die Anzahl der Aktien, die die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung selbst halten darf, ist jedoch mit 10% der Stimmrechte am Unternehmen beschränkt. Für Dividenden aus diesen Aktien ist die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG 1988 bei der Privatstiftung anwendbar.

Werden der Stiftung durch das Unternehmen Aktien oder sonstige Wirtschaftsgüter zugewendet, fällt keine Stiftungseingangssteuer an. Zudem sind sämtliche Zuwendungen von Aktien oder Geldbeträgen zur Abdeckung verschiedener Aufwendungen bei der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung von der Körperschaftsteuer befreit. Vom Unternehmen an die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zugewendete Aktien sind beim Unternehmen grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wird im Sinne des möglichst raschen Aufbaus eines Kernaktionärs mehr als der steuerbegünstigte Betrag in Höhe von EUR 4.500 jährlich pro Mitarbeiter:in gewährt, soll die Differenz auf 10 Jahre als Betriebsausgabe verteilt werden.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Für Fragen steht Ihnen Mag. Richard Prendinger, Steuerberater und Manager Private Wealth, richard.prendinger@at.gt.com sehr gerne zur Verfügung.