-
Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
-
Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
-
Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
-
Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
-
Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
-
Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
-
Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
-
Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
-
International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
-
Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
-
Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
-
Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
-
Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
-
Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
-
Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
-
Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
-
Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
-
Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
-
Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
-
Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
-
Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
-
Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
-
Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
-
Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
-
Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
-
Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
-
IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
-
Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
-
Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
-
Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
-
Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
-
Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
-
Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
-
International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
-
Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
-
Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst den Inflationsabschlag bei der Besteuerung von Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen als gleichheitswidrig aufgehoben. Dadurch wurde im Ergebnis eine begünstigende Regelung aufgehoben. Dieser Inflationsabschlag zur Vermeidung der Besteuerung von Scheingewinnen wurde bereits im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 abgeschafft. Der Anwendungsbereich der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist daher sehr beschränkt.
Sachverhalt
Im Jahr 2002, 2003 und 2008 erwarb der Beschwerdeführer zwei Liegenschaften, die im Jahr 2013 weiterveräußert wurden. Mit Einkommensteuerbescheid vom 6. November 2014 wurden die Gewinne aus der privaten Grundstücksveräußerung der Immobilienertragsteuer iHv 25 % unterworfen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde am 9. Februar 2015 abgewiesen. Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führte das Bundesfinanzgericht aus, dass es die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Immobilienertragsteuer nicht teile.
Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
Rechtsfragen im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
Auf Basis der Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bestimmung ein.
Im Zuge der Prüfung betonte der Verfassungsgerichtshof – in Anlehnung an seine frühere Judikatur (VfGH 25.9.2015, G 111/2015) – dass die Einführung der Immobilienertragsteuer auf Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen grundsätzlich verfassungskonform ist.
Der Verfassungsgerichtshof hatte jedoch Bedenken hinsichtlich der verfassungsmäßigen Zulässigkeit des Inflationsabschlags gemäß § 30 Abs 3 EStG. Ergo prüfte der Verfassungsgerichtshof nicht erneut die Verfassungsmäßigkeit der Immobilienertragsteuer per se, sondern lediglich eines Teils dieses Regelungskonzepts.
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und Schlussfolgerungen
Im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ging der Verfassungsgerichtshof zunächst auf die Wirkweise der Bestimmung ein und führte hierzu aus, dass „die Einkünfte ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung oder späteren Umwidmung um 2% jährlich, höchstens jedoch um 50% zu vermindern sind; dies gilt nicht, soweit der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs 4 EStG 1988 nicht anwendbar ist.“
Durch diese Regelungstechnik soll es zu einer Berücksichtigung der inflationsbedingten Wertsteigerung im Rahmen der Einkünftezurechnung kommen (vgl ErlRv 1680 BlgNR 24. GP 9). Auf Basis dessen soll durch den besonderen Steuersatz iHv 25 % – der bereits implizit eine Inflationsabgeltung berücksichtigt – ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung jährlich ein 2 %-iger Inflationsabschlag (bis max 50 %) angesetzt werden. Die Verwendung von 2 % leitete der Gesetzgeber aus den historischen Inflationswerten in Österreich zwischen 1999 und 2010 (durchschnittlich 1,87 %) und dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank von 2 % ab.
Hierzu hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es nach diesem Prinzip zur Besteuerung nomineller Vermögenswertsteigerungen kommt. Die im Zuge einer Veräußerung eines Wirtschaftsgutes realisierten Gewinne, können sogenannte Scheingewinne enthalten. Diese Scheingewinne sind allein durch die Geldentwertung bedingt und entsprechen nicht der realen Wertsteigerung; zudem können sie auch einen realen Wertverlust verdecken. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zukommt, ob und inwieweit er die Geldentwertung im Rahmen der Einkommensbesteuerung berücksichtigt. Dieser gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist jedoch – nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003, 19.904/2014) – am Gleichheitssatz zu messen.
In diesem Sinne führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Inflationsabgeltung nach den Gesetzesmaterialien durch den besonderen Steuersatz und zusätzlich auch durch einen Inflationsabschlag zu berücksichtigen sei. Da private Veräußerungsgewinne von Grundstücken typischerweise geldwertbedingte Schweingewinne enthalten können, ist eine derartige Berücksichtigung der Geldentwertung grundsätzlich nicht unzulässig; es bedarf jedoch sachlicher Gründe um eine derartige Kombination aus besonderem Steuersatz und Inflationsabschlag zu rechtfertigen. Derartige Gründe lagen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht vor. Daher verstößt der Inflationsabschlag iSd Rechtslage vor der Novellierung gegen den Gleichheitssatz und ist daher nicht mehr anzuwenden; die Geldentwertung wird bereits durch die Anwendung des besonderen Steuersatzes ausreichend berücksichtigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat somit auf Basis einer amtswegigen Prüfung eine Begünstigung gestrichen. Da die Bestimmung im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 mit 1.1.2016 abgeschafft wurde, beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf Fälle in denen die Veräußerung vor dem 1.1.2016 stattgefunden hat und auf etwaige Raten aus diesem Verkauf, die erst in 2017 oder später zugeflossen sind bzw zufließen werden.
Mag. Werner Leiter | Partner | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
T (direct) +43 1 26262 14