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Inflationsabschlag bei ImmoESt verfassungswidrig!

Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst den Inflationsabschlag bei der Besteuerung von Gewinnen aus Grundstücksveräußerungen als gleichheitswidrig aufgehoben. Dadurch wurde im Ergebnis eine begünstigende Regelung aufgehoben. Dieser Inflationsabschlag zur Vermeidung der Besteuerung von Scheingewinnen wurde bereits im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 abgeschafft. Der Anwendungsbereich der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist daher sehr beschränkt.

 

Sachverhalt

Im Jahr 2002, 2003 und 2008 erwarb der Beschwerdeführer zwei Liegenschaften, die im Jahr 2013 weiterveräußert wurden. Mit Einkommensteuerbescheid vom 6. November 2014 wurden die Gewinne aus der privaten Grundstücksveräußerung der Immobilienertragsteuer iHv 25 % unterworfen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat die Beschwerde am 9. Februar 2015 abgewiesen. Unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führte das Bundesfinanzgericht aus, dass es die  Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Immobilienertragsteuer  nicht teile.

Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

 

Rechtsfragen  im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Auf Basis der Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bestimmung ein.

Im Zuge der Prüfung betonte der Verfassungsgerichtshof – in Anlehnung an seine frühere Judikatur (VfGH 25.9.2015, G 111/2015) – dass die Einführung der Immobilienertragsteuer auf Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen grundsätzlich verfassungskonform ist.

Der Verfassungsgerichtshof hatte jedoch Bedenken hinsichtlich der verfassungsmäßigen Zulässigkeit des Inflationsabschlags gemäß § 30 Abs 3 EStG. Ergo prüfte der Verfassungsgerichtshof nicht erneut die Verfassungsmäßigkeit der Immobilienertragsteuer per se, sondern lediglich eines Teils dieses Regelungskonzepts.

 

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und Schlussfolgerungen

Im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ging der Verfassungsgerichtshof zunächst auf die Wirkweise der Bestimmung ein und führte hierzu aus, dass „die Einkünfte ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung oder späteren Umwidmung um 2% jährlich, höchstens jedoch um 50% zu vermindern sind; dies gilt nicht, soweit der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs 4 EStG 1988 nicht anwendbar ist.

Durch diese Regelungstechnik soll es zu einer Berücksichtigung der inflationsbedingten Wertsteigerung im Rahmen der Einkünftezurechnung kommen (vgl ErlRv 1680 BlgNR 24. GP 9). Auf Basis dessen soll durch den besonderen Steuersatz iHv 25 % – der bereits implizit eine Inflationsabgeltung berücksichtigt – ab dem 11. Jahr nach der Anschaffung jährlich ein 2 %-iger Inflationsabschlag (bis max 50 %) angesetzt werden. Die Verwendung von 2 % leitete der Gesetzgeber aus den historischen Inflationswerten in Österreich zwischen 1999 und 2010 (durchschnittlich 1,87 %) und dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank von 2 % ab.

Hierzu hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass es nach diesem Prinzip zur Besteuerung nomineller Vermögenswertsteigerungen kommt. Die im Zuge einer Veräußerung eines Wirtschaftsgutes realisierten Gewinne, können sogenannte Scheingewinne enthalten. Diese Scheingewinne sind allein durch die Geldentwertung bedingt und entsprechen nicht der realen Wertsteigerung; zudem können sie auch einen realen Wertverlust verdecken. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zukommt, ob und inwieweit er die Geldentwertung im Rahmen der Einkommensbesteuerung berücksichtigt. Dieser gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist jedoch – nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003, 19.904/2014) – am Gleichheitssatz zu messen.

In diesem Sinne führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Inflationsabgeltung nach den Gesetzesmaterialien durch den besonderen Steuersatz und zusätzlich auch durch einen Inflationsabschlag zu berücksichtigen sei. Da private Veräußerungsgewinne von Grundstücken typischerweise geldwertbedingte Schweingewinne enthalten können, ist eine derartige Berücksichtigung der Geldentwertung grundsätzlich nicht unzulässig; es bedarf jedoch sachlicher Gründe um eine derartige Kombination aus besonderem Steuersatz und Inflationsabschlag zu rechtfertigen. Derartige Gründe lagen nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht vor. Daher verstößt der Inflationsabschlag iSd Rechtslage vor der Novellierung gegen den Gleichheitssatz und ist daher nicht mehr anzuwenden; die Geldentwertung wird bereits durch die Anwendung des besonderen Steuersatzes ausreichend berücksichtigt.

Der Verfassungsgerichtshof hat somit auf Basis einer amtswegigen Prüfung eine Begünstigung gestrichen. Da die Bestimmung im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 mit 1.1.2016 abgeschafft wurde, beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf Fälle in denen die Veräußerung vor dem 1.1.2016 stattgefunden hat und auf etwaige Raten aus diesem Verkauf, die erst in 2017 oder später zugeflossen sind bzw zufließen werden.

 

 Mag. Werner Leiter | Partner | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater                   

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