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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Können Kleinaktionären Grenzen gesetzt werden?
Im Oktober 2016 erging eine Entscheidung des OGH (OGH 24.10.2016, 6 Ob 169/16w) zur Vollausschüttung des Bilanzgewinns bei Aktiengesellschaften. Grundsätzlich haben Aktionäre einer AG (bzw Gesellschafter einer GmbH) „lediglich“ Anspruch auf die Ausschüttung des Bilanzgewinnes der Gesellschaft. Der Jahresabschluss (gegebenenfalls inklusive Vorschlag für die Gewinnverwendung) ist der Hauptversammlung durch den Vorstand vorzulegen. Die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns (zB Ausschüttung oder Thesaurierung) obliegt der Hauptversammlung. In diesem Sinne normiert § 104 Abs 4 AktG, dass die Hauptversammlung „den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen kann, soweit sie auf Grund der Satzung hierzu ermächtigt ist.“. Im Kern ging es um die Frage ob eine AG – dem Grunde nach – den Bilanzgewinn zur Gänze auszuschütten hat oder ob auch eine Teilausschüttung möglich ist bzw wie eine damit zusammenhängende Satzungsbestimmung auszugestalten ist.
1. Die Rechtache OGH 24.10.2016, 6 Ob 169/16w
1.1. Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die Ausschüttung des Bilanzgewinns bei einer Familien-AG. Rund 95 % der Anteile stehen in Familienbesitz und etwa 5 % der Aktien befinden sich in Streubesitz. Im Rahmen der Hauptversammlung wurde von den Aktionären der Beschluss gefasst, dass lediglich EUR 1 Mio des Bilanzgewinns in Höhe von EUR 10 Mio ausgeschüttet werden sollen.
Da die Satzung der AG nach Ansicht eines Kleinstaktionärs (Beteiligung von 0,00009 %), keine Ermächtigung enthalte, wonach Teile des Bilanzgewinns von der Verteilung ausgeschlossen werden könnten, wurde Klage eingebracht. Hierbei begehrte der Kleinstaktionär Folgendes:
- Nichtigerklärung des Hauptversammlungsbeschlusses über die Gewinnverwendung; und
- Feststellung des Beschlusses auf Vollausschüttung des Bilanzgewinns in Höhe von EUR 10 Mio.
Die AG beantragte Klagsabweisung und brachte vor, dass
- Die Hauptversammlung durch die Satzung auch zu einer partiellen Ausschüttung des Bilanzgewinns ermächtigt sei; und
- Die Satzung auch in der Vergangenheit von den Aktionären in diesem Sinne ausgelegt wurde; und
- Durch die Vollausschüttung die Finanzinteressen der AG gefährdet würden; und
- Der Kläger durch sein Verlangen der Vollausschüttung des gesamten Bilanzgewinns seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verletzt.
1.2. Die Entscheidung des OGH
In seiner Entscheidung hielt der OGH fest, dass bei einer AG grundsätzlich das Gebot der Vollausschüttung zur Anwendung kommt. Von diesem Gebot kann lediglich abgewichen werden, wenn die Satzung der AG eine Ermächtigung im Sinne des § 104 Abs 4 AktG vorsieht, wonach die Hauptversammlung den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen kann.
Weiters hielt der OGH fest, dass eine bloße Wiederholung, der schon nach dem Gesetz bestehenden Kompetenzverteilung in der Satzung der Gesellschaft, keine ausreichende Grundlage für eine bloße Teilausschüttung des Bilanzgewinns darstellen kann. Demnach muss eine Satzungsbestimmung hinreichend klar und unmissverständlich formuliert sein, um durch einen Hauptversammlungsbeschluss ein Abweichen vom Gebot der Vollausschüttung zu ermöglichen.
Nach Ansicht des OGH ändert auch die von der AG vorgebrachte Tatsache, die zugrundeliegende Satzungsbestimmung wäre von der Hauptversammlung bisher in einer bestimmten Form ausgelegt worden, nichts daran, dass im konkreten Fall nicht vom Gebot der Vollausschüttung des Bilanzgewinns abgewichen werden kann. Dies liegt vor allem daran, dass die Satzung einer AG wegen möglicher Interessen Dritter objektiv und unter besonderer Berücksichtigung ihres Wortlauts auszulegen sei.
Weiters führte der OGH aus, dass ein Aktionär sein Stimmverhalten nicht alleine nach dem Wohle der Gesellschaft auszurichten habe, sondern vielmehr auch eigene Interessen (zB Gewinnausschüttung) verfolgen darf. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Aktionär seine Ausschüttungsinteressen den Interessen einer AG unterzuordnen habe.
In diesem Sinne kann dem OGH zufolge auch die Anfechtungsklage des Kleinstaktionärs nicht rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig gegenüber der Gesellschaft sein, da der Kläger keinen unberechtigten Anspruch gegenüber der AG erhebt und ihm auch keine unlauteren Motive unterstellt werden können.
Basierend auf diesen Argumenten hat der OGH dem ersten Begehren, nämlich dem Anfechtungsbegehren auf Nichtigerklärung des Hauptversammlungsbeschlusses, stattgegeben.
Zum zweiten Begehren des Klägers, nämlich der Feststellung des Beschlusses auf Vollausschüttung des Bilanzgewinns in Höhe von EUR 10 Mio, führte der OGH aus, dass das Gericht keinen angefochtenen Beschluss durch einen vom Kläger gewünschten Beschluss ersetzen kann. Vielmehr bedeutet die erfolgreiche Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses nicht, dass dadurch automatisch ein gegenteiliger Beschluss in der Hauptversammlung gefasst worden wäre. Dies liegt vor allem daran, dass auch die Möglichkeit bestanden hätte, durch eine entsprechende Satzungsänderung vom Gebot der Vollausschüttung abzuweichen.
In diesem Sinne wurde das Begehren auf Vollausschüttung des Bilanzgewinns durch den OGH abgewiesen.
2. Schlussfolgerung
Die Entscheidung des OGH ist aus praktischer Perspektive von erheblicher Bedeutung, da bei AGs und GmbHs häufig nicht der gesamte Bilanzgewinn ausgeschüttet, sondern vielmehr ein Teil von diesem auf neue Rechnung vorgetragen wird. Solch ein Vorgehen stellt ein Abweichen vom Gebot der Vollausschüttung dar.
Durch die Entscheidung des OGH wurde nunmehr klargestellt, dass ein Abweichen vom Gebot der Vollausschüttung bei AGs jedenfalls einer expliziten Bestimmung in der Satzung bedarf. Durch diese Bestimmung wird die Hauptversammlung dazu ermächtigt, Teile des Bilanzgewinns iSd § 104 Abs 4 AktG von der Verteilung auszuschließen (somit Thesaurierung des Bilanzgewinns). Demnach ist es für AGs ratsam, ihre Satzungsbestimmungen vor dem Hintergrund der OGH-Entscheidung prüfen zu lassen, um etwaige Rechtstreitigkeiten proaktiv verhindern zu können.
Die Entscheidung des OGH ist jedoch nicht nur für AGs von Bedeutung, sondern kann vielmehr auch Auswirkungen auf GmbHs haben. In diesem Sinne hat § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG einen ähnlichen Regelungsinhalt wie § 104 Abs 4 AktG. Das Unternehmensrecht stellt eine äußerst „analogiefreudige“ Rechtsmaterie dar, weshalb durchaus denkbar ist, dass die Rechtsprechung des OGH – zum Ausschluss von der Gewinnverteilung bei AGs – auf Gewinnausschüttungen bei GmbHs angewendet werden kann. Demnach ist es auch für GmbHs ratsam, die einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vor dem Hintergrund der OGH Entscheidung prüfen zu lassen, um auch hier die Gefahr eines etwaigen Rechtstreit zu minimieren.
Unsere Empfehlung: Überprüfen Sie die Satzungen / Gesellschaftsverträge Ihrer Gesellschaften. Gerne unterstützen wir Sie dabei.