article banner
Blog.Tax.

Grundsätzlich verpflichtende Vollausschüttung bei AGs

Können Kleinaktionären Grenzen gesetzt werden?

Im Oktober 2016 erging eine Entscheidung des OGH (OGH 24.10.2016, 6 Ob 169/16w) zur Vollausschüttung des Bilanzgewinns bei Aktiengesellschaften. Grundsätzlich haben Aktionäre einer AG (bzw Gesellschafter einer GmbH) „lediglich“ Anspruch auf die Ausschüttung des Bilanzgewinnes der Gesellschaft. Der Jahresabschluss (gegebenenfalls inklusive Vorschlag für die Gewinnverwendung) ist der Hauptversammlung durch den Vorstand vorzulegen. Die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns (zB Ausschüttung oder Thesaurierung) obliegt der Hauptversammlung. In diesem Sinne normiert § 104 Abs 4 AktG, dass die Hauptversammlung „den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen kann, soweit sie auf Grund der Satzung hierzu ermächtigt ist.“. Im Kern ging es um die Frage ob eine AG – dem Grunde nach – den Bilanzgewinn zur Gänze auszuschütten hat oder ob auch eine Teilausschüttung möglich ist bzw wie eine damit zusammenhängende Satzungsbestimmung auszugestalten ist.

1. Die Rechtache OGH 24.10.2016, 6 Ob 169/16w

1.1. Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die Ausschüttung des Bilanzgewinns bei einer Familien-AG. Rund 95 % der Anteile stehen in Familienbesitz und etwa 5 % der Aktien befinden sich in Streubesitz. Im Rahmen der Hauptversammlung wurde von den Aktionären der Beschluss gefasst, dass lediglich EUR 1 Mio des Bilanzgewinns in Höhe von EUR 10 Mio ausgeschüttet werden sollen.

Da die Satzung der AG nach Ansicht eines Kleinstaktionärs (Beteiligung von 0,00009 %), keine Ermächtigung enthalte, wonach Teile des Bilanzgewinns von der Verteilung ausgeschlossen werden könnten, wurde Klage eingebracht. Hierbei begehrte der Kleinstaktionär Folgendes:

  • Nichtigerklärung des Hauptversammlungsbeschlusses über die Gewinnverwendung; und
  • Feststellung des Beschlusses auf Vollausschüttung des Bilanzgewinns in Höhe von EUR 10 Mio.

Die AG beantragte Klagsabweisung und brachte vor, dass

  • Die Hauptversammlung durch die Satzung auch zu einer partiellen Ausschüttung des Bilanzgewinns ermächtigt sei; und
  • Die Satzung auch in der Vergangenheit von den Aktionären in diesem Sinne ausgelegt wurde; und
  • Durch die Vollausschüttung die Finanzinteressen der AG gefährdet würden; und
  • Der Kläger durch sein Verlangen der Vollausschüttung des gesamten Bilanzgewinns seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verletzt.

1.2. Die Entscheidung des OGH

In seiner Entscheidung hielt der OGH fest, dass bei einer AG grundsätzlich das Gebot der Vollausschüttung zur Anwendung kommt. Von diesem Gebot kann lediglich abgewichen werden, wenn die Satzung der AG eine Ermächtigung im Sinne des § 104 Abs 4 AktG vorsieht, wonach die Hauptversammlung den Bilanzgewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen kann.

Weiters hielt der OGH fest, dass eine bloße Wiederholung, der schon nach dem Gesetz bestehenden Kompetenzverteilung in der Satzung der Gesellschaft, keine ausreichende Grundlage für eine bloße Teilausschüttung des Bilanzgewinns darstellen kann. Demnach muss eine Satzungsbestimmung hinreichend klar und unmissverständlich formuliert sein, um durch einen Hauptversammlungsbeschluss ein Abweichen vom Gebot der Vollausschüttung zu ermöglichen.

Nach Ansicht des OGH ändert auch die von der AG vorgebrachte Tatsache, die zugrundeliegende Satzungsbestimmung wäre von der Hauptversammlung bisher in einer bestimmten Form ausgelegt worden, nichts daran, dass im konkreten Fall nicht vom Gebot der Vollausschüttung des Bilanzgewinns abgewichen werden kann. Dies liegt vor allem daran, dass die Satzung einer AG wegen möglicher Interessen Dritter objektiv und unter besonderer Berücksichtigung ihres Wortlauts auszulegen sei.

Weiters führte der OGH aus, dass ein Aktionär sein Stimmverhalten nicht alleine nach dem Wohle der Gesellschaft auszurichten habe, sondern vielmehr auch eigene Interessen (zB Gewinnausschüttung) verfolgen darf. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Aktionär seine Ausschüttungsinteressen den Interessen einer AG unterzuordnen habe.

In diesem Sinne kann dem OGH zufolge auch die Anfechtungsklage des Kleinstaktionärs nicht rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig gegenüber der Gesellschaft sein, da der Kläger keinen unberechtigten Anspruch gegenüber der AG erhebt und ihm auch keine unlauteren Motive unterstellt werden können.

Basierend auf diesen Argumenten hat der OGH dem ersten Begehren, nämlich dem Anfechtungsbegehren auf Nichtigerklärung des Hauptversammlungsbeschlusses, stattgegeben.

Zum zweiten Begehren des Klägers, nämlich der Feststellung des Beschlusses auf Vollausschüttung des Bilanzgewinns in Höhe von EUR 10 Mio, führte der OGH aus, dass das Gericht keinen angefochtenen Beschluss durch einen vom Kläger gewünschten Beschluss ersetzen kann. Vielmehr bedeutet die erfolgreiche Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses nicht, dass dadurch automatisch ein gegenteiliger Beschluss in der Hauptversammlung gefasst worden wäre. Dies liegt vor allem daran, dass auch die Möglichkeit bestanden hätte, durch eine entsprechende Satzungsänderung vom Gebot der Vollausschüttung abzuweichen.

In diesem Sinne wurde das Begehren auf Vollausschüttung des Bilanzgewinns durch den OGH abgewiesen.

2. Schlussfolgerung

Die Entscheidung des OGH ist aus praktischer Perspektive von erheblicher Bedeutung, da bei AGs und GmbHs häufig nicht der gesamte Bilanzgewinn ausgeschüttet, sondern vielmehr ein Teil von diesem auf neue Rechnung vorgetragen wird. Solch ein Vorgehen stellt ein Abweichen vom Gebot der Vollausschüttung dar.

Durch die Entscheidung des OGH wurde nunmehr klargestellt, dass ein Abweichen vom Gebot der Vollausschüttung bei AGs jedenfalls einer expliziten Bestimmung in der Satzung bedarf. Durch diese Bestimmung wird die Hauptversammlung dazu ermächtigt, Teile des Bilanzgewinns iSd § 104 Abs 4 AktG von der Verteilung auszuschließen (somit Thesaurierung des Bilanzgewinns). Demnach ist es für AGs ratsam, ihre Satzungsbestimmungen vor dem Hintergrund der OGH-Entscheidung prüfen zu lassen, um etwaige Rechtstreitigkeiten proaktiv verhindern zu können.

Die Entscheidung des OGH ist jedoch nicht nur für AGs von Bedeutung, sondern kann vielmehr auch Auswirkungen auf GmbHs haben. In diesem Sinne hat § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG einen ähnlichen Regelungsinhalt wie § 104 Abs 4 AktG. Das Unternehmensrecht stellt eine äußerst „analogiefreudige“ Rechtsmaterie dar, weshalb durchaus denkbar ist, dass die Rechtsprechung des OGH – zum Ausschluss von der Gewinnverteilung bei AGs – auf Gewinnausschüttungen bei GmbHs angewendet werden kann. Demnach ist es auch für GmbHs ratsam, die einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vor dem Hintergrund der OGH Entscheidung prüfen zu lassen, um auch hier die Gefahr eines etwaigen Rechtstreit zu minimieren.

Unsere Empfehlung: Überprüfen Sie die Satzungen / Gesellschaftsverträge Ihrer Gesellschaften. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

 

Mag. Werner Leiter | Partner | Wirtschaftsprüfer und Steuerberater                         

T (direct) +43 1 26262 14

E werner.leiter@at.gt.com