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Verfassungsgerichtshof bestätigt Registrierkassenpflicht

Verfassungsgerichtshof bestätigt Registrierkassenpflicht, sieht aber abweichendes Inkrafttreten

Der Verfassungsgerichtshof hat heute die Registrierkassenpflicht dem Grunde nach als nicht unverhältnismäßig und damit als nicht verfassungswidrig eingestuft. Weil der Gesetzgeber für das Inkrafttreten allerdings keine explizite Rückwirkung normiert hat, sind nicht Umsätze aus 2015, sondern der Monat Jänner 2016 bzw das 1. Quartal 2016 die ersten maßgeblichen Voranmeldungszeiträume. Wer im jeweiligen Voranmeldungszeitraum die Umsatzgrenze von EUR 15.000 überschreitet, der ist dann ab 1. Mai (Monats-UVA) bzw ab 1. Juli (Quartals-UVA) dieses Jahres verpflichtet, eine elektronische Registrierkasse zu verwenden.

Für Fragen steht Ihnen Mag. Eginhard Karl, Partner Steuerberatung, sehr gerne zur Verfügung.

Mag. Eginhard Karl
+43 1 26 26 2 – 17
eginhard.karl@at.gt.com