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Die Klassifizierung der eigennützigen österreichischen Privatstiftung als Foreign Trust im Zusammenhang mit den Meldeverpflichtungen des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) stellt für die stiftungsverantwortlichen Personen eine oftmals nicht zu unterschätzende Herausforderung dar.
Die österreichische Privatstiftung im US-amerikanischen Steuerrecht
Das US-amerikanische Steuerrecht kennt keine der österreichischen Privatstiftung vergleichbare Rechtsform. Aufgrund der unterschiedlichen Merkmale und der anders gestalteten Organisation kann ein Common-law-Trust rechtlich per se nicht mit der österreichischen Privatstiftung gleichgesetzt werden.
Der Status einer eigennützigen österreichischen Stiftung nach US-amerikanischem Steuerrecht hängt von der Einordnung in eine der folgenden 3 Arten von Foreign Trusts ab:
- Grantor Trust
- Simple Trust
- Complex Trust
Grantor Trust
Ein Grantor Trust ist ein Trust der teilweise oder überhaupt keiner Einkommensbesteuerung unterliegt, weil der Grantor (d.h. die Person, welche direkt oder indirekt das Trustvermögen übertrug) oder sein Ehepartner gewisse Besitzrechte hinsichtlich des Trusteigentums zurückbehalten haben.
Im Wesentlichen kann man folgende Merkmale für die Qualifikation der Privatstiftung als Grantor Trust festhalten:
- Eine physische Person als Stifter ist noch am Leben und hat sich ein Widerrufsrecht vorbehalten.
- Nur der Stifter oder dessen Ehegatte/in sind zu Lebzeiten des Stifters Begünstigte der Stiftung.
Ist eine österreichische Privatstiftung als Grantor Trust anzusehen, so hat dies nach nationalem US-Recht zur Folge, dass der Stifter als wirtschaftlicher Eigentümer („beneficial owner“) der der österreichischen Privatstiftung zufließenden US-Kapitaleinkünfte zu behandeln ist.
Nur das Nichtvorhandensein oder der Nichtvorbehalt (=Verzicht) auf ein Widerrufsrecht ergäbe unter Umständen einen Complex Trust, der als undurchlässiges / intransparentes und damit eigenständiges Steuersubjekt nach dem US-amerikanischen Steuergesetz einzustufen wäre.
Die Klassifikation als Grantor Trust kann sich von einem Jahr auf das nächste Jahr ändern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Stifter stirbt und die Stiftung dann als Complex Trust behandelt wird.
Simple Trust
Ein Simple Trust liegt vor,
- wenn die Privatstiftung kein Grantor Trust ist und
- in den Stiftungsurkunden die Zuwendung sämtlicher jährlicher Einkünfte der Stiftung an die Begünstigten festgehalten ist und
- die Privatstiftung die Einkünfte für karitative Zwecke weder ausschütten noch thesaurieren darf und
- die Privatstiftung nicht mehr ausschüttet als an Einkünften tatsächlich vorhanden ist.
Complex Trust
Der Complex Trust wird als ausländischer Trust definiert, welcher weder unter die Definition eines Simple Trusts noch eines Grantor Trusts fällt und im Wesentlichen folgende Merkmale aufweist:
- es ist kein Vorbehalt eines Widerrufsrechts für den / die Stifter vorgesehen oder
- der Stifter ist nicht mehr am Leben
Im US-Steuerrecht ist der Complex Trust als undurchlässiges / intransparentes und damit eigenständiges Steuersubjekt einzustufen.. Eine Privatstiftung, die einen Complex Trust im Sinne des US-Steuerrechts darstellt, gilt selbst als wirtschaftlicher Eigentümer der ihr zufließenden US-Kapitalerträge und wird daher nicht als transparent betrachtet. Ein Durchgriff auf die hinter der Privatstiftung stehenden Personen, nämlich Stifter und / oder Begünstigte erfolgt nicht.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Übergänge zwischen diesen drei Formen von Trusts fließend sind. Die steuerliche Einordnung kann sich daher je nach Vorliegen der oben beschriebenen Kriterien von Jahr zu Jahr ändern (z.B im Falle des Todes des Stifters).
Ergänzend ist zu erwähnen, dass die jeweilige Einordnung auch Auswirkungen auf die Abkommensfähigkeit der österreichischen Privatstiftung im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens Vereinigte Staaten von Amerika – Österreich haben kann.
Zur Erlangung einer ordnungsgemäßen Trust-Klassifizierung ist daher für jede Privatstiftung eine individuelle Analyse der tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere der Stiftungsurkunden und der sonstigen relevanten Dokumente unumgänglich.
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen Mag. Richard Prendinger, Manager Private Wealth, sehr gerne zur Verfügung.
Mag. Richard Prendinger
+43 1 26 26 2 – 55
richard.prendinger@at.gt.com