article banner
Blog.Stiftungen.

Privatstiftungen / Abgabenänderungsgesetz 2015

Änderungen für Privatstiftungen im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2015

Der Gesetzgeber wird im Rahmen seiner Herbstlegistik eine Anpassung der Zwischenbesteuerungsbestimmungen bei Privatstiftungen vornehmen. Dies geschieht zum einen vor dem Hintergrund der Empfehlungen der Steuerreformkommission zur Neukonzeption der „Wegzugsbesteuerung“ sowie in Reaktion auf ein jüngst ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

Anlassfall war folgender Sachverhalt:

Eine österreichische Privatstiftung erzielte zwischensteuerpflichtige Einkünfte. Im selben Jahr tätigte die Privatstiftung Zuwendungen an in Belgien und Deutschland steuerliche ansässige Begünstigte. Die Privatstiftung behielt die Kapitalertragsteuer an der Quelle ein und führte sie an die österreichische Finanzverwaltung ab. In der Folge beantragten beide ausländischen Begünstigten unter Berufung auf das Doppelbesteuerungsabkommen die Erstattung der auf die Zuwendungen einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Die Privatstiftung reduzierte aufgrund der kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen ihre zwischensteuerpflichtigen Einkünfte. Im konkreten Fall waren die kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen sogar höher als die Einkünfte. Die Privatstiftung erklärte eine Bemessungsgrundlage von EUR 0, was sie von jeglicher Steuerzahlungspflicht hätte befreien müssen.

Das zuständige Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass diese Vorgangsweise nicht möglich ist, da die Begünstigten die Befreiung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens erlangt hätten. Daher setzte das Finanzamt auf die erzielten Kapitalerträge und Einkünfte aus Beteiligungen die Zwischensteuer fest.

Die Privatstiftung machte nach Ausschöpfung des Instanzenzuges beim VwGH geltend, dass es gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße, dass Zuwendungen von der Möglichkeit des Abzuges von der Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer ausgeschlossen werden, deren Begünstigte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen von der Kapitalertragsteuer entlastet worden sind.

Der EuGH (C-589/13) entschied am 17. September 2015 nunmehr, dass diese Vorgehensweise gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, da inländische Privatstiftungen betreffend der Berechnung der Zwischensteuer unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob die Begünstigten im Inland oder im Ausland ansässig sind. Diese Vorgehensweise wirkt sich nachteilig auf die Liquidität einer Privatstiftung aus und führt daher zu einer Ungleichbehandlung.

Der Begutachtungsentwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2015 sieht in Reaktion auf das Urteil folgendes vor:

Das Zwischenbesteuerungskonzept und das Verhältnis der jeweiligen einschlägigen Bestimmungen zueinander soll dabei dem Grunde nach beibehalten werden. Geändert werden soll lediglich die Berechnungsmethode der Zwischensteuer.

Folgende Fälle werden geregelt:

  • jene, in denen die von der Privatstiftung erzielten Einkünfte, die der Zwischenbesteuerung unterliegen, den Betrag der Zuwendungen übersteigen („Einkünfteüberhang“) sowie
  • jene, in denen die Zuwendungen den Betrag der Einkünfte übersteigen („Zuwendungsüberhang“).

Derzeit werden die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte um getätigte Zuwendungen verringert, wenn von diesen Zuwendungen Kapitalertragsteuer einbehalten wird und keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt. Erfolgt nur eine teilweise Entlastung von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (weil Österreich ein Quellenbesteuerungsrecht hat), werden die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte dennoch in voller Höhe der Zwischensteuer unterworfen. 

Durch die Änderung der Berechnungsmethode soll bewirkt werden, dass in besagten Fällen – wenn die Zuwendungen an ausländische Begünstigte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens teilweise von der Kapitalertragsteuer entlastet werden, die Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer nicht mehr gänzlich unterbleibt. Stattdessen soll eine Reduktion insoweit stattfinden, als die jeweiligen Zuwendungen endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet sind.

Dies soll ebenfalls für die Rückerstattung bereits entrichteter Zwischensteuer gelten und weiters auch bei Auflösung der Privatstiftung.

Diese Bestimmungen sollen mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten und auf alle offenen Verfahren bzw. für Auflösungen von Privatstiftungen erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden sein.

 

Autor: Mag. Richard Prendinger
Steuerberater

richard.prendinger@at.gt.com