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Verschärfte Durchsetzung der Beitragspflicht

Mag. Eginhard Karl Mag. Eginhard Karl

Verschärfte Durchsetzung der Beitragspflicht für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Hintergrund

Durch die höchstgerichtliche Judikatur langjährig bestätigt wird für GSVG-versicherte geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften in § 25 GSVG normiert, dass sowohl die Einkünfte als Geschäftsführer als auch die Einkünfte als Gesellschafter die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung bilden.

Waren bisher aufgrund der Datenlage die Möglichkeiten der Sozialversicherungsträger auf Einzelnachforschungen zu solchen Sachverhalten beschränkt, ist nun ab 2016 eine effektivere Durchsetzung geplant.

Zur Umsetzung ist die Erweiterung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung um Informationen zur Ausschüttung an Geschäftsführer vorgesehen, damit entsprechende Daten an die  Sozialversicherungsträger weitergeleitet werden können.

Was bedeutet das für Sie?

Von der Maßnahme betroffen sind GSVG-versicherte geschäftsführende Gesellschafter, deren Geschäftsführerbezüge die Höchstbeitragsgrundlagen noch nicht erreichen (2015: 65.100,00 pa / 2016: 68.040,00 pa) und die nicht bereits bisher eine Offenlegung der bezogenen Gewinnausschüttungen vorgenommen haben.

Nachdem die Änderung des Formulars ab Anfang 2016 geplant ist, könnte die unmittelbare Informationsweitergabe durch Gewinnausschüttungen und korrespondierende KESt-Anmeldungen vor Jahresende 2015 noch einmalig verhindert werden. Eine solche Vorgangsweise macht unter Berücksichtigung der bevorstehenden Erhöhung des KESt-Satzes für von 25 % auf 27,5 % grundsätzlich Sinn, verhindert allerdings nicht endgültig spätere Einzelnachfragen der Sozialversicherungsträger.