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Abgabenänderungsgesetz 2015

Kürzlich wurde vom BMF der Begutachtungsentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2015 veröffentlicht.
Die Begutachtungsfrist endet am 6. November 2015. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren.


Im Folgenden wollen wir einen kurzen Überblick über die maßgeblichen Änderungen geben:

Abzugsteuer:

Aufgrund der Änderungen des Steuertarifs durch die Steuerreform 2015/2016 soll nunmehr ab dem Veranlagungsjahr 2016 auch für beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen ab einem Einkommen von über EUR 2.000, ein Eingangssteuersatz von 25 % zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang soll auch der bisher einheitlich geltende Netto-Abzugsteuersatz von 35 % für in einem EU/EWR-Staat ansässige Personen ab 2016 auf  25 % gesenkt werden,  da der Abzugsteuersatz den Steuersatz der Veranlagung nicht übersteigen darf.

Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten

Um die bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Einkünftezurechnung bei höchstpersönlicher Tätigkeit zu beseitigen, wurde die bisherige Verwaltungspraxis der grundsätzlichen unmittelbaren Zurechnung von Einkünften zu einer natürlichen Person, trotz Zwischenschaltung einer Körperschaft, nunmehr in das Einkommensteuergesetz eingearbeitet.

Die umfassten höchstpersönlichen Tätigkeiten werden im Gesetz abschließend aufgezählt:

  • die Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (etwa Vorstand einer AG, Geschäftsführer eine GmbH oder Vorstand einer Privatstiftung) sowie
  • die Tätigkeit als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler oder Vortragender.

Die Zurechnung der Einkünfte an die leistungserbringende natürliche Person soll allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn es sich um eine Körperschaft handelt

  • die unter dem Einfluss der leistungserbringenden natürlichen Person steht und
  • über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.

Einlagenrückzahlung

Das im Zuge des Steuerreform 2015/2016 geänderte Konzept der Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs 12 EStG wurde wieder abgeändert. Nunmehr soll wie vor der Steuerreform 2015/2016 ein gesetzliches Wahlrecht verankert werden, wonach die offene Ausschüttung eines unternehmensrechtlichen Bilanzgewinnes aus steuerlicher Sicht entweder als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist.

Als Bedingung für die Behandlung als Einlagenrückzahlung wird weiterhin ein positiver Einlagenstand und für die Behandlung als Gewinnausschüttung eine positive Innenfinanzierung vorausgesetzt. Dies soll jedoch ausschließlich für offene Gewinnausschüttungen gelten. Verdeckte Gewinnausschüttungen sollen daher wie bisher steuerlich unverändert als Gewinnausschüttung zu behandeln sein, selbst wenn das Innenfinanzierungskonto negativ sein sollte.

Die im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 eingeführte Evidenzhaltung von umgründungsbedingten Differenzbeträgen soll nunmehr aufgrund einer Neuregelung der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre entfallen, um in Zukunft unerwünschte Gestaltungen durch Umgründungen zu verhindern. 

Wegzugsbesteuerung

Basierend auf der jüngsten Rechtsprechung des EuGH  und den Empfehlungen der Steuerreformkommission, soll das System der Wegzugsbesteuerung neu geregelt werden.

  • Im betrieblichen Bereich wird nunmehr ein Ratenzahlungskonzept anzuwenden sein, dass das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im Verhältnis mit EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ersetzt. Die „Stillen Reserven“ der zu entstrickenden Wirtschaftsgüter sollen bereits im Wegzugszeitpunkt festgesetzt werden und anlässlich eines Ratenzahlungskonzepts eingehoben werden. Für Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens ist ein Ratenzahlungszeitraum von sieben Jahre bzw für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ein Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen.
  • Im außerbetrieblichen Bereich soll das bisherige Nichtfestsetzungskonzept auf den tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person sowie auf eine unentgeltliche Übertragung an eine andere natürliche Person in einem EU/EWR Staat eingeschränkt werden.

Für alle anderen Fälle, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe, führen, ist das Raten- zahlungskonzept über einen Verteilungszeitraum von 7 Jahren anzuwenden.

Beispielsweise fallen unentgeltliche Übertragungen an ausländische Stiftungen daher unter das Ratenzahlungskonzept.

  • Die Neuregelung des Ratenzahlungskonzeptes für den betrieblichen Bereich soll nunmehr auch im Bereich des Umgründungssteuergesetzes zur Anwendung kommen, wenn das Besteuerungsrecht der Republik Österreich verloren geht.

Die Neuregelung soll mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten. Für einen vor dem 1.Jänner 2016 erfolgenden Wegzug in den EU/EWR-Raum mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe, ist das bisherige Nichtfestsetzungskonzept weiterhin anwendbar.

Bundesabgabenordnung

Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Wegzugsbesteuerung wird auch die Bestimmung über die absolute Verjährung rückwirkend angepasst. Derzeit führt zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs im Wegzugsjahr (es findet aber keine Festsetzung des Abgabenanspruchs statt) in sämtlichen Entstrickungsbestimmungen des Einkommensteuergesetzes und des Umgründungssteuergesetzes zu einer absoluten Verjährung der Steuerschuld.

Nunmehr soll für alle Fälle, in denen die Steuerschuld im Wegzugsjahr nicht festgesetzt worden ist,  die absolute Verjährung  durchbrochen werden und die zehnjährige Verjährungsfrist erst mit Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses wie Verkauf des Wirtschaftsgutes oder Wegzug in ein Drittland, zu laufen beginnen. Diese geänderte Verjährungsbestimmung soll für Abgabenansprüche, die nach dem 31. Dezember 2005 entstanden sind, eingeführt werden.

Autor:

Mag. Richard Prendinger
Steuerberater

richard.prendinger@at.gt.com