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Wohnbauanleihen: Betriebsvermögen vs. Privatvermögen

1. Wohnbauanleihen im Betriebsvermögen

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können gewinnmindernd einen Gewinnfreibetrag gem. §10 EStG geltend machen. Der Gewinnfreibetrag kann für Gewinne zwischen 1 EUR und 580.000 EUR in Anspruch genommen werden. Die Höhe des Gewinnfreibetrags ist gestaffelt und ggf. von einem Investitionserfordernis in bestimmte begünstigte Wirtschaftsgüter abhängig (siehe Tabelle).

Gewinnfreibetrag im Überblick

 

Gewinn

Gewinn kumuliert

Gewinn-freibetrag in %

Gewinn-freibetrag
in EUR

Gewinn-freibetrag kumuliert

Verwendung

Grundfreibetrag

30.000

30.000

13%

3.900

3.900

investitions-unabhängig

Investitionsbe-

dingter Gewinn-

freibetrag

145.000

175.000

13%

18.850

22.750

gebunden 
an den
Erwerb bestimmter
Wirtschaftsgüter

175.000

350.000

7%

12.250

35.000

230.000

580.000

4,5%

10.350

45.350

Begünstigte Wirtschaftsgüter gem. §10(3) EStG für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

  • körperliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind (ausgenommen jedoch ua. PKW, Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter)
  • Wohnbauanleihen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Einkommensteuergesetz, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes oder einer inländischen Betriebsstätte ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden (Neuerung mit AbgÄG 2014, dass nur mehr Wohnbauanleihen begünstigte Investitionen im Bereich der Finanzanlagen darstellen). Wohnbauanleihen sind Wandelschuldverschreibungen, die von

    • Aktiengesellschaften im Sinne des §1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, oder
    • diesen vergleichbaren Aktiengesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht

ausgegeben worden sind und der Förderung des Wohnbaus in Österreich entsprechend den Vorschriften des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus dienen.

 

Begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags dienen, sind in einer Anlagenkartei auszuweisen. Es ist anzugeben, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags dienten.

Sollten Wohnbauanleihen angeschafft werden, um den investitionsabhängigen Gewinnfreibetrag in Anspruch zu nehmen, wäre es ratsam, diese auf ein eigenes Depot zu legen, sodass diese eindeutig dem Betriebsvermögen zuordenbar sind. Zwingend notwendig ist dies aus steuerrechtlicher Sicht allerdings nicht, da die Widmung für den Freibetrag durch Aufnahme in die zu führende Anlagenkartei geschieht. Als Anschaffungszeitpunkt gilt jener Zeitpunkt, zu dem das Wertpapier auf dem Depot als zugegangen ausgewiesen ist. Diese Wertpapiere stellen dann allerdings notwendiges Betriebsvermögen dar. Zu beachten ist, dass anteilige Stückzinsen hier nicht zu den Anschaffungskosten zählen.

2. Wohnbauanleihen im Privatvermögen

Bei Wohnbauanleihen im Privatbereich sind Zinserträge bis zu 4% vom Nennbetrag der Wohnbauanleihe von der KESt (25%) befreit. Dies gilt im Betriebsvermögen allerdings nicht. Dieser Unterschied ist mitunter ein Grund, dass die Bank die Wertpapiere des Privatvermögens und des Betriebsvermögens auf eigenen Depots führen möchte, da die Bank die Steuerbefreiung im Bereich des Privatvermögens bei der Auszahlung der Zinserträge bereits berücksichtigt.

Weiters ist zu beachten, dass ein Verlustausgleich von Wertpapieren, die im Privatvermögen gehalten werden nicht mit Wertpapieren, die im Betriebsvermögen gehalten werden, möglich ist.

 

3. Zusammenfassung

Wohnbauanleihen im Privatvermögen

  • Befreiung von 25% KESt auf bis zu 4% Zinsen vom Nennbetrag der Wohnbauanleihe
  • Kein Gewinnfreibetrag möglich

 

Wohnbauanleihen im Betriebsvermögen

  • Keine KESt Befreiung auf bis zu 4% Zinsen vom Nennbetrag der Wohnbauanleihe
  • Gewinnfreibetrag möglich

 

Autorin: Mag. (FH) Katrin Groiss, Manager

katrin.groiss@at.gt.com