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VAT-Journal Juni 2018

VAT gibt es Neues im Bereich Umsatzsteuer? Hier finden Sie eine kurze Übersicht für das erste Halbjahr 2018.

 

Vorsteuerkorrektur für geleistete Anzahlungen bei Unterbleiben der Leistungserbringung

An Lieferanten entrichtete Anzahlungen berechtigen den Leistungsempfänger (Kunden) bei Vorliegen einer korrekten Anzahlungsrechnung zum Vorsteuerabzug. Unterbleibt in der Folge die Leistungserbringung und wird die geleistete Anzahlung an den Kunden refundiert, dann hat dieser seinen geltend gemachten Vorsteuerabzug zu korrigieren. Unterbleibt dagegen die Leistungserbringung und erfolgt keine Refundierung der Anzahlung an den Kunden – zB im Fall einer Insolvenz des Leistenden –, dann ist auf Ebene des Kunden nach einem neuen Urteil des EuGH (31.5.2018, Rs C-660/16 und C-661/16, Kollroß und Wirtl) keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Der Leistungsempfänger muss daher nur den Verlust des Nettobetrags wirtschaftlich tragen, den darauf entfallenden Steuerausfall trägt die Finanz.

Eine Vorsteuerberichtigung hat nach Ansicht des EuGH jedoch zu erfolgen, wenn der Kunde bei Leistung der Anzahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung unsicher war.

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Wahlrecht bei der Besteuerung von Reiseleistungen

Die Nichtanwendung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen (§ 23 UStG) im B2B-Bereich ist europarechtswidrig. Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt in einem aktuellen Judikat (BFH 13.12.2017, XI R 4/16), bei vergleichbarer europarechtswidriger Rechtslage in Deutschland, dass sich betroffene Unternehmer unmittelbar auf das günstigere Europarecht berufen und die Margenbesteuerung auch gegenüber unternehmerischen Kunden anwenden dürfen. Dies gilt nach Ansicht des BFH dezidiert auch dann, wenn es dadurch in grenzüberschreitenden Fällen aufgrund unterschiedlicher Sichtweisen der Mitgliedstaaten zu einer Doppelnichtbesteuerung kommt. Für Unternehmer besteht daher derzeit ein de-facto-Wahlrecht, ob sie die Margenbesteuerung im B2B-Bereich nutzen möchten.

Österreich hat ursprünglich eine Ausweitung der Margenbesteuerung auf den B2B-Bereich ab 1.5.2019 beschlossen. Nach dem derzeit vorliegenden Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 soll dieses Inkrafttreten erneut auf den 1.5.2020 verschoben werden. Die Ausweitung der Margenbesteuerung auf den B2B-Bereich soll in Österreich zudem nur dann gelten, wenn am Ende der Kette ein nichtunternehmerischer Reisender steht. Ist der Endkunde (Reisender) ein Unternehmer, so soll die Margenbesteuerung auch in der zukünftigen Rechtslage nicht anwendbar sein. Die Unionsrechtskonformität dieser zukünftigen Einschränkung erscheint bereits jetzt zweifelhaft.

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Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung an pauschalierte Land- und Forstwirte

Seit 1.9.2012 ist die Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Grundstücksvermietungen nur noch zulässig, wenn der Leistungsempfänger (Mieter) das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (dh der Mieter muss ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein). Nach Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH 1.3.2018, V R 35/17) ist dadurch – bei identer Rechtslage wie in Österreich – auch bei der Vermietung an pauschalierte Land- und Forstwirte eine Option zur Steuerpflicht nicht mehr zulässig. Vermieter müssen daher zwingend umsatzsteuerbefreit vermieten und sind im Gegenzug vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Gegebenenfalls sind Vorsteuerberichtigungen vorzunehmen.

In Österreich besteht zu der gegenständlichen Rechtsfrage bisher keine Judikatur. Es ist aber vorstellbar, dass auch österreichische Gerichte der Rechtsprechung des BFH folgen werden.

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