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USt.News

Umsatzsteuerliche Neuerungen ab 2020

Im Bereich der Umsatzsteuer erfolgen mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) und Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2020 neben der Umsetzung wichtiger Änderungen der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, der sogenannten Quick Fixes, auch wesentliche wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG).

Hier erfahren Sie mehr zum Thema Quick Fixes

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick der sonstigen umsatzsteuerlichen Neuerungen, welche bereits mit Anfang 2020 in Kraft getreten sind.

 

Steuerreformgesetz 2020

  • Kleinunternehmergrenze

Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerbefreiung wird ab 1.1.2020 auf 35.000 Euro netto (statt bisher 30.000 Euro netto) innerhalb eines Veranlagungszeitraums, in der Regel ein Kalenderjahr, angehoben.

Relevant für die Ermittlung der Umsatzgrenze sind weiterhin grundsätzlich alle im Inland ausgeführten Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich der steuerbefreiten Umsätze und des Eigenverbrauchs im Inland.

Nicht miteinzubeziehen sind hingegen:

  • Umsätze, für die der Kleinunternehmer aufgrund eines Übergangs der Steuerschuld Steuerschuldner geworden ist (Reverse Charge),
  • Einfuhren bzw innergemeinschaftliche Erwerbe,
  • Hilfsgeschäfte einschließlich Geschäftsveräußerungen im Ganzen sowie
  • seit 1.1.2017 einige unecht steuerfreie Umsätze iSd § 6 Abs 1 UStG wie zB aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter, Heilbehandlungen eines Arztes oder Krankentransporte

 

  • Ermäßigter Steuersatz für E-Books und E-Papers

Der Steuersatz ermäßigt sich ab 1.1.2020 auf 10% auf elektronische Publikationen (wie bspw E-Books und E-Papers) und Hörbücher, sofern diese nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw Werbezwecken dienen.

Durch die Neuregelung werden elektronische Publikationen hinsichtlich des Steuersatzes mit der Lieferung physischer Druckwerke gleichgestellt. Sie sind daher begünstigt, wenn sie – wären sie auf Papier gedruckt – bereits nach den bisherigen Regeln dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen würden. Reine Recherchedatenbanken fallen beispielsweise nicht unter die Begünstigung.

 

  • Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder

Ab 1.1.2020 berechtigen Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0g/km (zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Roller mir ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) unter den allgemeinen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug

 

  • Land- und Forstwirte iSd § 22 UStG

Bei durchschnittsatzbesteuerten Land- und Forstwirten gilt die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes als nicht steuerbarer Umsatz. Dies tritt mit 29.10.2019 (Kundmachung im BGBl) in Kraft.

Weiters wird die Möglichkeit zur Normalbesteuerung zu optieren für Land- und Forstwirte, deren Umsätze der vereinfachten Umsatzbesteuerung iSd § 22 UStG unterliegen, ab 1.1.2020 um ein Jahr verlängert. Der Land- und Forstwirt hat daher für die Abgabe der Optionserklärung künftig um ein Jahr länger Zeit. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist zeitgleich die Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr abzugeben. Die Neuregelung ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 beginnen.

 

  • Ermäßigter Steuersatz für Assistenzhunde

Vom ermäßigten Steuersatz von 10% sind künftig alle Assistenzhunde gem § 39 Bundesbehindertengesetz erfasst, vorausgesetzt, dass diese ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten dienen.

 

  • Differenzbesteuerung

Entsprechend der jüngsten EuGH Judikatur findet die Differenzbesteuerung nach Art 24 Abs 1 lit a UStG auf die Weiterveräußerung von Kunstgegenständen Anwendung, die ein Wiederverkäufer zuvor im Zuge einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat. Die Regelung tritt mit 1.1.2020 in Kraft.

 

Abgabenänderungsgesetz 2020

  • Erweiterte Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten bzw Haftung von Online-Plattformen

Unterstützt ein Betreiber einer elektronischen Schnittstelle

  • Lieferungen von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, an einen Schwellenerwerber oder eine Privatperson oder
  • sonstige Leistungen im Inland an Nichtunternehmer

ohne dass der Betreiber der Schnittstelle selbst Steuerschuldner wird, weil er zB nur als Vermittler tätig wird (Online-Vermittlungs-Plattformen), hat er ab 1.1.2020 Aufzeichnungen über diese Umsätze zu führen (§ 18 Abs 11 UStG). Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen der zuständigen Abgabenbehörde elektronisch zur Verfügung stellen bzw über 10 Jahre aufbewahren. Übersteigt der Gesamtwert der Umsätze, die der Aufzeichnungspflicht unterliegen, 1.000.000 Euro pro Kalenderjahr, sind die Aufzeichnungen auch ohne Aufforderungen bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln.

Unternehmer, die ihrer Aufzeichnungspflicht nicht nachkommen oder Aufzeichnungen nicht rechtzeitig übermitteln, haften für die Umsatzsteuer (§ 27 Abs 1 Z 1 UStG). Hierzu hat das BMF eine Verordnung erlassen (Sorgfaltspflichten-UStV).

 

  • Margenbesteuerung bei Reiseleistungen

Das Inkrafttreten der Neuregelungen zur Besteuerung von Reiseleistungen (sog Margenbesteuerung) wird vom 1.5.2020 auf den 1.1.2022 verschoben.

 

Nachlese des Newsletters „Reiseleistungen und Umsatzsteuer“ vom 17.06.2019