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Sozialversicherung

Corona: Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

Die Corona-Pandemie hat auch einige Folgewirkungen auf Sozialversicherungsangelegenheiten, wie z.B. Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Vorschreibungen von Säumniszuschlägen oder Ausstellungen von Unbedenklichkeitsbescheinigungen.

Grundsätzlich gilt, dass sich nichts an den Meldefristen und der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ändert. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind auch künftig zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.

Hier finden Sie eine Zusammenstellung einiger wesentlicher Sozialversicherungsangelegenheiten:

 

Sozialversicherung

 

Stundung oder Ratenvereinbarung für Sozialversicherungsbeiträge

Sowohl für Beiträge von Selbständigen und Gewerbetreibenden an die SVS als auch für die Zahlung von Beiträgen von Arbeitgebern an die ÖGK wurden die folgenden Möglichkeiten eingeräumt:

  • Stundung
  • Ratenzahlung
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage bei der SVS
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Bitte beachten Sie, dass die Fälligkeit weiterhin bestehen bleibt. Eine Stundung schiebt lediglich die Zahlungsverpflichtung hinaus.

Sofern offene Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet oder die Bezahlung in Raten genehmigt wurde, richtet sich das Zahlungsziel primär nach dem angegebenen Zahlungsziel. Der gestundete Betrag ist bis spätestens zu dem vereinbarten Zeitpunkt einzuzahlen bzw. eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen.

Die Beantragung der Stundung von offenen Beiträgen oder zur Bezahlung in Raten, können Sie mittels Online-Formular beantragen. Dies ist auch ohne Handy-Signatur möglich.

Die Stundungen der Beiträge für Februar, März, April 2020 über den 31.05.2020 hinaus und die Stundung der Beiträge für Mai, Juni, Juli 2020 hat der Nationalrat mit dem zweiten Stundungspaket beschlossen. Das Gesetz kann jedoch wegen der Nichtbehandlung im Bundesrat erst Ende Juli veröffentlicht werden und wird dann rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft treten. Die Zeit bis dahin wird mit einer Stundungsverordnung des Sozialministers überbrückt, um die notwendige Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen.

 

  • Beitragszeiträume Februar, März, April 2020

Die für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 bereits gestundeten Beiträge sind mittlerweile bis spätestens 15. Jänner 2021 an die ÖGK zu überweisen. Verzugszinsen fallen weiterhin keine an. Ein gesonderter Antrag ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig.

Können die Beiträge für diese Beitragszeiträume zu diesem Zeitpunkt teilweise oder sogar zur Gänze durch coronabedingte Liquiditätsprobleme nicht entrichtet werden, kann eine Ratenzahlung beantragt werden. Die offenen Beiträge für Februar, März und April 2020 sind sodann ab Februar 2021 in elf gleichen Teilen bis jeweils zum 15. eines Monates unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist einzuzahlen. Verzugszinsen fallen während der Ratenzahlung ebenso keine an.

Der diesbezügliche Antrag auf Ratenzahlung kann erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die coronabedingten Liquiditätsprobleme sind zudem jedenfalls glaubhaft zu machen. Vor diesem Zeitpunkt einlangende Anträge können derzeit nicht bearbeitet werden.

 

  • Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020

Ist es wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich, die fälligen Beiträge für die Beitragszeiträume ab Mai bis Dezember 2020 zu entrichten, gewährt die ÖGK auf Antrag eine Stundung für maximal bis zu drei Monate. Zudem können bis Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden.

Die Stundung muss beantragt werden, ebenso eine gewünschte Entrichtung in Raten.  Bitte beachten Sie, dass für die Zeit der Stundung Verzugszinsen anfallen.

Entsprechende Formulare stehen auf der ÖGK-Website zur Verfügung. Die coronabedingte Zahlungsschwierigkeit ist bei der Beantragung glaubhaft zu machen. Die Antragstellung für Beiträge für die Zeiträume Mai, Juni und Juli ist bereits möglich.

 

Ausnahmen:

Bitte beachten Sie, dass von den Stundungen jene Beiträge ausgenommen sind, für die Anspruch besteht auf:

  • Kurzarbeitshilfe
  • Erstattung der Lohn- und Lohnnebenkosten für Risikopersonen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
  • Vergütung bei Quarantänemaßnahmen nach dem Epidemitgesetz.

Solche Beiträge sind immer ohne Verzugszinsen bis zum 15. des zweiten Kalendermonats zu bezahlen, der auf die Zahlung der Beihilfe, der Erstattung oder der Vergütung folgt.

Darüber hinaus sind für Stundungen von Beitragsrückständen, die aus der Zeit vor Corona resultieren, grundsätzlich Verzugszinsen zahlen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn Sie glaubhaft machen können, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens durch die Einhebung der Verzugszinsen gefährdet wären. Der Antrag ist formlos möglich.

Beiträge können selbstverständlich auch vor dem Ende der Stundung bezahlt werden.

 

Säumniszuschläge

Auf Grund der besonderen Situation werden von Jänner bis August 2020 keine Säumniszuschläge wegen verspäteter Meldungen der mBGM, Abmeldungen und Änderungsmeldungen seitens der ÖGK vorgeschrieben.

Bitte beachten Sie, dass Säumniszuschläge wegen verspäteter Anmeldung bzw. Beitragszuschläge wegen fehlender Anmeldungen vor Arbeitsantritt in Fällen von Betretungen jedenfalls vorgeschrieben werden.

 

Betreibungsmaßnahmen, Exekutionen und Insolvenzanträge

In den Monaten März, April und Mai 2020 hat die ÖGK generell keine Betreibungsmaßnahmen gesetzt und keine Insolvenzanträge gestellt. Mit der StundungsVO wurde der Zeitraum, in dem keine fälligen Beiträge betrieben werden, bis zum 31.08.2020 verlängert. Generell gilt, Beiträge, die wegen der Coronavirus-Pandemie gestundet sind, werden nicht betrieben. Es werden darüber hinaus auch keine Exekutionsanträge gestellt.

 

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Auch wenn die Beiträge für Februar, März, April 2020 gestundet sind, werden Unbedenklichkeitsbescheinigungen mit Stand Beitragszeitraum Jänner 2020 mit einem entsprechenden Cornoavirus – Zusatz ausgestellt. Dies gilt auch wenn die Beiträge für Mai, Juni und Juli 2020 gestundet sind.

 

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge und Erhebungen

Grundsätzlich finden ab 02.06.2020 wieder Prüfungen statt. Bis zum 30.06.2020 werden allerdings keine neuen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben und Beiträge begonnen. Das heißt es finden nur Prüfungen statt, bei denen bereits ein Prüfungsauftrag vom Finanzamt erteilt wurde.

 

Lastschrifteinzüge

Die ÖGK führt bestehende Lastschrifteinzüge grundsätzlich weiterhin durch. Bei Stundungen der Beiträge und Ratenvereinbarungen werden bestehende Lastschrifteinzüge allerdings beendet.

Auch die Rückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen ist in Härtefällen unter bestimmen Voraussetzungen möglich.

 

Gerne unterstützt Sie Ihr/e BetreuerIn bei der Antragstellung und bei der Abklärung der weiteren Schritte!

 

Weitere Artikel und Hilfestellungen finden Sie in unserem Corona-Hub