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News. Steuern.

Meldeverpflichtung für Kapitalzuflüsse aus CH und LIE

Mag. Werner Leiter Mag. Werner Leiter

Unsere langjährige Erfahrung bei der Offenlegung von ausländischen Kapitalvermögen

Gemäß den Steuerabkommen Österreichs mit der Schweizerischen Eidgenosssenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein sind dem
österreichischen Finanzministerium die 10 Länder mit den höchsten Kapitalzuflüssen von Schweizerischen und Liechtensteinischen
Konten bekanntgegeben worden (so genannte „Abschleicher“-Regelung). Österreich ist an oberster Stelle dieser Länder. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde nunmehr festgelegt, dass rückwirkend Kapitalzuflüsse

  • aus der Schweiz von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 und
  • aus Liechtenstein von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013

auf österreichische Bankkonten von den Banken dem Fiskus bis spätestens 31. Dezember 2016 zu melden sind (Kapitalabfluss-und Kapitalzuflussgesetz).


Der Steuerpflichtige kann eine diesbezügliche Meldung jedoch durch eine anonyme Einmalzahlung von 38 % der zugeflossenen
Beträge vermeiden. Alternativ sieht das Gesetz die Möglichkeit einer strafbefreienden Offenlegung vor. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass für den Steuerpflichtigen oftmals eine Offenlegung günstiger ist, als die Zahlung von 38 %. Wir empfehlen daher eine professionelle Vergleichsberechnung durch unsere Private Wealth Experten. Sollte eine Offenlegung der günstigere Weg sein, steht gegebenenfalls auch unser bewährtes Nachbesteuerungstool zur Aufbereitung der Besteuerungsgrundlagen zur Verfügung.