article banner
News. KMU.

Journal August 2016

Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht

Am 6. Juli hat der Nationalrat mehrere Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht beschlossen. Besonders gemeinnützige Vereine und Vereinsfeste werden davon profitieren.

„Kalte-Hände Regelung“
Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, werden diese Umsätze – losgelöst vom Gesamtumsatz – von der Registrierkassenpflicht ausgenommen und eine einfache Losungsermittlung (Kassasturz) wird ermöglicht, wenn der außerhalb des Betriebes erzielte Jahresumsatz € 30.000 nicht überschreitet. Die „Kalte-Hände Regelung“ gilt also unabhängig von den in festen Räumlichkeiten zusätzlich erzielten Umsätzen.

Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten
Für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn der in diesen Hütten erzielte Jahresumsatz € 30.000 nicht überschreitet.

Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts
Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Feuerwehren) werden bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr (Vereine bisher 48 Stunden) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Das wird auch für Feste von politischen Parteien gelten, allerdings eingeschränkt auf ein ortsübliches Ausmaß (Jahresumsatz bis € 15.000) und nur bei Verwendung der Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke. Bei kleinen Vereinsfesten gemeinnütziger Vereine wird zudem die Zusammenarbeit mit Gastronomen ermöglicht, ohne dass die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen. Zudem wird die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen von der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht ausgenommen.

Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen
Für den Kantinenbetrieb von gemeinnützigen Vereinen (z.B. Fußballverein) entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine maximal 52 Tage im Jahr geöffnet ist und ein Umsatz von maximal € 30.000 erzielt wird.

Kreditinstitute
Für Kreditinstitute entfällt die Registrierkassenpflicht.

Inkrafttreten verschoben
Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen wird von 1. Jänner 2017 auf 1. April 2017 verschoben, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu verschaffen.
Dennoch empfiehlt es sich schon jetzt rasch zu prüfen, ob und in welchem Umfang nun eine Registrierkassenpflicht besteht. Wir beraten Sie dabei gerne!

> zur Themenübersicht

AirBnB: Steuerliche Pflichten beachten!

Werden von Privatpersonen Zimmer oder gar ganze Wohnungen an Reisende über Onlineplattformen (wie etwa AirBnB) vermietet, sind neben den zivil- und gewerberechtlichen Rahmenbedingungen auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Einkommensteuer
Beschränkt sich die Vermietung auf ein einzelnes Zimmer oder eine einzelne Wohnung, so ist zu beachten, dass die Einnahmen daraus zu steuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. In diesem Den gesamten Vermietungseinnahmen können dabei steuermindernde Aufwendungen (wie etwa für Strom, Gas oder Abschreibungen) gegenübergestellt werden. Die Vermietungseinkünfte bilden gemeinsam mit sämtlichen weiteren steuerpflichtigen Einkünften (wie insbesondere Einkünfte aus einem Dienstverhältnis) die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und sind im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Der progressive Einkommensteuertarif beträgt dabei bis zu 55 %. Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn zusätzlich zu einem Dienstverhältnis lediglich Vermietungseinkünfte in Höhe von € 730 verdient werden.

Umsatzsteuer
Die kurzfristige Vermietung von Wohnungen kann auch zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen führen. Übersteigen die Einnahmen bzw. Umsätze pro Jahr die Grenze von € 30.000 nicht, so sind diese von der Umsatzsteuer befreit (sogenannte Kleinunternehmerregelung). Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung sowie zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung besteht dann nicht. Bei Überschreiten dieser Grenze muss jedoch 10 % oder 13 % Umsatzsteuer(abhängig von der Verrechnung und den erbrachten Leistungen) in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt werden. Dafür können dann aber auch Vorsteuern im Zusammenhang mit der Vermietung geltend gemacht werden.

Sozialversicherung
Führen die Einnahmen aus der Privatzimmervermietung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, entsteht dabei keine zusätzliche Sozialversicherungspflicht.

Tourismusabgabe (Ortstaxe)
Für Nächtigungen in Räumen, die der Privatzimmervermietung dienen, sind Ortstaxen einzuheben. Die Höhe der Ortstaxen ist vom jeweiligen Bundesland abhängig.

Fazit
Die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen kann vor allem aus steuerlicher Sicht bedeutende Auswirkungen haben, deren konkretes Ausmaß im Einzelfall zu beurteilen ist. Wir beraten Sie dabei gerne!

> zur Themenübersicht

„Familienhafte Mithilfe“ für aushelfende Familienangehörige

Helfen nahe Angehörige im Familienbetrieb aus, ist anhand der Vereinbarung und der tatsächlich ausgeübten Praxis zu beurteilen, ob ein Dienstverhältnis oder „familienhafte Mitarbeit“ vorliegt.

Im Falle des Vorliegens eines Dienstverhältnisses sind die mitwirkenden Personen zur Sozialversicherung anzumelden. Unentgeltlichkeit ist nur dann gegeben, wenn keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht von Dritten!) gewährt werden.

Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten
Die Mitwirkung im Betrieb wird bei der oben genannten Personengruppe generell als familienhafte Mithilfe angesehen. Für die Annahme eines Dienstverhältnisses muss sowohl ein ausdrücklich bzw. konkludent vereinbarter Entgeltanspruch als auch eine nach außen eindeutig zum Ausdruck kommende persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen (Abschluss eines Dienstvertrages, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, tatsächliche Lohnauszahlung).

Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder
Die Aushilfstätigkeit von Kindern im elterlichen Betrieb ist als familienhafte Mithilfe zu qualifizieren, sofern nicht ein Dienstverhältnis vereinbart wurde und sofern eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird. Allerdings besteht für regelmäßig beschäftigte Kinder trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit eine Versicherungspflicht, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen und keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (dort bestehen besondere Regelungen) vorliegt.

Eltern, Großeltern, Geschwister
Bei der genannten Personengruppe liegt kein Dienstverhältnis vor, sofern es sich um eine kurzfristige Tätigkeit handelt und eine Vollversicherung aufgrund einer anderen Erwerbstätigkeit besteht, eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird oder eine Eigenpension oder ein vergleichbarer Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss besteht.

Sonstige Verwandte

Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen. Wurde Unentgeltlichkeit jedoch nachweislich vereinbart und handelt es sich um eine kurzfristige Tätigkeit, ist nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen

Tipp: Statt der Unentgeltlichkeit könnte ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden, wobei zu beachten ist, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nur so viele Stunden im Monat arbeiten darf, als unter Zugrundelegung eines kollektivvertraglichen Mindestlohnes (oder vereinbarten höheren Lohnes) bzw. ortsüblichen Lohnes (bei Nichtgeltung eines KVs) die Geringfügigkeitsgrenze (2016: € 415,72 monatlich) nicht überschritten wird.

> zur Themenübersicht

Sozialversicherungspflicht für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Seit dem 1. Jänner 2016 müssen im Rahmen der elektronischen Meldung über die Ausschüttung an das Finanzamt auch die für die Ermittlung der GSVG-Beitragsgrundlage relevanten Informationen deklariert werden. Eine gut geplante Ausschüttungspolitik der GmbH kann aber die Sozialversicherungsbelastung optimieren.

KGesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur mit ihren Einkünften aus der Geschäftsführertätigkeit der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG-Pflicht), sondern auch mit jenen Einkünften, die dem Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung zukommen.

Somit bilden in bestimmten Fällen bei geschäftsführenden Gesellschaftern auch die Einkünfte aus Gewinnausschüttungen einen Teil der GSVG-Bemessungsgrundlage. Voraussetzung dafür ist, dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer überhaupt eine Versicherungspflicht nach dem GSVG besteht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn

  • der geschäftsführende Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile an der GmbH hält,
  • keine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) besteht und
  • die GmbH Pflichtmitglied bei der Wirtschaftskammer ist.

Seit 1. Jänner 2016 Meldung an Finanzamt
Aus ertragsteuerlicher Sicht unterliegen Gewinnausschüttungen einer GmbH an den geschäftsführenden Gesellschafter der 27,5%igen Kapitalertragsteuer (KESt). Die Ausschüttungen sind auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers endbesteuert und müssen daher nicht mehr in seine persönliche Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. 
Bisher wurden daher Ausschüttungen dem Sozialversicherungsträger nicht automatisch mit den Einkommensdaten des Versicherten übermittelt. Seit dem 1. Jänner 2016 müssen allerdings im Rahmen der elektronischen Meldung über die Ausschüttung an das Finanzamt auch die Sozialversicherungsnummer, der Name des Gesellschafter-Geschäftsführers und die Höhe des entsprechenden Bruttoausschüttungsbetrages angegeben werden.

Für Personen, die unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen, können sich aufgrund von Ausschüttungen unter Umständen hohe Beitragsnachzahlungen ergeben. Die Beitragsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge ist im Jahr 2016 mit € 5.670 pro Monat (sogenannte Höchstbeitragsgrundlage) gedeckelt. Daher kann durch eine sorgfältig geplante Ausschüttungspolitik der GmbH die Sozialversicherungsbelastung optimiert werden. 

> zur Themenübersicht

USt-Sätze bei pauschalierten Landwirten

Der explizite Hinweis „Zusatzsteuer“ auf der Rechnung für zusatzsteuerpflichtige Getränke ist nicht erforderlich, um nur die Zusatzsteuer abführen zu müssen.

Pauschalierte Landwirte haben beim Verkauf von zusatzsteuerpflichtigen Getränken (wie etwa Obst- und Gemüsesäfte, Branntwein und Likör) sowie bei Verkauf von selbst erzeugtem Wein in der Buschenschank die Differenz der 10%-Pauschalierung (bei Verkauf an Private) bzw. 13%-Pauschalierung (bei Verkauf an Unternehmer) auf die 20%ige Umsatzsteuer als Zusatzsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Üblicherweise wiesen Landwirte 20 % Umsatzsteuer auf der Rechnung aus, ohne expliziten Ausweis der Zusatzsteuer.

Klarstellung der Finanz
Teile der Finanzverwaltung vertraten nun die Meinung, dass durch die Angabe des 20%igen Umsatzsteuersatzes auf der Rechnung auch eine tatsächliche Steuerschuld in Höhe von 20 % kraft Rechnungslegung entsteht. Begründet wurde dies mit dem Fehlen eines Hinweises auf den Durchschnittsteuersatz von 10 bzw. 13 % zuzüglich einer Zusatzsteuer von 10 bzw. 7 %.

Das hätte bedeutet, dass pauschalierte Landwirte 20 % Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abführen hätten müssen. Aufgrund einer Anfrage der Landwirtschaftskammer hat das Finanzministerium nun klargestellt, dass eine Steuerschuld in Höhe von 20 % kraft Rechnungslegung nicht entsteht und der explizite Hinweis „Zusatzsteuer“ auf der Rechnung nicht erforderlich ist, um wie bisher nur die Zusatzsteuer abführen zu müssen.

Angemerkt sei, dass die Zusatzsteuer nur von umsatzsteuerlich pauschalierten Landwirten abzuführen ist und dass ihnen in diesem Zusammenhang auch kein Vorsteuerabzug zusteht. 

> zur Themenübersicht

Neue Verrechnungspreisdokumentationspflichten ab 2016

Das bereits im Nationalrat beschlossene EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 beinhaltet nunmehr in Abstimmung mit EU-Richtlinien ein eigenes Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG), welches die Dokumentationspflichten für multinationale Unternehmensgruppen regelt, damit die Kalkulation der Verrechnungspreise transparenter und nachvollziehbarer wird. In diesem Zusammenhang sind drei verschiedene Berichte vorgesehen: Länderbezogener Bericht, Master File und Local File.

Ein länderbezogener Bericht ist von multinationalen Unternehmensgruppen zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens € 750 Millionen beträgt. Sofern derartige multinationale Unternehmensgruppen auch in Österreich ansässige Geschäftseinheiten haben, müssen diese ein Master File sowie ein Local File erstellen und dem Finanzamt übermitteln, wenn in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Umsatzgrenze von € 50 Millionen überschritten wurde. 

Länderbezogener Bericht (Country-by-Country Report)
Der länderbezogene Bericht enthält Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe aufgeteilt auf die einzelnen Staaten oder Gebiete.

Master File
Das Master File besteht aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur gesamten Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab:

  • Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit
  • Dokumentation der immateriellen Werte
  • Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten
  • Dokumentation der Finanzanlage- und Steuerpositionen.

Local File
Das Local File umfasst spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab:

  • Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit
  • Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle
  • Finanzinformationen

Wird die Übermittlung des länderbezogenen Berichts vorsätzlich unterlassen oder werden meldepflichtige Punkte vorsätzlich nicht oder unrichtig übermittelt, so liegt ein Finanzvergehen vor, welches eine Geldstrafe von bis zu € 50.000 bzw. bei grober Fahrlässigkeit bis zu € 25.000 nach sich ziehen kann.

Die Dokumentation gemäß der Regierungsvorlage des VPDG ist erstmals für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 zu erstellen.

> zur Themenübersicht

Bis wann muss der Jahresabschluss aufgestellt werden?

Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen betreffend der Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses richten sich nach Kriterien, wie etwa Gesellschaftsform, Tätigkeit des Unternehmens oder Höhe der Umsatzerlöse.

Kapitalgesellschaften (z.B. AG und GmbH) und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co KG)

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, haben zwingend die unternehmensrechtlichen Vorschriften (gemäß Unternehmensgesetzbuch) anzuwenden. Der Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr ist von den gesetzlichen Vertretern in den ersten 5 Monaten des nachfolgenden Jahres aufzustellen. Bei Kapitalgesellschaften sind sämtliche Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer einschließlich etwaiger Stellvertreter verpflichtet, den zuvor festgestellten Jahresabschluss zu unterschreiben. Unterzeichnen müssen jene Personen, die am Tag der Unterzeichnung des Jahresabschlusses die maßgebliche Funktion (z.B. des Geschäftsführers) laut Firmenbuch innehaben. Im Falle einer GmbH & Co KG haben auch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den Jahresabschluss zu unterschreiben. Der Jahresabschluss ist spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen.

Personengesellschaften (z.B. OG und KG) und Einzelunternehmen, die hinsichtlich der einzelnen Betriebe jeweils Umsatzerlöse über € 700.000 erzielen
Solche Unternehmen haben den Jahresabschluss innerhalb der ersten 9 Monate des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen und der Finanzverwaltung zu übermitteln. Ausgenommen sind Angehörige der freien Berufe, Land und Forstwirte sowie Unternehmer, die ihre Einkünfte durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten ermitteln (Einnahmen-Ausgaben-Rechner). Unterschriftspflichtig sind alle persönlich haftenden Gesellschafter. Bei der OG müssen alle Gesellschafter und bei der KG die Komplementäre unterschreiben.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Umsätzen über € 550.000 oder einem Einheitswert von über € 150.000
Land- und Forstwirte, die die oben genannten Kriterien erfüllen, sind aufgrund der Bundesabgabenordnung verpflichtet, Bücher zu führen und einen Jahresabschluss aufzustellen, welcher vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben ist. Der Jahresabschluss ist gemeinsam mit der Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung ist bis Ende Juni des Folgejahres bzw. sofern der Steuerpflichtige durch einen Steuerberater vertreten wird, bis Ende März oder Ende April des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Jahres dem Finanzamt zu übermitteln.

Freiwillige Buchführung
Unternehmen, die freiwillig Bücher führen, haben ebenfalls gemeinsam mit der Steuererklärung den Jahresabschluss, welcher vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben ist, abzugeben. Die Steuererklärung ist wie oben angeführt unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen abzugeben.

Unternehmen, die keine Bücher freiwillig führen bzw. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Buchführung verpflichtet sind (z.B. OG mit Umsatzerlösen unter € 700.000)

Diese Unternehmen erstellen keinen Jahresabschluss, haben allerdings im Rahmen etwa einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Einkommensteuerbemessungsgrundlage zu ermitteln und zu erklären. Die unterschriebene Steuererklärung ist wie oben angeführt unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen abzugeben.

> zur Themenübersicht

Steuerabzugsverbot für bar bezahlte Bauleistungen auch bei Vermietung beachten

Im Interesse der Bekämpfung der Schattenwirtschaft im Baugewerbe wurden im Zuge der Steuerreform 2015/2016 mehrere Maßnahmen getroffen. Das Barzahlungsverbot betreffend Bauleistungen ist auch im Bereich Vermietung und Verpachtung zu beachten.

Abzugsverbot von bar bezahlten Bauleistungen
Seit 1. Jänner 2016 ist vorgesehen, dass bar bezahlte Ausgaben für beauftragte Bauleistungen, die pro Leistung den Betrag von € 500 übersteigen, nicht mehr gewinnmindernd und damit nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Ab einer Barzahlung von € 500 ist der gesamte Betrag vom Abzugsverbot betroffen. Eine Barzahlung, die im Einzelfall € 500 nicht übersteigt, ist vom Abzugsverbot nicht erfasst. Die Grenze von € 500 bezieht sich auf die jeweils abzugeltende einzelne Leistung. Eine sachfremde und willkürliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung zum Zweck, die genannte Grenze zu unterlaufen, kann die Anwendung der Bestimmung nicht verhindern.

Das Abzugsverbot von bar bezahlten Bauleistungen gilt nicht nur für den betrieblichen Bereich (wie etwa bei Einkünften aus einem Gewerbebetrieb), sondern betrifft auch den außerbetrieblichen Bereich. Werden daher etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und für ein Mietobjekt Bauleistungen beauftragt, so können die vom Vermieter in diesem Zusammenhang bar bezahlten Leistungen von über € 500 nicht mehr steuermindernd abgesetzt werden!

Barzahlungsverbot für Löhne im Baugewerbe

Neben dem Abzugsverbot darf seit dem 1. Jänner 2016 unter bestimmten Voraussetzungen im Bereich des Baugewerbes der Arbeitslohn von Bauarbeitern weder in bar bezahlt noch angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat. Infolge der Umsetzung einer EU-Richtlinie hat jeder Konsument (und damit jeder Arbeitnehmer) ab dem 18. September 2016 einen Rechtsanspruch auf ein Gehaltskonto. Faktisch besteht daher ab diesem Zeitpunkt ein generelles Barzahlungsverbot im Baugewerbe.

Vom Barzahlungsverbot umfasst sind jedoch nur Arbeitslohnzahlungen an Arbeitnehmer, die umsatzsteuerliche Bauleistungen erbringen (wie insbesondere Herstellungs-, Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Beseitigungsarbeiten an Bauwerken), sowie alle Entgeltbestandteile, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Nicht erfasst sind (und somit weiterhin in bar bezahlt werden können) Trinkgelder und bestimmte Reiseaufwandsentschädigungen (wie etwa. Nächtigungsgelder).

Verstöße gegen das Barzahlungsverbot werden mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 geahndet, wobei die Strafe sowohl gegen den Arbeitgeber als auch gegen den Arbeitnehmer, der die Barzahlung annimmt, verhängt werden kann

> zur Themenübersicht