article banner
News. KMU.

Journal Juni 2016

Prämie für das vorzeitige Umstellen auf ein Nichtraucherlokal nutzen!

Betriebe können eine Prämie geltend machen, wenn sie ihren Betrieb vorzeitig bis 1. Juli 2016 auf das vollständige Rauchverbot umstellen.


Ab 1. Mai 2018 gilt ein generelles Rauchverbot für alle Gastronomiebetriebe. Das Rauchverbot umfasst neben der herkömmlichen Zigarette auch alle mit der Zigarette verwandten Produkte, wie etwa Wasserpfeifen und elektronische Zigaretten. Neben den dem Gastronomiebetrieb dienenden üblichen Räumen (Räume für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränke) sind auch alle anderen Bereiche, die den Gästen zur Verfügung stehen, mit Ausnahme von Freiflächen vom Rauchverbot betroffen.

Gemäß der Vorfassung des Tabakgesetzes waren viele Betriebe gezwungen, z.B. eine räumliche Trennung zwischen Nichtraucherbereich und Raucherbereich einzurichten. Jene Betriebe, die Investitionen getätigt haben, um der derzeitigen gesetzlichen Regelung zu entsprechen, können eine Prämie geltend machen, wenn sie ihren Betrieb vorzeitig bis 1. Juli 2016 auf das vollständige Rauchverbot umstellen.

30 % von Aufwendungen


Die Prämie beträgt 30 % von jenen Aufwendungen, die anlässlich des Vorgängergesetzes getätigt wurden und die bis zur Veranlagung 2015 steuerlich, z.B. in Form von Abschreibungen, noch nicht berücksichtigt wurden. Die Bemessungsgrundlage für die Prämie entspricht somit dem Restbuchwert des Wirtschaftsjahres 2015. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Prämie ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.


Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar und kann noch in der Steuererklärung für 2015 oder 2016 beantragt werden. Sie wird auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Bei der Beantragung der Prämie gibt es eine Ausnahme: Betrieben, die nach dem 31. Juli 2015 im Sinne des Neugründungsförderungsgesetzes gegründet worden sind, steht keine Prämie zu.

> zur Themenübersicht

Erste Scheinunternehmen in der BMF-Liste

Mit 1. Jänner 2016 wurde eine Grundlage geschaffen, um sogenannte Scheinunternehmen aus dem Geschäftsverkehr zu ziehen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) führt zu diesem Zweck eine Liste von Scheinunternehmen, in der bereits erste Einträge aufscheinen.

Wer mit Scheinunternehmen Geschäfte abschließt, sollte beachten, dass er als Bürge und Zahler in die Haftung genommen werden kann. Um dem zu entgehen, sollte vor jeder Auftragsvergabe das Firmenbuch und die Scheinunternehmer-Liste überprüft werden. Zusätzlich sollte diese Überprüfung dokumentiert werden, damit ein nachträglicher Nachweis der durchgeführten Überprüfung gelingen kann. 

Scheinunternehmen im Sinne des Gesetzes sind Unternehmen, die vorrangig unter anderem darauf ausgerichtet sind, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs und Abfertigungsgesetz (BUAG) oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu hinterziehen, indem sie Personen zur Sozialversicherung anmelden, obwohl diese keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Vermerk im Firmenbuch


Die Abgabenbehörde stellt nach Durchführung eines Feststellungsverfahrens bescheidmäßig fest, ob ein Scheinunternehmen vorliegt. Nach erfolgter Feststellung als Scheinunternehmen wird das betroffene Unternehmen auf der BMF-Homepage in der Scheinunternehmer-Liste angeführt und - sollte es im Firmenbuch eingetragen sein - mit entsprechendem Vermerk versehen.


Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet das auftraggebende Unternehmen neben dem Scheinunternehmen als Bürge und Zahler für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt jener Arbeitnehmer des Scheinunternehmens, die für die Abarbeitung des erhaltenen Auftrags eingesetzt wurden.
Der Auftraggeber haftet allerdings nur in jenen Fällen, in denen er zum Zeitpunkt der Beauftragung wusste oder wissen musste, dass das beauftragte Unternehmen ein Scheinunternehmen ist. Ist ein Unternehmen in der auf der BMF-Homepage geführten Scheinunternehmer-Liste angeführt, ist jedenfalls von einem „wissen musste“ auszugehen.

Weitere Abfrage- und Überprüfungsverpflichtungen

Für die rechtmäßige Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs bzw. für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hat der Unternehmer die UID-Nummer des Geschäftspartners zu überprüfen. Dies sollte in Form einer „Stufe-2-Abfrage“ über FinanzOnline erfolgen.
Um einer Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben von Subunternehmern zu entgehen, sind Auftraggeber aus der Baubranche verpflichtet, Abfragen bezüglich ihrer Subunternehmer mithilfe der HFU-Liste (Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen), durchzuführen.

> zur Themenübersicht

Business Judgment Rule: Haftungsregeln von Geschäftsführern und Vorständen

Leitungsorgane einer GmbH oder AG können seit 1. Jänner 2016 nicht in jedem Fall zur persönlichen Haftung herangezogen werden, wenn infolge einer unternehmerischen Entscheidung ein bestimmter Erfolg ausbleibt.

Geschäftsführer einer GmbH oder auch Vorstandsmitglieder einer AG sind täglich mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, die fundierte unternehmerische Entscheidungen erfordern. Diese Entscheidungen hat das jeweilige Leitungsorgan mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu treffen. Wird der Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten, so haftet der insoweit sorglose Geschäftsführer in der Regel mit seinem Privatvermögen gegenüber der Gesellschaft. Eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftern oder Gläubigern der Gesellschaft kommt hingegen nur in bestimmten Fällen in Betracht.

Gewisses unternehmerisches Risiko

Zumeist sind die Entscheidungen eines Organmitglieds bereits im Vorfeld unter erheblicher Unsicherheit zu treffen, die ein gewisses unternehmerisches Risiko in sich bergen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine sogenannte unternehmerische Ermessensentscheidung zu einem Schaden der Gesellschaft geführt hat, ist fraglich, ob oder inwieweit der Geschäftsführer für den daraus entstandenen Schaden einzustehen hat.

Maßgebliche gesetzlichen Konkretisierung


Mit dem 1. Jänner 2016 kam es im Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten eines Geschäftsführers zu einer maßgeblichen gesetzlichen Konkretisierung: Demnach handelt ein Geschäftsführer jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Damit kommt es zu einer gesetzlichen Verankerung der aus dem amerikanischen Recht stammenden „Business Judgment Rule“, die Organmitgliedern bei ihren Entscheidungen einen unternehmerischen Ermessensspielraum einräumt. Diese gesetzliche Neuregelung war im Kern in der österreichischen Literatur und Judikatur allerdings ohnehin schon längst anerkannt.

Eklatante Überschreitung des Ermessenspielraums


Leitungsorgane einer GmbH oder AG können somit nicht in jedem Fall zur persönlichen Haftung herangezogen werden, wenn infolge einer unternehmerischen Entscheidung ein bestimmter Erfolg ausbleibt. Vielmehr kommt Geschäftsführern und Vorstandmitgliedern dabei ein Ermessenspielraum zu, der zu respektieren ist. Nur eine eklatante Überschreitung des Ermessenspielraums bzw. eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare unternehmerische Entscheidung führt zu einem Missbrauch dieses Ermessenspielraums und damit zur Annahme einer Sorgfaltsverletzung verbunden mit etwaigen haftungsrechtlichen Folgen. 

Wie schon bisher ist es für Leitungsorgane daher besonders wichtig, bei wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen zu dokumentieren, dass diese auf Basis angemessener Informationen, frei von sachfremden Interessen und auf Grundlage dieser Informationen zum Wohle des Unternehmens getroffen wurden. Werden die gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Kriterien eingehalten, so handelt ein Organmitglied jedenfalls sorgfaltsgemäß und hat keine nachteiligen Rechtsfolgen zu befürchten. Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung scheidet daher insofern aus. 

> zur Themenübersicht

Energieabgabenvergütung: Rückwirkend auf Dienstleistungsbetriebe auszudehnen?

 

Bei einer positiven Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bleibt für allfällige Anträge auf Energieabgabenvergütung von Dienstleistungsbetrieben für den Zeitraum ab 2011 noch bis Ende 2016 Zeit.

Grundgedanke der Energieabgabenvergütung ist, energieintensive Betriebe durch das Einziehen einer oberen Grenze bei der Energieabgabe in Relation zum Nettoproduktionswert zu entlasten. Das Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) wurde seit Inkrafttreten mehrfach geändert und berücksichtigt in der seit 1. Februar 2011 gültigen Fassung nur mehr Produktionsbetriebe.
Ob diese Beschränkung der Rückvergütung auf Produktionsbetriebe und damit die Ausklammerung von Dienstleistungsbetrieben rechtmäßig ist, wird derzeit aufgrund eines Vorabentscheidungsantrages des Bundesfinanzgericht Linz wieder einmal vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geprüft.

Rechtlicher Hintergrund


Bei der Vergütung von Energieabgaben handelt es sich um eine staatliche Beihilfe. Der EU-Vertrag sieht für solche Beihilfen vor, dass diese von der Kommission zu genehmigen sind, bevor sie in Kraft gesetzt werden. Zur Vereinfachung kann die Kommission Beihilfen festlegen, die automatisch von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden können. Diese Beihilfen wurden in der sogenannten „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO) geregelt. Unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen genügt eine Mitteilung an die Kommission, um die Beihilfe freistellen zu lassen.

EuGH-Generalanwalt zur Energieabgabevergütung ab 2011


In seinem Schlussantrag hält der Generalanwalt nun fest, dass das Energieabgabenvergütungsgesetz nicht die formellen Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt, um in den Genuss einer Freistellung von der Anmeldepflicht einer staatlichen Beihilfe zu kommen.
Wird dieser Rechtsansicht gefolgt, würde die erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission nicht vorliegen und die Energieabgabenvergütung wäre (bis zu einer entsprechenden Gesetzesreparatur) ab 2011 wieder auf Dienstleistungsbetriebe auszudehnen.

Antrag auf Energieabgabenvergütung fünf Jahre rückwirkend möglich

Schließt sich der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts an, so bleibt für allfällige Anträge auf Energieabgabenvergütung von Dienstleistungsbetrieben für den Zeitraum ab 2011 noch bis Ende 2016 Zeit (Fünfjahresfrist, wenn Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr). Zu beachten ist, dass eine zwischenzeitige Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes durch den österreichischen Gesetzgeber natürlich nicht ausgeschlossen werden kann. 

> zur Themenübersicht

Werbungskostenpauschale für nach Österreich entsandte Expatriates

Seit 1. Jänner 2016 können von Expatriates anstelle des üblichen Werbungskostenpauschalbetrags von € 132 nun 20 % der Bezüge, höchstens jedoch € 10.000 jährlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die diesbezüglichen Bezüge sind die Bruttobezüge vermindert um steuerfreie Bezüge und sonstige Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug zu versteuern sind. Das Werbungskostenpauschale kann entweder vom Arbeitgeber bei der Lohnverrechnung oder in der (Arbeitnehmer)Veranlagung steuermindernd berücksichtigt werden.

Expatriates sind nach der Definition der Verordnung zu Werbungskostenpauschale Arbeitnehmer,

  • die von einem ausländischen Arbeitgeber beauftragt wurden, in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte) für höchstens 5 Jahre einer Beschäftigung nachzugehen,
  • die während der letzten 10 Jahre keinen Wohnsitz in Österreich hatten,
  • die ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und
  • deren Einkünfte in Österreich zu versteuern sind.

Beschäftigungsdauer über 5 Jahre

Ist eine längere Beschäftigungsdauer als 5 Jahre vorgesehen oder besteht eine Verlängerungsoption über die 5 Jahre hinaus, so kann das höhere Werbungskostenpauschale für Expatriates nicht geltend gemacht werden.

Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist der Pauschalbetrag nur anteilig zu berücksichtigen. Angefangene Monate sind als volle Monate zu werten. Weiters führen Kostenersätze, die für Dienstreisen gewährt werden, wie etwa Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder, zu keiner Verkürzung der Werbungskostenpauschale. 

> zur Themenübersicht

Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen durch Privatstiftungen

Auf Pflichtteilsergänzung gestützte Zahlungen der Privatstiftung an Pflichtteilsberechtige sind keine Zuwendungen, sofern die Zahlungen in den Pflichtteilsergänzungsansprüchen Deckung finden.

Zuwendungen von Privatstiftungen sind im Allgemeinen unentgeltliche Vermögensübertragungen von Privatstiftungen an deren Begünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden.


Solche Zuwendungen an unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen oder an unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (wie etwa an eine GmbH) unterliegen der 27,5%igen Kapitalertragsteuer (KESt). 


Der Begriff der „Zuwendung“ ist im Gesetz jedoch nicht geregelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass jede unentgeltliche Vermögensherausgabe an Begünstigte aus der Privatstiftung der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterliegt. 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes


In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 10.2.2016, 2014/15/0021) ist dieser Ansicht jedoch widersprochen worden. Der VwGH sieht die Einstufung als Zuwendung erst dann gegeben, wenn 

  • der Begünstigte bzw. Empfänger der Zuwendung bereichert wird und
  • die Privatstiftung, vertreten durch die Organe, die Bereicherung des Begünstigten zum Ziel hat (subjektiver Bereicherungswille).

Im gegenständlichen Fall ging es darum, ob die auf den Titel der Pflichtteilsergänzung gestützten Zahlungen der Privatstiftung an Pflichtteilsberechtige Zuwendungen darstellen, was der VwGH verneinte, sofern die Zahlungen in den Pflichtteilsergänzungsansprüchen Deckung finden. Daherunterliegen derartige Zahlungen nicht der 27,5%igen KESt. Inwieweit diese Entscheidung auch auf ähnlich gelagerte Sachverhalte, in denen eine zivilrechtliche Schuld erfüllt wird, Anwendung findet, ist im Einzelfall zu prüfen.

Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang auch, dass der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung eine reine Geldforderung darstellt. Sofern diese Geldforderung jedoch in Form einer Sachleistung befriedigt wird, zum Beispiel durch Übertragung eines Grundstücks, könnte hierdurch ein einkommensteuerpflichtiger Tatbestand ausgelöst werden.

> zur Themenübersicht

NoVA-Vergütung nun auch für Privatpersonen

Seit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 steht die Möglichkeit der NoVA-Rückvergütung neben Unternehmern auch Privatpersonen offen.

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalige Abgabe, die abhängig von den CO2-Emissionen (bei Pkw und Kombis) oder vom Hubraum (bei Motorrädern) als Prozentsatz vom Fahrzeugwert berechnet wird. 
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die NoVA auch wieder rückvergütet, wenn das Fahrzeug

  • durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert (z.B. durch Verkauf) wird,
  • durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird oder
  • nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird.

Bemessungsgrundlage für NoVA-Rückvergütung

Bemessungsgrundlage für die NoVA-Rückvergütung ist im Fall der Veräußerung (Lieferung) durch den Zulassungsbesitzer der Veräußerungspreis, höchstens jedoch der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis entsprechend der inländischen Eurotax-Notierung für den Zeitpunkt der Abmeldung im Inland.


Bedingung für eine NoVA-Rückvergütung eines dauerhaft ins Ausland verlagerten Fahrzeuges ist, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Nicht schädlich ist, wenn der Private oder Unternehmer mit dem Antrag auf Rückerstattung der NoVA auch gleichzeitig den Antrag auf Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank einreicht. Wesentlich ist, dass das Fahrzeug durch den Unternehmer oder Privaten in das Ausland verbracht oder geliefert wird.

Beispiele

  • Wird ein Fahrzeug (nach Beendigung der inländischen Zulassung) durch einen Privaten an einen inländischen Fahrzeughändler veräußert (geliefert), kann der Private keine NoVA-Vergütung beanspruchen, da das Fahrzeug nicht „durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert“ wird.

  • Für den Fall, dass der inländische Fahrzeughändler das vom Privaten gekaufte Fahrzeug in weiterer Folge seinerseits selbst an einen (ausländischen) Käufer nachweislich ins Ausland liefert, ist der inländische Fahrzeughändler NoVA-vergütungsberechtigt.

  • In den Fällen, in denen das Fahrzeug (nach Beendigung der inländischen Zulassung) durch einen Privaten oder Unternehmer an einen im Ausland ansässigen Fahrzeughändler veräußert (geliefert) wird und das Fahrzeug anlässlich der Veräußerung (Lieferung) nachweislich ins Ausland gelangt, kann der Private oder Unternehmer die NoVA-Vergütung beanspruchen, da das Fahrzeug „durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert“ wird.

> zur Themenübersicht

Steuergünstige Verköstigung von Mitarbeitern

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Lohnsteuer befreit. Kürzlich gab es im Bereich „steuergünstige Verköstigung“ von Mitarbeitern relevante Änderungen.

Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind von der Einkommensteuer befreit. Unklar ist in diesem Zusammenhang, wie der Begriff am Arbeitsplatz zu verstehen ist. Bis dato wurde der Begriff eher weit ausgelegt, wodurch nicht nur Mahlzeiten, die unmittelbar im Betrieb ausgegeben wurden, von der Steuerbefreiung erfasst waren, sondern auch die Verköstigung der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes des Arbeitsgebers, wie etwa durch ein Gasthaus, mit dem der Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat.

Kantine außerhalb des Betriebsgeländes?


Nach neuerer Ansicht der Finanzverwaltung sollen freie oder verbilligte Mahlzeiten aber künftig nur mehr dann von der Steuerbefreiung erfasst werden, wenn sie im Betrieb verabreicht werden oder wenn sie von außerhalb des Betriebes zum Verbrauch in den Betrieb geliefert werden. Liegt die Kantine außerhalb des Betriebsgeländes oder erfolgt die Verköstigung durch ein Gasthaus in dessen eigenen Räumlichkeiten, soll es zu einem Verlust der Steuerfreiheitkommen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist in einem jüngst ergangenen Erkenntnis dieser engen Ansicht der Finanzverwaltung aber nicht gefolgt. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der VwGH der Rechtsansicht des BFG anschließt.

Gutscheine für Mahlzeiten

Alternativ können dem Arbeitnehmer auch Gutscheine für Mahlzeiten gewährt werden (sog „Menügutscheine“). Diese sind bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, sofern die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Seit dem 1.1.2016 ist es dabei nicht mehr erforderlich, dass sich die Gaststätte, bei welcher der Gutschein eingelöst wird, in der Nähe des Arbeitsplatzes befindet.

Gutscheine für Lebensmittel

Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden und müssen sie nicht sofort konsumiert werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag von der Einkommensteuer befreit (sog „Lebensmittelgutscheine“).
Zu beachten ist, dass die Verköstigung bzw. die Übergabe von Gutscheinen nur dann steuerfrei ist, wenn dies durch den Arbeitgeber auf freiwilliger Basis geschieht, der Dienstnehmer also keinen Rechtsanspruch darauf hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Zusage im Rahmen eines Arbeitsvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder langjähriger Übung erfolgt. Eine kollektivvertragliche Vereinbarung wäre hingegen begünstigungsschädlich.

> zur Themenübersicht