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News. KMU.

Journal Dezember 2016

Automatisierung der Arbeitnehmerveranlagung ab 2017

Ab der Veranlagung 2017 werden bestimmte Sonderausgaben automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit bestimmter Sonderausgaben ist, dass die Daten von den empfangenden Organisationen im Wege einer automatischen Datenübermittlung via FinanzOnline der Finanzverwaltung mitgeteilt werden.

Automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt werden ausschließlich folgende Sonderausgaben:

  • Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren
  • Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen

Feste örtliche Einrichtung im Inland
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Somit sind etwa Beiträge an ausländische Kirchen ohne feste örtliche Einrichtung im Inland oder abzugsfähige Spenden an eine entsprechende ausländische Organisation nicht erfasst. Sie bleiben zwar als Sonderausgaben abzugsfähig, müssen aber weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Nicht von der Datenübermittlung erfasst sind zudem betriebliche Spenden oder betriebliche Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung. Diese sind wie auch Versicherungszahlungen, Renten, Steuerberatungskosten, etc. weiterhin als Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben in der Steuererklärung zu berücksichtigen.

Damit die empfangende Organisation die Übermittlung der Sonderausgaben vornehmen kann, muss der Zahler (z.B. Spender) gegenüber der Organisation seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt geben. Der Zahlungsempfänger teilt der Finanzverwaltung mittels FinanzOnline für jeden Zahler bis Ende Februar des Folgejahres den Gesamtbetrag der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beträge mit.

Verzicht auf steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben
Für den Zahler besteht jederzeit die Möglichkeit, dem Empfänger die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen oder diesem seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum nicht bekannt zu geben. In diesem Fall ist eine automatische steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe ausgeschlossen. Die Sonderausgaben dürfen auch nicht selbst in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige verzichtet damit auf die steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben.

Übermittlungspflichtige Organisationen, die der Finanzverwaltung keine oder falsche Daten übermitteln, sind verpflichtet, diesen Fehler zu korrigieren, wenn dies etwa ein Steuerpflichtiger entdeckt. Kann der Steuerpflichtige die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreichen, können die Sonderausgaben ausnahmsweise im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Das Finanzministerium wird die Liste der begünstigen Empfänger auf seiner Homepage entsprechend erweitern, womit sich Steuerpflichtige umfassender als bisher über begünstigte Organisationen und steuerliche Absetzungsmöglichkeiten von Sonderausgaben informieren können.

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Export von Wein an Privatpersonen und Unternehmen

Für Winzer ohne Exporterfahrung und Vertriebspartner im Ausland stellt sich die Frage, wie eine Bestellung aus dem Ausland korrekt abgewickelt wird.

Beim Verkauf von Wein über die österreichische Grenze hinweg müssen bestimmte Vorschriften beachtet werden, insbesondere auch im Umsatzsteuerrecht. Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung kommt es darauf an, ob der Winzer hinsichtlich der Umsatzsteuer regelbesteuertoder pauschaliert ist und ob der Kunde Unternehmer (z.B. ein Restaurantbesitzer) oder Privater ist.

Fall 1: Regelbesteuerter Winzer liefert an Unternehmer im EU-Ausland
In diesem Fall liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Der Winzer hat eine Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen, die sowohl seine, als auch die UID-Nummer des Kunden enthält. Der Kunde hat dann im EU-Staat des Lieferanten eine sogenannte Erwerbsbesteuerung durchzuführen. Die Lieferung ist vom Winzer in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.

Fall 2: Pauschalierter Winzer liefert an Unternehmer im EU-Ausland

Da die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen für pauschalierende Winzer nicht gilt, ist auf der Rechnung die pauschale Umsatzsteuer von 13 % auszuweisen. Der Empfänger muss jedoch im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung mit dem dort geltenden Umsatzsteuersatz durchführen. Die zunächst eintretende Doppelbesteuerung kann vermieden werden, indem der ausländische Unternehmer sich die gezahlte österreichische Umsatzsteuer im Vorsteuererstattungsverfahren beim Finanzamt Graz-Stadt zurückholt. Die Lieferung ist vom Winzer in die zusammenfassende Meldung (ZM) aufzunehmen.

Fall 3: Regelbesteuerter oder pauschalierter Winzer liefert an Privatperson im EU-Ausland(Variante: Abholung durch Privatperson)
Bei Weinlieferungen (Versendung) an eine Privatperson im EU-Ausland müssen sowohl regelbesteuerte als auch pauschalierende Winzer die ausländische Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung stellen. In diesem Fall benötigt der exportierende österreichische Winzer eine Steuernummer im betreffenden Staat der Lieferung und wird dort Steuerschuldner. Dies gilt ab der ersten gelieferten Flasche Wein. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Lieferschwelle nicht. Wird der Wein nicht geliefert, sondern durch eine Privatperson abgeholt, muss österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Fall 4: Regelbesteuerter Winzer liefert an Unternehmer oder Privatperson im Drittland
Exportiert ein regelbesteuerter Winzer in ein Drittland, so handelt es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Die Rechnung ist ohne Umsatzsteuer auszustellen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist der notwendige Ausfuhrnachweis, der z.B. durch einen Postaufgabeschein, einen Frachtbrief oder durch die Ausfuhrbescheinigung eines Spediteurs erbracht werden kann. Wird der Wein durch einen in einem Drittstaat ansässigen Abnehmer für nicht unternehmerische Zwecke erworben und von diesem im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, kann der Verkauf bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen umsatzsteuerfrei erfolgen (Touristenexport).

Fall 5: Pauschalierter Winzer liefert an Unternehmer oder Privatperson im Drittland
Exportiert ein pauschalierter Winzer in ein Drittland, muss von diesem österreichische Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. Ein ausländischer Unternehmer kann die Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuererstattungsverfahrens vom Finanzamt Graz-Stadt zurückfordern.

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Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG?

Eine in der Praxis häufig gestellte Frage lautet: Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem ASVG oder dem GSVG zu versichern?

Die Einordnung der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wirkt sich unter anderem entscheidend auf die Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge aus. Der Beitragssatz im ASVG beläuft sich auf max. 39,6 % (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) der Beitragsgrundlage und im GSVG auf 26,15 % der Beitragsgrundlage zuzüglich dem monatlichen Beitrag in Höhe von € 9,11 (2016) für die Unfallversicherung (exklusive 1,53 % für die betriebliche Mitarbeitervorsorge bzw. Selbstständigenvorsorge).

Es ist im Einzelfall zu prüfen, welche Pflichtversicherung vorteilhafter ist, da auch der Leistungsumfang Unterschiede aufweist. Allerdings existieren zwingende gesetzliche Vorschriften, nach denen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entweder nach dem ASVG oder nach dem GSVG pflichtversichert ist, und es ist insoweit fraglich, ob Gestaltungsspielraum bleibt.

Beteiligungshöhe unter 25 %: ASVG pflichtversichert
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dessen Beteiligungshöhe 25 % mit oder ohne Sperrminorität nicht übersteigt, unterliegt der Lohnsteuerpflicht und ist somit auch nach dem ASVG pflichtversichert. Hält der Geschäftsführer eine Beteiligung von über 50 %, so ist jedenfalls eine Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben.

Folglich besteht lediglich Gestaltungsspielraum bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern, die in Höhe von mehr als 25 % bis 50 % an der GmbH beteiligt sind. Besteht aufgrund der Beteiligungshöhe noch keine definitive Zuordnung zur Pflichtversicherung nach dem ASVG oder dem GSVG, ist auf das Kriterium der Sperrminorität abzustellen. Sperrminorität liegt vor, wenn der geschäftsführende Gesellschafter auf Grund seiner Beteiligungshöhe einen beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens hat. Das heißt, er kann den Willen der Gesellschafterversammlung aktiv mitgestalten oder zumindest jene Beschlüsse verhindern, die die Ausübung von Weisungsrechten betreffen. In diesen Fällen besteht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG.

Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit?
Liegt keine Sperrminorität vor, ist zu prüfen, ob die Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft besteht. Hierbei ist vom Gesamtbild der Beschäftigung auszugehen. Ist der Geschäftsführer im Betrieb eingegliedert und fehlt eine im eigenen Namen auszuübende Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel, ist von einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit auszugehen. Ist eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben, ist das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach dem ASVG anzunehmen.

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Steueroptimierung durch Forschungsprämie

Für bestimmte Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmer mit betrieblichen Einkünften unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform eine Forschungsprämie in Höhe von 12 % in Anspruch nehmen.

Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2016 beginnen; davor betrug die Forschungsprämie 10 %. Von dieser steuerlichen Prämienbegünstigung umfasst ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung (sog. Auftragsforschung). Diese Unterscheidung ist insofern wesentlich, als für die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorgesehen sind.

Eigenbetriebliche Forschung
Die eigenbetriebliche Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durchgeführt werden. Zudem ist für Forschungsprämien, die eine eigenbetriebliche Forschung betreffen, vom Steuerpflichtigen ein (kostenloses) Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) über FinanzOnline anzufordern.
Mithilfe dieses Gutachtens soll den zuständigen Finanzbehörden die Beurteilung, ob die geforderten inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen oder nicht, erleichtert werden. Bei mehrjährigen Forschungsprojekten empfiehlt es sich, eine sogenannte Forschungsbestätigung mit anschließender Anforderung eines Projektgutachtens zu beantragen. Diese wird für einen bestimmten künftigen Zeitraum erteilt und hat zur Folge, dass sich der Steuerpflichtige für die von der Forschungsbestätigung erfassten F&E-Tätigkeiten die jährliche Beantragung eines Gutachtens bei der FFG erspart. Weiters kann auch ein Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage beantragt werden.

Auftragsforschung
Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen (wie etwa ein Universitätsinstitut).
Darüber hinaus muss der inländische Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsprämie für Auftragsforschung in Anspruch nimmt. In diesem Ausmaß kann der Auftragnehmer keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung geltend machen.
Im Gegensatz zur eigenbetrieblichen Forschung – für die keine Höchstgrenze gilt – ist die Forschungsprämie bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr zulässig. Ein Gutachten der FFG ist nicht erforderlich, allerdings hat der Steuerpflichtige anlässlich der Antragstellung jedes in Auftrag gegebene Forschungsprojekt/Forschungsvorhaben nach bestimmten Kriterien zu beschreiben und dem Auftragnehmer bekannt zu geben.

Beilage zur Steuererklärung
Sowohl für die eigenbetriebliche Forschung als auch die Auftragsforschung gilt, dass die Forschungsprämie frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und spätestens mit Rechtskraft des entsprechenden Bescheides in einer geltend gemacht werden kann. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird diese dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Bei der rechtzeitigen und sachgerechten Beantragung der Forschungsprämie bzw. bei der Anforderung des entsprechenden Gutachtens der FFG und damit bei der Optimierung ihres steuerlichen Gewinns beraten und unterstützen wir Sie gerne!

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Aktuelle Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende

Kurz vor dem Jahresende empfiehlt es sich nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden.

Folgende aktuelle Steuertipps sollen Unternehmern bei der Optimierung ihres steuerlichen Gewinns im Jahr 2016 als Entscheidungshilfe dienen:

Prämie für die Anschaffung einer Registrierkasse

Wer im Zusammenhang mit der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eine Registrierkasse anschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt, kann für jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems) eine steuerfreie Prämie in Höhe von € 200 beantragen. Zu beachten ist, dass die Inanspruchnahme der Prämie nur für Investitionen bis zum 31. März 2017 möglich ist. 

Gewinnfreibetrag
Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch „Bilanzierer“ (nicht: Kapitalgesellschaften) können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Davon steht jedenfalls ein investitionsunabhängiger Gewinnfreibetrag von bis zu € 3.900 (bei einem Gewinn bis zu € 30.000) zu.
Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Sollten 2016 bislang keine Investitionen ins Anlagevermögen in entsprechender Höhe getätigt worden sein, kann dies etwa durch den Kauf von Wohnbauanleihen noch vor dem Jahresende 2016 nachgeholt werden.

Ausnutzen der Halbjahresabschreibung
Werden noch heuer Investitionen getätigt und diese Wirtschaftsgüter auch noch bis spätestens 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2016 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive Umsatzsteuer) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Energieabgabenvergütungsantrag

Energieintensive Betriebe können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Energieabgabenvergütungsanträge stellen. Auf Grundlage eines aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind neben Produktionsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe zu einer Antragstellung berechtigt. Somit kann auch für Dienstleistungsbetriebe für das Jahr Kalenderjahr 2011 noch ein Vergütungsantrag bis 31. Dezember 2016 nachgereicht werden.

Weitere steuerliche Optimierungsmöglichkeiten
Zudem bestehen für Unternehmer noch eine Reihe weiterer steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten. Dazu zählen etwa der Abzug von Spenden für bestimmte Zwecke (z.B. Hilfe in Katastrophenfällen) aus dem Betriebsvermögen, die Beantragung der Forschungsprämie, Maßnahmen zur Verbesserung des Bilanzbildes (wie etwa die Erhöhung der Eigenkapitalquote durch Verbesserung des Mahnwesens sowie zeitgerechte Fakturierung) oder beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner das vorzeitige Bezahlen von offenen Rechnungen noch im Jahr 2016 bzw. das Eintreiben offener Rechnungen (und damit Zufluss) erst im Folgejahr.

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Umsatzsteuersatz bei Versandkosten

Wie geht man bei Lieferungen von Wirtschaftsgütern vor, bei denen unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung gelangen?

Grundsätzlich stellt die Verrechnung von Versandkosten für den Unternehmer keine größere Schwierigkeit dar: aufgrund der Einheitlichkeit der Leistung sind Versand- und Transportkosten als Nebenleistung mit demselben Umsatzsteuersatz wie die Hauptleistung zu fakturieren. Was macht man aber bei Lieferungen von Wirtschaftsgütern, bei denen unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung gelangen, wie dies etwa im Versandhandel öfters der Fall ist?

Versand- und Verpackungskosten haben ja keinen eigenen Zweck, sondern dienen vielmehr dazu, dass das Verkaufsgeschäft optimal abgewickelt werden kann. Sie sind im Vergleich zum Verkaufsgeschäft nebensächlich, aber trotzdem im engen Zusammenhang damit zu sehen. Somit spricht man bei den Kosten von so genannten Nebenleistungen (Mittel zum Zweck) und bei dem eigentlichen Verkaufsgeschäft von der Hauptleistung.

Einheitliche Rechnung?
Beim Verkauf eines Buches unterliegen somit auch die Versandkosten dem ermäßigten 10%-igen Umsatzsteuersatz, beim Verkauf von DVDs hingegen dem normalen 20%-igen Umsatzsteuersatz. Werden diese Wirtschaftsgüter getrennt verkauft, so gibt es hinsichtlich der Versandkosten kein Problem. 
Soll aber eine einheitliche Rechnung ausgestellt werden, könnten folgende Varianten für die Besteuerung der Versandkosten in Betracht gezogen werden:

  • Der Versand wird generell mit dem Normalsteuersatz verrechnet, was aber unter Umständen zu einer unnötig höheren Steuerzahlung führen kann.
  • Die Versandkosten werden zur Gänze entweder dem Wirtschaftsgut mit ermäßigtem oder jenem mit normalem Steuersatz zugeordnet. Die Zuordnung könnte etwa anhand der vorrangigen Hauptlieferung bestimmt werden
  • Empfohlen wird oftmals folgende Vorgangsweise: Die Versandleistung wird als Nebenleistung aufgeteilt und teilt anteilig das Schicksal der jeweiligen Hauptleistung. Ein Teil der Versandleistung unterliegt somit dem normalen Umsatzsteuersatz, ein Teil dem ermäßigten Steuersatz. Dieses Ergebnis entspricht wirtschaftlich jener Situation, in der beide Produkte in getrennten Lieferungen bestellt werden und die Versandkosten anteilig auf diese beiden Lieferungen aufgeteilt werden. Als Aufteilungsschlüssel bietet sich das für das Wirtschaftsgut jeweils verrechnete Entgelt an.

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Verwertung von Verlusten im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten 

Verluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsverbindlichkeiten sind nur in Höhe von 55 % mit dem Gewinn eines Betriebes verrechenbar.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich bei Kursgewinnen und -verlusten aus Fremdwährungsverbindlichkeiten um „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen“.

Das bedeutet, dass Kursgewinne für im Betriebsvermögen befindliche Fremdwährungsverbindlichkeiten dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen. Andererseits sind Verluste im Zusammenhang mit Fremdwährungsverbindlichkeiten nur in Höhe von 55% mit dem Gewinn des Betriebes verrechenbar. 

Für im Privatvermögen gehaltene Fremdwährungsverbindlichkeiten ist die Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz nur auf Kreditverträge, die nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurden, anwendbar. Kursverluste sind hingegen nur eingeschränkt ausgleichsfähig.

Entstehung von Kursverlusten
Hinsichtlich der Entstehung von Kursverlusten ist zu unterscheiden:

  • Im Privatvermögen befindliche Fremdwährungsverbindlichkeiten sowie bei Fremdwährungsdarlehen von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern findet eine Gewinnrealisierung erst im Zeitpunkt der Tilgung oder Konvertierung in ein Euro-Darlehen bzw. in ein wechselkursstabiles Fremdwährungsdarlehen statt.
  • Bei freiwilliger Bilanzierung kann ein eingetretener Kursverlust durch den Ansatz eines erhöhten Rückzahlungsbetrages am Bilanzstichtag berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob eine Tilgung oder Konvertierung in ein Euro-Darlehen bzw. wechselkursstabiles Fremdwährungsdarlehen erfolgte
  • Rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibender dagegen müssen den durch Kursverluste erhöhten Rückzahlungsbetrag ausweisen.

Berücksichtigung von Kursgewinnen
Kursgewinne können sowohl bei freiwilliger Bilanzierung als auch für rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende ebenfalls berücksichtigt werden, ohne dass eine Tilgung oder Konvertierung erfolgte - allerdings nur im Ausmaß zuvor stattgefundener und berücksichtigter Kursverluste. Die Verbindlichkeit muss jedoch immer zumindest in Höhe der ursprünglich aufgenommenen Darlehenssumme in den Büchern ausgewiesen sein.

Strittig ist in diesem Zusammenhang die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht, Kursgewinne und -verluste aus Fremdwährungsverbindlichkeiten den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen zuzuordnen. Aktuell ist nach einem zustimmenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) diesbezüglich ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.

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Übernahme einer Konventionalstrafe

 

Wie wird die Übernahme einer aufgrund der Verletzung einer vereinbarten Konkurrenzklausel entstandenen Konventionalstrafe durch den neuen Arbeitgeber abgabenrechtlich behandelt?

Als Konventionalstrafe bezeichnet man einen im Dienstvertrag vereinbarten pauschalierten Schadenersatz, der vom Dienstnehmer an den Dienstgeber zu zahlen ist. Diese vereinbarte Konventionalstrafe steht dem Dienstgeber unabhängig vom Nachweis eines eingetretenen Schadens zu und ist anstelle des tatsächlich erlittenen Schadens zu ersetzen. Die Konventionalstrafe ist somit auch dann dem Dienstgeber zu zahlen, wenn kein Schaden eingetreten ist.

Im Regelfall werden Konventionalstrafen vereinbart, um bestimmte schwere Pflichtverstöße des Arbeitnehmers unter Sanktion zu stellen. Übliche Fälle für die Vereinbarung einer Konventionalstrafe sind unter anderem der vorzeitige Austritt aus dem Unternehmen, Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht, Verstoß gegen ein Nebenbeschäftigungsverbot oder Verletzung der vereinbarten Konkurrenzklausel.

Konkurrenzklausel
Unter einer Konkurrenzklausel (nachvertragliches Wettbewerbsverbot) versteht man eine Vereinbarung, durch die der Dienstnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Die Erwerbsbeschränkung kann sich auf eine bestimmte Branche, auf bestimmte Unternehmen oder eine spezielle Art der Arbeitsleistung oder örtlich auf ein bestimmtes Gebiet beziehen.
Wird im Falle der Missachtung einer Konkurrenzklausel die vereinbarte Konventionalstrafe durch den Arbeitnehmer selbst bezahlt, ist sie als beruflich veranlasst anzusehen, da sie der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dient. Die Zahlung zur Erfüllung der Vertragsstrafe und etwaige damit im Zusammenhang stehenden Prozesskosten stellen daher Werbungskosten dar.

Übernimmt hingegen der „neue“ Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Konventionalstrafe, so wird dem Arbeitnehmer ein Vorteil gewährt, da für letzteren die Zahlung der Strafe entfällt. Für den Arbeitgeber stellen die Zahlungen der Konventionalstrafe Betriebsausgaben dar. Beim Arbeitnehmer liegen Vorteile aus dem Dienstverhältnis und damit Lohnzahlungen vor. Für lohnsteuerliche Zwecke ist die Übernahme der Konventionalstrafe als einmalige Zahlung anzusehen, die als sonstiger Bezug abzurechnen ist.

Die Sozialversicherungsbeiträge sind unter Berücksichtigung der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage wie für einen laufenden Bezug abzuführen. Hinsichtlich der Lohnnebenkosten besteht DB- (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds), DZ- (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) und Kommunalsteuerpflicht.

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