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News. KMU.

Journal Oktober 2016

EU-Quellensteuer läuft Ende 2016 aus

Das österreichische EU-Quellensteuergesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Ab 1. Jänner 2017 unterbleibt daher die Erhebung einer EU-Quellensteuer.

Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an eine natürliche Person zahlt oder zu dessen Gunsten einzieht, unterliegen derzeit der EU-Quellensteuer, sofern diese natürliche Person ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat und keine Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren vorliegen. Umgekehrt wurde auch für den Fall, dass eine in Österreich ansässige natürliche Person Zinszahlungen von einer ausländischen Zahlstelle (wie insbesondere von einer Bank) erhält, der Ertrag im Quellenstaat, abhängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung im ausländischen Staat, der Besteuerung unterzogen. 

Automatischer Informationsaustausch
Ab 1. Jänner 2017 unterbleibt nun die Erhebung einer EU-Quellensteuer. Stattdessen erfolgt ein automatischer Informationsaustausch mit sämtlichen EU-Staaten sowie mit einer Reihe von Drittstaaten. Für diese Zwecke sind österreichische Finanzinstitute zur Meldung von Kontodaten an die Finanzbehörde verpflichtet. Die österreichische Finanzbehörde leitet diese Daten an die ausländische Finanzbehörde weiter.
Es kommt künftig in diesem Zusammenhang jedoch nicht zu einem gänzlichen Entfall der Besteuerung von Zinszahlungen, die an EU-Ausländer geleistet werden. Vielmehr unterliegen beschränkt Steuerpflichtige (wie insbesondere auch natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben) mit ihren inländischen Zinsen (beispielsweise aus Darlehen, Anleihen oder Guthaben bei Kreditinstituten) der 25%igen bzw. 27,5%igen österreichischen Kapitalertragsteuer. Natürliche Personen, deren steuerlicher Ansässigkeitsstaat im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs mit Österreich kooperiert, haben jedoch künftig die Möglichkeit, durch Vorlage einer steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung vom österreichischen KESt-Abzug ausgenommen zu werden.

Tipp
Da das Auslaufen des österreichischen EU-Quellensteuergesetzes auf einer EU-Richtlinie basiert, kommt es auch zum Auslaufen von vergleichbaren Quellensteuer-Regelungen in anderen EU-Staaten. Der automatische Informationsaustausch beruht somit auf Gegenseitigkeit und betrifft grundsätzlich alle Personen oder Rechtsträger, die in den am gemeinsamen Meldestandard teilnehmenden Staaten steuerlich ansässig sind.
Daher sind auch ausländischen Finanzinstitute, bei denen in Österreich ansässige Steuerpflichtige Konten besitzen, zur Meldung der Kontodaten an deren ausländische Steuerbehörden verpflichtet. Zu beachten ist dabei, dass im Zuge des automatischen Informationsaustausches auch eine Weiterleitung der Daten an die österreichischen Finanzbehörden erfolgt.

Sollte die Notwendigkeit einer Offenlegung von steuerrelevanten Informationen an Ihr Finanzamt noch vor Beginn des automatischen Informationsaustausches erforderlich sein, unterstützen wir Sie dabei gerne!

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Catering – was ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten?

Catering ist eine Bezeichnung für die professionelle Bereitstellung von Speisen und Getränken als Dienstleistung an einem beliebigen Ort. Dabei sind besonders umsatzsteuerlich einige Vorschriften zu beachten.

Umsatzsteuersatz
Lieferungen und Abgaben von Speisen, z.B. in einem Restaurantbetrieb, sind mit einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 10 % zu versteuern. Der Unterschied zwischen bloßer Lieferung und Restaurationsumsätze zeichnet sich durch den überwiegenden Dienstleistungscharakter der Restaurationsumsätze aus.
Cateringleistungen werden auch als Restaurationsumsätze betrachtet, da neben der Bereitstellung von Speisen und Getränken zusätzliche Leistungen wie die Gestellung des Servierpersonals, das Anrichten der Speisen und die Zurverfügungstellung von Geschirr, Servietten und Tischen, etc. angeboten werden. Werden hingegen nur die Speisen zugestellt, handelt es sich bei dieser Tätigkeit um eine bloße Lieferung, wie etwa bei Pizzalieferungen.

Die einzelnen angebotenen Leistungen und der anzuwendende Steuersatz sind in der Rechnung gesondert anzuführen. Auf unselbständige Nebenleistungen, die gegenüber der Hauptleistung nur eine dienende Funktion innehaben, ist derselbe Steuersatz wie jener für die Hauptleistung anzuwenden, z.B. Verrechnung eines Gedecks in einem Speiselokal (Aufteilung auf 10%ige und 20%ige Hauptleistungen). Die Abgabe von Getränken kann allerdings nicht als unselbständige Nebenleistung angesehen werden und ist gesondert in Rechnung zu stellen. Speisen unterliegen somit dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10 % und Getränke sowie z.B. die Vermietung von Tischen beim Catering dem Normalsteuersatz von 20 %. 

Leistungsort
Für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht ist wesentlich, an welchem Ort die Lieferung bzw. Leistung ausgeführt wird. Bei Restaurationsumsätzen wird zwischen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unterschieden. Der Unterschied liegt im Leistungsort, an dem die Speisen und Getränke dem Verbraucher überlassen werden.
Während Restaurantdienstleistungen üblicherweise in den Räumlichkeiten des Unternehmens erbracht werden, finden Verpflegungsdienstleistungen außerhalb der Betriebsräumlichkeiten statt. Auch die Erbringung von Cateringleistungen erfolgt in der Regel an einem Veranstaltungsort außerhalb des Betriebes.

Da die Umsatzsteuerpflicht bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dort entsteht, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (B2B und B2C), kann dies beim Catering zu unterschiedlichen USt-Pflichten führen: ein österreichischer Unternehmer mit Sitz in Österreich, der mit der Durchführung eines Caterings in Österreich beauftragt wurde, hat österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen. Ein österreichischer Unternehmer mit Sitz in Österreich, der ein Catering in Slowenien durchführt, unterliegt hingegen nicht der österreichischen Umsatzsteuerpflicht, da sich in diesem Fall der Leistungsort in Slowenien befindet.

Tipp
Im Fall von grenzüberschreitenden Cateringleistungen ist unter Umständen eine Registrierung im Ausland erforderlich. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!

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Vergütung für bezahlte Energieabgaben

Für Produktionsbetriebe besteht ein Anspruch auf Vergütung der entrichteten Energieabgaben. Auf Grundlage eines EuGH-Urteils können aber auch Dienstleistungsbetriebe einen Vergütungsantrag stellen.

In Österreich werden bestimmte Energieträger (wie etwa elektrische Energie, Erdgas oder Mineralöle) durch Zahlung von Energieabgaben der Besteuerung unterworfen. Für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (somit Produktionsbetriebe), besteht ein Anspruch auf Vergütung der entrichteten Energieabgaben. Grundgedanke der Energieabgabenvergütung ist, energieintensive Betriebe, welche durch die Energieabgaben stärker belastet werden, durch das Einziehen einer oberen Grenze bei der Energieabgabe (in Relation zum Nettoproduktionswert) zu entlasten.

Dienstleistungsbetriebe: Vergütungsantrag für 2011 bis Ende 2016 nachreichen
Aus dem Gesetz geht hervor, dass die Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe gelten soll, nicht jedoch für Dienstleistungsbetriebe. In einem jüngst ergangenen Urteil ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) aber zu dem Ergebnis gelangt, dass im Zuge der mit 2011 erfolgten Novellierung des Energieabgabengesetzes - mit dem die Einschränkung auf Produktionsbetriebe beschlossen wurde – wegen Verletzung bestimmter Anmeldepflichten gegen europäisches Beihilfenrecht verstoßen wurde. Basierend auf dieser Entscheidung des EuGH kam das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) zu dem Erkenntnis, dass daher die aktuell gültige Fassung des Energieabgabenvergütungsgesetzes, welches die einschränkende gesetzliche Bestimmung enthält, ab 2011 nicht anzuwenden ist.

Energieabgabenvergütungsanträge können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden. Auf Grundlage des EuGH-Urteils können nun neben Produktionsbetrieben auch Dienstleistungsbetriebe einen Vergütungsantrag stellen. Für das Jahr 2011 kann daher noch ein Vergütungsantrag bis Ende 2016 nachgereicht werden.

Tipp

Inwieweit infolge der jüngsten Rechtsprechung jedoch tatsächlich ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung bzw. auf Erhöhung der Energieabgabenvergütung besteht, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zudem bleibt abzuwarten, wie sich das Finanzministerium zu den in diesem Zusammenhang offenen Fragen positioniert. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der erstmaligen oder korrigierten Übermittlung der Energieabgabenvergütungsanträge!

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Registrierkasse: Bezahlung mit Kreditkarte

Wird eine Vereinbarung zwar im Wege einer Online-Plattform abgeschlossen, erfolgt die Bezahlung dann in der Filiale des Unternehmers mit Bargeld oder Kreditkarte, ist dieser Umsatz in der Registrierkasse zu erfassen.

Für die Registrierkassenpflicht, die ab Überschreiten der relevanten Grenzen (€ 15.000 Jahresumsatz und € 7.500 Barumsatz pro Betrieb) besteht, ist die Definition des „Barumsatzes“ von wesentlicher Bedeutung.
Laut den gesetzlichen Bestimmungen sind Barumsätze Umsätze, bei denen die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen. 

Nicht als Barzahlung gelten etwa Zahlungen mit Zahlungsanweisung, Verrechnungsscheck oder Orderscheck, Zahlungen mittels Online-Banking-Überweisung, PayPal, Einziehungsaufträgen und Daueraufträgen sowie Zahlungen über das Internet mittels Bankomat- oder Kreditkarte, die nicht vor Ort (z.B. im Geschäftslokal) beim bzw. im Beisein des leistenden Unternehmers erfolgen.

Hinterlegung einer Kreditkarte 
In dem per 4. August 2016 aktualisierten Registrierkassenerlass des Finanzministeriums wird im Zusammenhang mit Kreditkarten folgendes Beispiel angeführt:

Vor Antritt einer Miete eines PKWs wird ein bestimmter Betrag auf der Kreditkarte des Kunden „reserviert“ (nicht abgebucht). Die Abrechnung der tatsächlichen Kosten erfolgt erst nach Beendigung der Miete.
Lösung: Ist der Abbuchungsbetrag nicht mit dem reservierten Betrag ident, stellt die bloße Reservierung des möglichen Abbuchungsbetrages noch keinen Barumsatz dar. Dies gilt auch, wenn der Kunde seine Kreditkarte nur bei Antritt der Miete vorlegt.

In einem solchen Fall wird der Zahlungsvorgang zwar schon mit der Hingabe der Kreditkarte angestoßen, die nachfolgende Abbuchung des Betrages vom Kreditkartenkonto erfolgt allerdings ohne neuerliche Mitwirkung des Kunden (keine neuerliche Vorlage/Verwendung der Kreditkarte durch den Kunden). Dieser Vorgang kann daher wie ein Einziehungsauftrag gewertet werden, sodass keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht besteht.

Online-Shop
Unter Online-Shop ist jeder Web-Auftritt zu verstehen, der durch elektronische Datenübertragung eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger abwickelt. Es ist erforderlich, dass ein verbindliches Rechtsgeschäft im Rahmen dieser Online-Plattform abgeschlossen wird. Eine Bestellung allein ist nicht ausreichend.
Solche Betriebe sind nur hinsichtlich jener Umsätze von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, bei denen die Gegenleistung nicht durch Bargeld, sondern etwa durch Online-Banking oder mittels Bankomat- oder Kreditkarte über das Internet erfolgt, und bei welchen die Geschäftsbeziehung im Wege einer Online-Plattform zustande kommt.

Wird eine Vereinbarung zwar im Wege einer Online-Plattform abgeschlossen, erfolgt die Bezahlung dann aber nicht über Online-Banking, Online-Kreditkarte o.ä., sondern wird in der Filiale des Unternehmers mit Bargeld (Bankomat, Kreditkarte, …) bezahlt, so handelt es sich dabei um einen Barumsatz, der in der Registrierkasse zu erfassen ist. 

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Veranlagung von Arbeitsgemeinschaften

Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, deren Gewinn wie bei den übrigen Personengesellschaften mittels Feststellungsverfahren pro Kalenderjahr gesondert festgestellt werden muss.

Das Feststellungsverfahren ist erforderlich, um eine korrekte Ermittlung des Gewinnes und eine Verteilung auf die Mitglieder (bzw. Gesellschafter) der ARGE zu gewährleisten. Da Personengesellschaften aus einkommensteuerlicher Sicht kein eigenes Steuersubjekt darstellen und nicht selbst einkommensteuerpflichtig sind, wird der mithilfe des Feststellungsverfahrens ermittelte Gewinn nach erfolgter Verteilung bei den Mitgliedern der ARGE versteuert. 

Gewinn direkt den einzelnen Mitgliedern zurechenbar?
Für ARGEN, die eine Betriebsstätte begründet haben und deren Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages liegt, ist jedoch eine Erleichterung vorgesehen. Anstelle einer Gewinnermittlung mittels Feststellungsverfahrens kann der Gewinn laufend, anteilig und direkt den einzelnen Mitgliedern zugerechnet werden. Diese Vereinfachung gilt allerdings nur, wenn der vereinbarte Auftragswert bei Auftragsvergabe nicht € 700.000 (ohne Umsatzsteuer) übersteigt. Diese betragsmäßige Deckelung gilt für Auftragsvergaben, die nach dem 31. Dezember 2014 erfolgten.

Umsatzsteuerpflicht?
Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann der ARGE Unternehmereigenschaft zukommen, sofern sie nach außen hin auftritt. Allerdings muss eine nachhaltige Betätigung vorliegen. Wird bloß ein Auftrag erfüllt, muss es sich hierbei um eine längere Tätigkeit handeln, damit von einer Nachhaltigkeit der Betätigung ausgegangen werden kann. Die Mitglieder der ARGE bleiben daneben selbst Unternehmer, sofern sie selbst die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft erfüllen.

Leistungsaustausch oder Leistungsvereinigung?
Die Leistungsbeziehung zwischen der ARGE und ihren Mitgliedern kann aus umsatzsteuerlicher Sicht einen Leistungsaustausch oder eine Leistungsvereinigung darstellen. Eine Leistungsvereinigung liegt vor, wenn die Gesellschafter der ARGE Leistungen als Gesellschafterbeitrag erbringen und hierfür eine Abgeltung durch Beteiligung am laufenden Gesellschaftserfolg erhalten. In den Fällen, in denen die Mitglieder aus anderen Gründen Unternehmereigenschaft besitzen, stellt eine Leistungsvereinigung keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar. Die Grenzen zwischen Leistungsvereinigung und Leistungsaustausch sind allerdings fließend:

  • Beispiel Leistungsvereinigung: Mitarbeit des Gesellschafters zur Erreichung des Gesellschaftszwecks
  • Beispiel Leistungsaustausch: Gesellschafter stellt der Gesellschaft eigenes Gebäude entgeltlich zur Verfügung

Wir beraten Sie gerne bezüglich allfälliger Umsatzsteuerpflicht!

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Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit?

Die Unterscheidung zwischen reiner Vermietungstätigkeit und gewerblicher Tätigkeit ist wichtig, da die Gewinnermittlung unterschiedlich erfolgt.


Steuerliche Unterschiede zwischen einer gewerblichen Vermietung und einer außerbetrieblichen Vermietung (Vermögensverwaltung) sind etwa:

  • Der gesetzliche AfA-Satz beträgt bei der gewerblichen Vermietung 2,5 % (bei Vermietung zu Wohnzwecken 1,5 %); bei der außerbetrieblichen Vermietung kommt ein AfA-Satz von lediglich 1,5 % zur Anwendung, unabhängig von der Art der Nutzung des Mieters.
  • Verluste sind im betrieblichen Bereich vortragsfähig; im außerbetrieblichen Bereich sind Verluste hingegen nicht vortragsfähig (ein Verlustausgleich innerhalb desselben Veranlagungsjahres ist jedoch möglich).
  • Veräußerungsgewinne unterliegen bei gewerblicher Vermietung dem progressiven Einkommensteuersatz von bis zu 55 %, während Veräußerungsgewinne privater Grundstückveräußerungen (außerbetriebliche Vermietung) dem 30%igen Sondersteuersatz unterliegen.
  • Instandsetzungsaufwendungen bei Wohngebäuden (z.B. Austausch von mehr als 25 % der Fenster und Türen) sind im außerbetrieblichen Bereich zwingend auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben, im betrieblichen Bereich jedoch als Sofortaufwand abzugsfähig.

 

Wann liegt eine gewerbliche Vermietung vor?
Für die Annahme eines Gewerbebetriebes sind zur Überlassung des Bestandobjektes zusätzliche Leistungen, die für einen Gewerbebetrieb typisch sind, erforderlich. FolgendeNebenleistungen sind z.B. "gewerblich":

  • Verpflegung der Mieter bei Vermietung von mehr als 10 Betten
  • tägliche Reinigung bei Vermietung von mehr als 10 Betten
  • Überwachungs- und Fahrzeugpflegedienstleistungen bei (Kurz-)Parkplätzen
  • Reinigung sanitärer Anlagen, Platzpflege, Strom- und Wasserversorgung beim Betrieb von Campingplätzen
  • bei Vermietung von Sportstätten die Wartung und Instandhaltung, oder deren Verbindung mit einer Freizeiteinrichtung oder eines Restaurationsbetriebs

Folgende Nebenleistungen gehen beispielsweise jedoch nicht über die Vermögensverwaltunghinaus:

  • Beistellung eines Hausbesorgers, Schneeräumung, Müllabfuhr
  • üblicherweise vom Hausbesorger zu verrichtende Tätigkeiten
  • Zurverfügungstellung von Gemeinschaftsräumen, Waschküche, Sauna, Bad
  • gelegentliche und freiwillige Übernahme von Poststücken
  • Bereitstellung von Heizwärme und Warmwasser, Überprüfung der Heizfunktionen
  • Adaptierungs- und Ausbauarbeiten
  • Lüften des Hauses, gelegentliche Überwachungstätigkeiten

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Klarstellungen zur Registrierkassenprämie

Wer im Zusammenhang mit dieser Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ein System zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze anschafft oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Systems vornimmt, kann eine steuerliche Prämie in Anspruch nehmen.


Dazu ergingen nun einige Informationen des Finanzministeriums.

  1. Der Zeitraum für die Inanspruchnahme der Prämie wurde mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 bis zum 31. März 2017 verlängert.

  2. Die Prämie steht in Höhe von € 200 für jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabestation eines Kassensystems), der eine sogenannte Signaturerstellungseinheit zugeordnet wird, zu und kann mit dem Beilagenformular E 108 c beantragt werden. Im Fall eines elektronischen Kassensystems, das über mehrere Eingabestationen verfügt, beträgt die Prämie zumindest € 200 pro Kassensystem, maximal jedoch € 30 pro Eingabestation. Ab sieben Eingabestationen bemisst sich die Prämie für das Kassensystem somit nach der Zahl der Eingabestationen. 

    Beispiel: Unternehmer X schafft für die Betriebsstätte A ein Kassensystem mit 8 Eingabestationen an. Für die Betriebsstätte B schafft X zwei Registrierkassen an. Da die Prämie an die jeweilige Erfassungseinheit anknüpft, der eine Signaturerstellungseinheit zugeordnet wird, bestehen im vorliegenden Fall 3 solche Einheiten (eine für das Kassensystem in Betriebsstätte A und zwei für die Registrierkassen in Betriebsstätte B). Die Prämie beträgt in Summe € 640 (je € 200 für die beiden Registrierkassen und € 240 für das Kassensystem mit 8 Eingabestationen).

  3. Zu beachten ist, dass die Prämie auch für die Anschaffung einer Teilkomponente eines elektronischen Aufzeichnungssystems zusteht, somit also etwa auch bei Anschaffung einer App für einen schon vorhandenen Laptop zur Nutzung einer „Registrierkassenfunktion“ oder bei Anschaffung eines Belegdruckers.

  4. Die Prämie ist steuerfrei und führt zu keiner steuerlichen Aufwandskürzung.

  5. Um in den Genuss der Prämienbegünstigung zu kommen, ist es jedoch unbedingt notwendig, dass die angeschaffte Registrierkasse bzw. das Kassensystem auch tatsächlich im Betrieb zum Einsatz kommt bzw. zum Einsatz im Betrieb bestimmt ist. Weiters muss die Anschaffung bereits erfolgt sein, wobei der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgebend ist. Die Bestellung ist für die Inanspruchnahme der Prämie daher noch nicht ausreichend.

  6. Wird eine Registrierkasse bzw. ein Kassensystem zu einem Preis von nicht mehr als € 400 angeschafft und werden die Anschaffungskosten in voller Höhe abgesetzt, kann der Betrag – anders als bei sonstigen geringwertigen Wirtschaftsgütern – stets zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet werden

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Baubranche: Änderungen in der Haftung ab 1. Jänner 2017

Lohn- und Sozialdumping wird durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) bekämpft. Ab 1. Jänner 2017 gilt eine neue Haftungsbestimmung speziell für den Baubereich.

Das Gesetz soll Arbeitnehmern das zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen ermöglichen. Kontrollorgane der Gebietskrankenkassen, der Finanzpolizei und der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) überprüfen, ob jeder Arbeitnehmer, der in Österreich beschäftigt ist, das ihm zustehende Entgelt erhält. Von den Kontrollen sind nicht nur Arbeitgeber in Österreich, sondern auch ausländische Arbeitgeber betroffen, die zwar ihren Firmensitz nicht in Österreich haben, aber ihre Arbeitnehmer nach Österreich entsenden oder überlassen.
Der Arbeitgeber macht sich im Wesentlichen immer dann strafbar, wenn er seinem Arbeitnehmer nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der Einstufungskriterien inklusive aller weiteren Gehaltsbestandteile wie Zulagen, Zuschläge oder Sonderzahlungen leistet.

Haftung ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft
Ab 1. Jänner 2017 gilt nun eine neue Haftungsbestimmung speziell für den Baubereich. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer können dabei den Auftraggeber in Anspruch nehmen, unabhängig davon ob dieser Auftraggeber ein Generalunternehmer, ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Privatkunde ist.

Die Haftung ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft:

  • Jeder Auftraggeber haftet hinsichtlich der bei seinem direkten Auftragnehmer beschäftigten Arbeitnehmer
  • Die Haftung tritt nur ein, wenn der Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt ist
  • Die Haftung ist beschränkt auf jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer Bauarbeiten erbringt
  • Die Haftung umfasst Entgeltansprüche, sofern es sich um Mindestansprüche (nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag) handelt, sowie BUAG-Zuschläge, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge.
  • Die Haftung ist aber – im Gegensatz zu vergleichbaren Haftungsbestimmungen – an die Einhaltung von Fristen gebunden. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von acht Wochen der BUAK mitteilen, dass er unbefriedigte Entgeltansprüche hat (das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis gar nicht dem  BUAG unterliegt) und diese Ansprüche innerhalb von neun Monaten gerichtlich geltend machen.

Die Einbeziehung der BUAK erfolgt vor allem zu Dokumentationszwecken, aber auch um den Auftraggeber darüber zu informieren, dass ein Haftungsfall gemeldet wurde. Der Auftraggeber kann somit Zahlungen an den Auftragnehmer zurückhalten, um damit die Ansprüche des Arbeitnehmers befriedigen zu können.

Um eine etwaige Haftung zu vermeiden, empfiehlt es sich einen Auftragnehmer zu beauftragen, der Arbeitnehmer mit österreichischem Arbeitsvertragsstatut (also keine Entsandten) einsetzt. Da die Haftung nur die Arbeitnehmer des eigenen (direkten) Auftragnehmers betrifft, kann die Haftung dadurch ausgeschlossen werden.

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