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Journal September 2017

Negative Gesellschafterverrechnungskonten

Forderungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter steht die Finanz kritisch gegenüber. Eine verdeckte Gewinnausschüttung mit der der daraus folgenden Kapitalertragsteuerforderung kann die Finanz aber nicht so einfach unterstellen.

Grundsätzlich sind bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) Zuwendungen an deren Gesellschafter nur im Wege von Gewinnausschüttungen möglich. In der Praxis werden jedoch Zahlungen an Gesellschafter oft auch außerhalb solcher Gewinnausschüttungen getätigt und wie Entnahmen in der Buchhaltung der Gesellschaft auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto erfasst. 
Solchen Forderungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter steht die Finanz jedoch kritisch gegenüber und sieht darin oftmals eine verdeckte Gewinnausschüttung, wobei in Extremfällen der gesamte Forderungssaldo des Verrechnungskontos als solche qualifiziert und der 27,5%igen Kapitalertragsteuer (KESt) unterworfen wird.

Verwaltungsgerichtshof bremst Finanz

Allerdings hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den letzten Jahren zunehmend gegen eine formal strenge Sichtweise gestellt: Selbst das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung zu Laufzeit und Tilgungsmodalitäten oder das Nichtvorliegen einer Besicherung führt demnach nicht zwangsläufig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung mit entsprechender KESt-Vorschreibung. Sofern die Erfassung auf dem Verrechnungskonto nach Ansicht des Gesellschafters tatsächlich eine Verbindlichkeit von ihm gegenüber der Gesellschaft darstellt und eine Rückzahlung gewollt und möglich ist, handelt es sich nach der neueren Judikatur des VwGH um keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Ernsthaftigkeit und Bonität wesentlich
Für den VwGH sind dabei Ernsthaftigkeit und Bonität wesentlich: Bei Verbuchung des „entnommenen“ Geldbetrags auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto kann nur dann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung entsteht. Dies ist der Fall, wenn eine Rückzahlung durch den Gesellschafter von vornherein nicht gewollt war oder dieser Wille später wegfällt.
Uneinbringlichkeit der Verrechnungsforderung liegt vor, sobald der Gesellschafter über keine ausreichende Bonität, also über kein entsprechendes Vermögen zur Bedienung seiner Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft (mehr) verfügt. Verschlechtert sich die Bonität im Laufe der Zeit, kann dies bei Fehlen ausreichender Sicherheiten auch nachträglich zu einer verdeckten Ausschüttung führen!

Keine zwangsweise Abgabenhinterziehung

Im Finanzstrafrecht begründet eine verdeckte Ausschüttung auf Grund der besonderen Prämissen (z.B. Beweislast der Behörde, Unschuldsvermutung, Nachweis insbesondere des subjektiven Tatbestandes etc) nicht zwangsweise eine Abgabenhinterziehung. Vielmehr muss die Finanzstrafbehörde nachweisen, dass der Gesellschafter kein Darlehen erhält, sondern Kapitaleinkünfte bezogen und die daraus resultierende Abgabenverkürzung bedingt vorsätzlich begangen hat. Werden Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter abgabenrechtlich ausschließlich wegen Nichterfüllung von Formal- oder Beweisanforderungen nicht anerkannt, liegt in der Regel kein finanzstrafrechtliches Vergehen vor.

Vorsorglich sollten dennoch die nachstehenden Maßnahmen gesetzt werden, um die Fremdüblichkeit der Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter darstellen zu können:

  1. Schriftliche Darlehensvereinbarung, die insbesondere fremdübliche Rückzahlungsmodalitäten, Sicherheiten und Bonitätsprüfungen beinhaltet.
  2. Verrechnung und tatsächliche Bezahlung von laufenden Zinsen in fremdüblicher Höhe.
  3. Vermeidung von kontinuierlich ansteigenden Forderungssalden, um eine nachträgliche Qualifizierung als verdeckte Ausschüttung zu verhindern.

 

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Erhöhung der Forschungsprämie ab 01.01.2018 

Für bestimmte prämienbegünstigte Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmer mit betrieblichen Einkünften unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen.

Prämienbegünstigt sind etwa folgende Aufwendungen:

  • Löhne und Gehälter (inkl. DB und DZ sowie Kommunalsteuer) für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,
  • unmittelbare Ausgaben und unmittelbare Investitionen (inkl. der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen oder
  • Finanzierungsaufwendungen und Verwaltungskosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.

Die Höhe der Forschungsprämie beträgt derzeit noch 12% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen, kommt es zu einer Erhöhung auf 14%.

Eigenbetriebliche und in Auftrag gegebene Forschung
Die Forschungsprämie ist in einer Beilage zur Steuererklärung geltend zu machen, wobei eine Beantragung frühestens nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres und längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Steuerbescheides erfolgen kann.
Zu beachten ist, dass die steuerliche Prämienbegünstigung sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch in Auftrag gegebene Forschung (sog. Auftragsforschung) umfasst. Diese Unterscheidung ist insofern wesentlich, als für die eigenbetriebliche und die Auftragsforschung zum Teil unterschiedliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorgesehen sind.

So muss etwa die eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte durchgeführt werden, wobei vom Steuerpflichtigen ein Jahresgutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) anzufordern ist.

Bei der Auftragsforschung muss der Auftragnehmer unter anderem seinen Sitz im EU/EWR-Raum haben und sich mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befassen (wie etwa ein Universitätsinstitut). Zudem muss der inländische Auftraggeber bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer nachweislich mitteilen, bis zu welchem Ausmaß an Aufwendungen er die Forschungsprämie in Anspruch nimmt, da der Auftragnehmer in diesem Ausmaß keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung in Anspruch nehmen kann.
Im Gegensatz zur eigenbetrieblichen Forschung ist die Forschungsprämie bei Auftragsforschung nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr zulässig. Anstelle des Gutachtens der FFG hat der Steuerpflichtige anlässlich der Antragstellung jedes in Auftrag gegebene Forschungsprojekt/Forschungsvorhaben nach bestimmten Kriterien zu beschreiben und den Auftragnehmer bekannt zu geben. 

Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird die Forschungsprämie dem Abgabenkonto gutgeschrieben, wobei die Prämie keine Betriebseinnahme darstellt und somit zu keiner Steuerpflicht führt. Ob bzw. inwieweit eine Forschungsprämie tatsächlich beantragt werden kann, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne! 

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Neue Erleichterungen für Start-ups

Im Rahmen des Deregulierungsgesetzes 2017 kam es auch zu Änderungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG), wodurch die Neugründung von Betrieben weiter vereinfacht werden soll.

Wie bisher ist für die Inanspruchnahme der Befreiungen nach dem NeuFöG der Nachweis zu erbringen, dass ein Beratungsgespräch bei der gesetzlichen Berufsvertretung stattgefunden hat. Konnte der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden, so musste ein Beratungsgespräch mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) geführt werden.

Seit 31.07.2017 kann die Beratung der Betriebsinhaber, die keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden können, anstelle durch die SVA auch durch die Wirtschaftskammer erfolgen. Darüber hinaus müssen ab dem 31.07.2017 Beratungsgespräche mit der Sozialversicherungsanstalt oder der Berufsvertretung nicht mehr vor Ort stattfinden, sondern können über Telefon oder online über Video erfolgen und müssen vom Gründer bestätigt werden.

Des Weiteren kann die Erklärung zur Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung nun ebenfalls elektronisch über das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at), dem Internetportal Österreichs für Unternehmen, vorgenommen werden.

 

Bedingungen für Neugründer
Um als Neugründer im Sinne des NeuFöG zu gelten, müssen folgende Bedingungen kumulativ vorliegen:

  • Es muss eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neugründung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen freiberuflichen Erwerb dienenden Betrieb geschaffen werden.
  • Die innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) darf sich innerhalb der letzten fünf Jahre weder im Inland noch im Ausland in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.
  • Im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Monaten darf die neu geschaffene Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert werden.

Folgende beispielhaft aufgezählte Abgaben, Beiträge, Gebühren und Steuern müssen nicht gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen des NeuFöG vorliegen und eine Erklärung zur Inanspruchnahme der Neugründungs-Förderung abgegeben wurde (keine abschließende Aufzählung):

  • Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Gewerbeberechtigung, Ansuchen um Konzessionen, Ansuchen und Genehmigung einer Betriebsanlagengenehmigung,...
  • Gerichtsgebühren für die Firmenbucheintragung unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung
  • Grunderwerbsteuer für Grundstücke, die im Rahmen der Gründungseinlage auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen werden und für deren Einlage Gesellschaftsrechte gewährt werden, Eintragungsgebühr
  • Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichfonds und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (Kammerumlage 2), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung). Die Begünstigung der Befreiung von Lohnnebenkosten besteht für 12 Monate ab dem Monat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird. Die Begünstigung kann innerhalb der ersten 36 Monate nach Neugründung in Anspruch genommen werden. Allerdings gilt die Lohnnebenkostenbefreiung für sämtliche beschäftigte Arbeitnehmer nur innerhalb der ersten 12 Monate, danach (im zweiten und im dritten Jahr nach der Neugründung) werden die Lohnnebenkosten nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer nicht erhoben.

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Begünstigungsschädliche Betriebe eines gemeinnützigen Vereins

Werden Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, im Rahmen eines eigenen Betriebes wirtschaftlich tätig, so bestehen für die daraus erzielten Gewinne bzw. Umsätze unter gewissen Voraussetzungen steuerliche Begünstigungen.

Abhängig von der Art, vom Umfang und vom Verhältnis der jeweiligen Tätigkeit zum Vereinszweck können diese steuerlichen Begünstigungen unterschiedlich ausgestaltet sein. Dabei ist zwischen drei Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu unterscheiden:

 

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist, die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist und der Betrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in direkten Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.

Einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb stellt somit etwa die Theatervorstellung eines Theatervereins dar. Für die Gewinne bzw. Umsätze aus derartigen Tätigkeiten besteht weder Körperschaftsteuer noch Umsatzsteuerpflicht.

 

Entbehrliche Hilfsbetriebe
Entbehrliche Hilfsbetriebe sind Betriebe, die sich als Mittel zur Erreichung des steuerlich begünstigten Zwecks darstellen, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen. Dazu zählen beispielsweise kleine Vereinsfeste.

Aus ertragsteuerlicher Sicht unterliegen Zufallsüberschüsse im Gegensatz zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb der Körperschaftsteuer. Die Überschüsse sind allerdings insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe einen Freibetrag in Höhe von EUR 10.000/Kalenderjahr nicht übersteigen. Umsätze aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb sind in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig, wobei jedoch auch die Vorsteuern nicht geltend gemacht werden können.

 

Begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Werden vom Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, auf welche die Voraussetzungen für unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe nicht zutreffen, spricht man von begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z.B. Vereinskantinen).

Derartige Betriebe unterliegen sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Umsatzsteuer und sind somit voll steuerpflichtig. Körperschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst ab Überschreiten des Freibetrages in Höhe von EUR 10.000/Kalenderjahr. Zudem entfalten solche Betriebe eine begünstigungsschädliche Wirkung: Das heißt, es besteht die Gefahr, dass der gesamte Verein sämtliche abgabenrechtlichen Begünstigungen verliert.

Um die begünstigungsschädliche Wirkung für den gesamten Verein zu vermeiden, könnte von der Möglichkeit einer steuerneutralen Einbringung des begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in eine körperschaftsteuerpflichtige Tochter-GmbH gemäß den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes Gebrauch gemacht werden. Diese Variante bietet darüber hinaus den Vorteil, steuerschädliche Geschäftsbetriebe in ein rechtlich klares Umfeld mit einer klaren Organisationsstruktur und eindeutigen Verantwortlichkeiten einzubetten.

 Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss stets im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne.

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Rechtzeitige Anpassung der Abgabenvorauszahlungen

Wenn ersichtlich ist, dass die Vorauszahlungen höher als die tatsächlich zu entrichtende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld sein werden, sollte ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung gestellt werden.

Die vierteljährlichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen führen einerseits zu einer Reduktion der Liquidität des Unternehmens und verhindern andererseits das dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Kapital gewinnbringend einzusetzen. Um diese nachteiligen Effekte der Steuervorauszahlungen so gering wie möglich zu halten, sollte, sobald ersichtlich ist, dass die Vorauszahlungen höher als die tatsächlich zu entrichtende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld sein werden, ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung gestellt werden.

4% erhöhte Einkommen- bzw Körperschaftsteuerschuld
Die bescheidmäßige Festsetzung der vierteljährlichen Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer soll eine zeitnahe Entrichtung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer bezwecken. Die Höhe der Vorauszahlung für das Folgejahr entspricht der um 4% erhöhten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld für das letztveranlagte Jahr (abzüglich der aufgrund des Steuerabzugs einbehaltenen Beträge, wie die Lohn- und Kapitalertragsteuer). Die Vorauszahlung wird meist gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben. Für die weiteren Folgejahre werden die Vorauszahlungen nochmals um je 5% pro Jahr erhöht, weshalb die Erhöhung bereits 9% für das zweitfolgende Jahr beträgt. Der Gesetzgeber geht also von stetig steigenden Einkünften aus.

Beispiel: Erfolgt die Veranlagung 2015 im Jahr 2017, dann entspricht die Vorauszahlung des Jahres 2017 der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld 2015 zuzüglich eines 9%igen (4% + 5%) Aufschlages.


Änderung der Vorauszahlung
Vorauszahlungsbescheide werden regelmäßig für ein bestimmtes Kalenderjahr und Folgejahre festgesetzt und sind solange gültig, bis ein neuerlicher Festsetzungsbescheid erlassen wird. Ist die Vorauszahlung höher als die voraussichtliche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld, so sollte im Interesse der Vermeidung einer Reduktion der Liquidität eine Herabsetzung und somit eine Änderung der Vorauszahlung beantragt werden. Die Beantragung für das laufende Kalenderjahr kann nur bis spätestens 30. September erfolgen.
Eine Änderung der Vorauszahlung wirkt auf den Jahresbeginn zurück. Die Änderung der Vorauszahlung führt jedoch zu keiner rückwirkenden Änderung bereits fällig gewordener Vorauszahlungsteilbeträge, aber zu entsprechender Gutschrift auf dem Abgabenkonto in Höhe der Unterschiedsbeträge, um die die bisher gezahlten Vorauszahlungsteilbeträge gegenüber der neu berechneten Vorauszahlung zu hoch waren, und zu entsprechend niedrigeren künftigen Vorauszahlungen. 



Vorlage einer Zwischenbilanz
Im Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr, aufgrund der sich eine reduzierte Einkommen- oder Körperschaftsteuer ergibt, mithilfe geeigneter Unterlagen bzw. Berechnungen glaubhaft gemacht werden, wie etwa durch Vorlage einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklungen, Nachweis über den Ausfall von Forderungen.

Bei der Erstellung einer Planungsrechnung zum Nachweis der voraussichtlichen Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr beraten wir Sie gerne!

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Unterliegen Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen der Umsatzsteuer?

Werden im Konzern von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht und weiterverrechnet, so unterliegt dies der Umsatzsteuer. Nicht umsatzsteuerpflichtig sind die weiterverrechneten Leistungen aber dann, wenn eine Organschaft vorliegt.

Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Entscheidend für die Umsatzsteuerpflicht ist insbesondere, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung von Unternehmern erbracht wird. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Werden daher im Konzern von der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht und weiterverrechnet, unterliegt dies der Umsatzsteuer.


Seit 01.01.2017 auch Personengesellschaft als Organschaft

Nicht umsatzsteuerpflichtig wären die von der Konzernmutter weiterverrechneten Leistungen hingegen dann, wenn eine Organschaft vorliegt. Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind.
Fehlt auch nur eines der Eingliederungskriterien, liegt keine Organschaft vor. 
Organträger kann jeder Unternehmer sein (z.B. eine GmbH oder ein Einzelunternehmen). Organ (Organgesellschaft) kann hingegen jede juristische Person (etwa GmbH) sein, bei der die Eingliederung möglich ist.
Seit dem 01.01.2017 ist auch eine Personengesellschaft, bei der neben dem Organträger nur solche Personen Gesellschafter sind, die finanziell in den Organträger eingegliedert sind (unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise eine GmbH & Co. KG), Organgesellschaft, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Organschaft vorliegen.


Nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze
Ist aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Organschaft gegeben, werden der Organträger und sämtliche untergeordneten Organgesellschaften zwingend zu einem Unternehmen zusammengefasst und das eingegliederte Unternehmen hat lediglich die Stellung eines Betriebes im Unternehmen des Organträgers.
Das hat zur Folge, dass die Vorgänge bzw. Umsätze zwischen dem Organträger und dem Organ als nicht umsatzsteuerbare Innenumsätze behandelt werden. Die Umsätze des Organs werden dem Organträger zugerechnet. Der Organträger kann Vorsteuern auch aus Rechnungen geltend machen, die auf das Organ lauten. „Rechnungen“, die innerhalb des Organkreises erteilt werden, sind umsatzsteuerrechtlich nur unternehmensinterne Belege und dürfen keine USt ausweisen.
Zu beachten ist, dass die Wirkungen der Organschaft auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt sind.

Ob bzw. inwieweit aus umsatzsteuerlicher Sicht sämtliche Eingliederungsmerkmale und daher tatsächlich eine Organschaft vorliegt und welche Konsequenzen damit verbunden sind, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

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Rechtssicherheit bei gebrochener innergemeinschaftlicher Beförderung/Versendung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass in Fällen, in denen die Transportverantwortlichkeit für einen Teil der Strecke den Lieferanten und für die restliche Strecke den Abnehmer trifft (gebrochene Beförderung/Versendung), eine einheitliche Warenbewegung vorliegt.

Eine gebrochene Beförderung/Versendung liegt vor, wenn die Transportverantwortlichkeit für die Warenbeförderung zwischen Lieferant und Abnehmer geteilt wird. Gelangt die Ware bei einer gebrochenen Beförderung/Versendung zugleich in ein anderes Mitgliedsland, so handelt es sich um eine gebrochene innergemeinschaftliche Beförderung/Versendung. 


Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ohne Umsatzsteuer?
Dem Verwaltungsgerichtshof lag folgender Anlassfall vor: Eine deutsche GmbH orderte von einem österreichischen Unternehmen, welches einen Versandhandel mit Werbeartikeln betrieb, Waren. Der österreichische Versandhandel lieferte die bestellten Waren an den Sitz der österreichischen Mutter der deutschen GmbH, von wo aus die Waren unter Zuhilfenahme eines anderen Spediteurs an die deutsche GmbH weiterbefördert wurden. Das österreichische Unternehmen behandelte den Vorgang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und führte somit keine Umsatzsteuer ab.

Strittig war nun, ob in Fällen in denen die Transportverantwortlichkeit für einen Teil der Strecke den Lieferanten und für die restliche Strecke den Abnehmer trifft (gebrochene Beförderung/Versendung), zwei umsatzsteuerrechtlich getrennte Vorgänge oder eine einheitliche Warenbewegung vorliegt. 

Finanz: Lieferung mit Umsatzsteuer
Nach Ansicht der Finanzverwaltung war im dargestellten Fall keine einheitliche Warenbewegung gegeben und somit lag auch keine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die Finanzverwaltung ging bei der gebrochenen Beförderung/Versendung von zwei umsatzsteuerlichen Vorgängen aus, da eine innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliege, wenn der Lieferer Waren von einem Ort in Österreich an einen anderen in Österreich gelegenen Ort versende oder befördere, von dem sie vom Abnehmer abgeholt würden. Es müsse entweder der Lieferer oder der Abnehmer (oder ein Beauftragter) die Ware befördern oder versenden.
Hätte der VwGH dieselbe Ansicht wie die Finanzverwaltung vertreten, so hätte im vorliegenden Fall der österreichische Verkäufer die Lieferung mit Umsatzsteuer abrechnen müssen, da es sich um eine steuerpflichtige Inlandslieferung handelt. Die anschließende Weiterbeförderung im Auftrag des deutschen Abnehmers wäre dann ein innergemeinschaftliches Verbringen gewesen. 


VwGH: einheitlicher Liefervorgang
Nach Ansicht des VwGH sprechen die vom EuGH betonten Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und des systematischen Zusammenhangs von innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb gegen eine künstliche Aufspaltung einheitlicher Liefervorgänge in unterschiedlichen Warenbewegungen. Somit ist auch bei gebrochenen Beförderungen/Versendungen von einem einheitlichen Liefervorgang auszugehen.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Abnehmer bereits zu Beginn des Transportes feststeht und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstandes und seiner Beförderungen sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorgangs gegeben sind.

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Bescheidmäßige Feststellung der Selbständigen- oder Dienstnehmereigenschaft seit 01.07.2017

Seit 01.07.2017 kann die Frage der Zuordnung „Selbständiger“ oder „Dienstnehmer“ für Neu- und Altfälle bescheidmäßig gelöst werden.

An die Qualifikation eines Mitarbeiters als Dienstnehmer oder als Selbständiger sind sowohl aus steuerlicher als auch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. So besteht für den Arbeitgeber bei der Einstufung als Dienstnehmer insbesondere die Verpflichtung Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DB und DZ sowie Sozialversicherungsbeiträge gemäß ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) für den Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen.

Ob eine Beschäftigung auf selbständiger Basis (GSVG-Pflicht) oder als unselbständige Erwerbstätigkeit (ASVG-Pflicht) ausgeübt wird, lässt sich im Einzelfall jedoch nicht immer eindeutig beantworten. Aufgrund des Inkrafttretens des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes kann seit 01.07.2017 die Frage der Zuordnung „Selbständiger“ oder doch „Dienstnehmer“ für Neu- und Altfälle bescheidmäßig gelöst werden.

 

Versicherungszuordnung bei Neuanmeldung
Zukünftig erhalten „Neue Selbständige“ und bestimmte gelistete Gewerbetreibende (sowie Ausübende bestimmter bäuerlicher Nebentätigkeiten) bei Neuanmeldung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit einen Fragebogen, welcher zur Überprüfung der Versicherungszuordnung (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) für Versicherte nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bzw. Gebietskrankenkasse (GKK) für Versicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) benötigt wird. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung ergeht ein Bescheid der SVA oder der GKK.

 

Prüfung der Versicherungszuordnung auf Antrag
Auch bereits nach dem GSVG versicherte Personen oder ihr Auftraggeber können auf Antrag die Versicherungszuordnung überprüfen lassen. Grundsätzlich ist für solche Verfahren die GKK zuständig. Am Ende der Prüfung ergeht, wiederum abhängig vom Ergebnis der Überprüfung, ein Bescheid der SVA oder der GKK.

Zu beachten ist, dass neben der SVA auch die GKK und das Finanzamt an den Bescheid gebunden sind, sofern der Bescheid nicht auf falschen Angaben beruht oder eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eintritt.

Neu ist seit dem 01.07.2017 darüber hinaus, dass es bei einer rückwirkenden Neuzuordnung (Umqualifizierung eines „Selbständigen“ in einen Dienstnehmer) anders als bisher zu einer beitragsrechtlichen Rückabwicklung kommt.

Dabei sind alle an die SVA geleisteten Beiträge bzw. Beitragsteile, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen und daher zu Unrecht nach dem GSVG entrichtet wurden, an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Dieser hat diese Beiträge auf die Beitragsschuld nach dem ASVG anzurechnen. Allfällige Überschüsse sind vom zuständigen Versicherungsträger von Amts wegen an die versicherte Person auszuzahlen.

Welche abgabenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eine bescheidmäßige Versicherungszuordnung tatsächlich hat und ob eine Beantragung der Prüfung der Versicherungszuordnung sinnvoll ist, ist anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen! Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

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