article banner
News.KMU.

Journal Juli 2017

Steuerbelastung bei Aufgabe des Gastronomiebetriebes?

Wird anlässlich einer Betriebsaufgabe eine im Betriebsvermögen befindliche Liegenschaft in das Privatvermögen überführt, so hat die Entnahme des Grund und Bodens mit dem Buchwert und jene des Gebäudes mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu erfolgen.

Der Teilwert entspricht jenem Wert, den der Käufer bei einem Erwerb des gesamten Betriebes unter der Annahme der Fortführung des Betriebes für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Da der Teilwert bei Gebäuden den Buchwert in der Regel übersteigt, kommt es anlässlich der Betriebsaufgabe in der Folge zur Besteuerung der stillen Reserven (= Unterschiedsbetrag zwischen Teilwert und Buchwert).

Die stillen Reserven unterliegen der 30%-igen Immobilienertragsteuer, sofern nicht zur Regelbesteuerung optiert wird. In diesem Fall gelangt der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung.

Gebäude war auch Hauptwohnsitz

Dient das Gebäude neben den betrieblichen Zwecken dem Steuerpflichtigen aber zugleich auch als Hauptwohnsitz, so wird von einer Besteuerung der stillen Reserven abgesehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Begünstigung gilt nur im Rahmen einer Betriebsaufgabe, nicht bei einer Teilbetriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung.
  • Die Betriebsaufgabe erfolgt anlässlich eines echten Beendigungsfalles, nämlich Tod des Steuerpflichtigen, Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, sodass eine Fortführung des Betriebes nicht möglich ist oder Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellung der Erwerbstätigkeit.
  • Das Gebäude ist bis zur Betriebsaufgabe der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen.
  • In der Vergangenheit wurden weder stille Reserven auf das Gebäude übertragen noch wurde das Gebäude vorzeitig abgeschrieben.
  • Es wurde ein rechtzeitiger Antrag hinsichtlich der Inanspruchnahme der Begünstigung gestellt.

Parifiziertes Gebäude eines Gasthauses
Das Gebäude muss zwingend sowohl den betrieblichen Zwecken als auch als Hauptwohnsitz dienen. Unmaßgeblich ist es, ob das Gebäude teilweise dem Betriebsvermögen und teilweise dem Privatvermögen (= bei einer betrieblichen Nutzung im Ausmaß von 20% bis 80% des gesamten Gebäudes) oder zur Gänze dem Betriebsvermögen zugeordnet ist.
Eine Eigentumswohnung wird ertragsteuerlich jedoch als selbständiges Gebäude angesehen. So gelangt die Begünstigung bei einem parifizierten Gebäude eines Gasthauses, bei dem sich im Erdgeschoss die Betriebsräumlichkeiten und im Obergeschoss die Eigentumswohnung, welche ebenfalls dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz dient, befinden, nicht zur Anwendung.

Wird das Gebäude innerhalb von 5 Jahren nach Inanspruchnahme der Begünstigung veräußert, sind die ursprünglich nicht versteuerten stillen Reserven nachzuversteuern. Eine erst nach Betriebsaufgabe eingetretene Wertsteigerung ist bei der Nachversteuerung aber außer Ansatz zu lassen. Findet hingegen eine Wertminderung nach der Betriebsaufgabe statt, kann sich die Bemessungsgrundlage für die Nachversteuerung bis auf maximal null Euro reduzieren. 

> zur Themenübersicht

Dienstgeberbeitrag und –zuschlag für Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge?

Ob Dienstgeberbeitrag und –zuschlag (DB und DZ) anfallen, ist aufgrund der komplexen Materie immer von der Beurteilung des Einzelfalls abhängig.

Neben der Bezahlung des Brutto-Monatslohns bzw. -gehalts haben Arbeitgeber in Österreich auch die Lohnnebenkosten zu tragen, welche sich aus dem Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, der Kommunalsteuer, dem Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) zusammensetzen. Den DB haben alle Dienstgeber zu entrichten, die in Österreich Dienstnehmer beschäftigen, der DZ ist überdies von jenen Dienstgebern abzuführen, die auch Mitglied der Wirtschaftskammer sind.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts GmbH

Das Bundesfinanzgericht hatte in einer kürzlich ergangenen Entscheidung die Frage zu klären, ob Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts GmbH für ihre Bezüge DB und DZ zu entrichten haben. Bei dem zu beurteilenden Fall wurde die Rechtsanwalts-GmbH durch drei Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten, wobei einer wesentlich (über 25%) und die anderen zwei nicht wesentlich (max. 25%) am Grund- oder Stammkapital beteiligt waren.
Als Dienstnehmer gelten all jene Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft schulden. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person weisungsgebunden und in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert ist. Ein weiteres Merkmal eines Dienstverhältnisses ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Fehlen eines Unternehmerrisikos.

Maximal zu 25% am Grund- oder Stammkapital beteiligt?
Zu Dienstnehmern zählen alle nicht wesentlich maximal zu 25% am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, und zwar auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung die Weisungsgebundenheit aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht gegeben ist.
Auch alle wesentlich beteiligten Geschäftsführer mit einer Beteiligung über 25% am Grund- oder Stammkapital sind dann Dienstnehmer, wenn für ihre Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen. Bei der Beurteilung, ob es sich beim wesentlich Beteiligten um einen Dienstnehmer handelt, ist insbesondere auf das Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus abzustellen. Die Eingliederung wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist. Dem Merkmal der Weisungsgebundenheit kommt hingegen keine Bedeutung zu.

Im gegenständlichen Fall war für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund der Eingliederung in den Organismus des Betriebes DB und DZ zu entrichten, während für die Bezüge der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter aufgrund fehlender Weisungsgebundenheit und vor allem fehlender Eingliederung keine DB und DZ abzuführen waren.
Ob DB und DZ anfällt, ist aufgrund der komplexen Materie daher immer von der Beurteilung des konkreten Einzelfalls abhängig. Wir beraten Sie gerne! 

 > zur Themenübersicht

aws-Risikokapitalprämie für Investoren in Start-ups

Im Rahmen des Start-up-Programms der Bundesregierung wurde mit der Risikokapitalprämie eine Fördermaßnahme beschlossen, die innovativen Start-ups den Zugang zu Risikokapital erleichtern soll.

Die Förderung kann bereits seit 1.1.2017 beantragt werden. Für eine tatsächliche Gewährung der Förderung müssen jedoch folgende Voraussetzungen und Bestimmungen beachtet werden:

Förderungswerber
Förderungswerber kann jede natürliche und juristische Person (z.B. Business Angels, Privatinvestoren, Beteiligungsgesellschaften, Privatstiftungen) mit Wohnsitz bzw. Sitz oder eingetragener Betriebsstätte in der EU sein. Bei juristischen Personen müssen zudem die Gesellschafter ebenfalls ihren Wohnsitz in der EU haben. Von der Förderung sind jedoch bestimmte Personengruppen wie etwa Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des jeweiligen Start-ups sowie deren Angehörige, bestimmte Fonds sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge ausgeschlossen.

Förderbare Start-ups

Für die Ausstellung eines Förderungsvertrages ist es erforderlich, dass das jeweilige zu fördernde Start-up eine von der aws (austria wirtschaftsservice) ausgestellte Start-up-Qualifikation besitzt. Diese bescheinigt, dass es sich bei dem Unternehmen um ein innovatives und wachstumsstarkes Start-up gemäß der Definition des aws handelt, und ist für sechs Monate gültig. Als innovative und wachstumsstarke Start-ups kommen nur Unternehmen 

  • in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG),
  • mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich,
  • die weniger als 50 Mitarbeiter und
  • Umsätze oder eine Bilanzsumme in Höhe von maximal 10 Mio. Euro haben,
  • sowie weniger als 7 Jahre gewerblich tätig sind,

in Frage.

Die Kriterien zu Innovation und Wachstum werden über einen Fragenkatalog abgefragt. Ein Beispiel für ein innovatives Start-up ist ein Unternehmen, das grundlegend neue Produkte oder Dienstleistungen entwickelt bzw. bestehende Produkte oder Dienstleistungen substanziell weiterentwickelt.

Förderungsgegenstand, -art und -umfang
Förderungsfähig sind Beteiligungen in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln. Zu den eigenkapitalähnlichen Mitteln zählen Beteiligungsmittel,

  • die dem Unternehmen auf eine Dauer von zumindest drei Jahren unkündbar zu Verfügung gestellt werden,
  • die ausschließlich gewinnabhängig verzinst und
  • im Insolvenzfall nachrangig bedient werden.

Es werden ausschließlich Minderheitenbeteiligungen bis zu einem Anteil von maximal 49,9% am Kapital bzw. an den Stimmrechten gefördert. Für die Beteiligung ist eine personenbezogene Mindesthaltedauer von einem Jahr einzuhalten. Die Beteiligungshöhe muss mindestens € 5.000 betragen. Darüber hinaus sind noch weitere Voraussetzungen zu beachten.

Die Förderung besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 20% des förderbaren Beteiligungsbetrages. Pro Kalenderjahr und Investor ist eine Maximalförderung von € 50.000 vorgesehen. Das bedeutet, dass jährlich maximal € 250.000 als Berechnungsbasis für die Förderung herangezogen werden können.

Achtung
Die Förderung muss vor Abschluss der Beteiligung am Start-up beantragt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Förderung der De-minimis-Verordnung unterliegt. Das bedeutet, dass innerhalb von 3 Jahren auf Ebene des Investors und des Start-ups die zugesagten Förderungen den Betrag von € 200.000 nicht übersteigen dürfen.

> zur Themenübersicht

Kursverluste eines Fremdwährungskredits bei Vermietung & Verpachtung abzugsfähig?

Das Bundesfinanzgericht hat die Optionsprämie betreffend einen Optionsvertrag, der zur Absicherung gegen Kursverluste abgeschlossen wurde, als Werbungskosten anerkannt.

Werbungskosten sind alle Aufwendungen und Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen dienen. Das bedeutet, dass für die Qualifizierung von Aufwendungen als Werbungskosten ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit gegeben sein muss. Ist dies der Fall, können die Werbungskosten bei der Ermittlung bei den zu versteuernden Einkünften in Abzug gebracht werden und reduzieren somit wie Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.

Fremdkapitalkosten bei Vermietung und Verpachtung

Im Bereich der Vermietung und Verpachtung wird die Anschaffung der zu vermietenden Liegenschaften oftmals durch Aufnahme von Fremdkapital, beispielsweise eines Bankkredites, finanziert. Während die Zinsen für Fremdkapital in der Regel Werbungskosten darstellen, sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Kursverluste eines zur Anschaffung der Liegenschaft aufgenommenen Fremdwährungskredites keine Werbungskosten.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat hingegen in einem Erkenntnis die Optionsprämie betreffend einen Optionsvertrag, der zugleich mit dem zur Anschaffung einer Liegenschaft aufgenommenen Fremdwährungskredit und zur Absicherung gegen eintretende Kursverluste abgeschlossen wurde, als Werbungskosten anerkannt.

Dies wurde damit begründet, dass durch die Aufnahme eines Fremdwährungskredits und dem Abschluss des Optionsvertrages eine Steigerung der Einnahmen aus der Vermietung aufgrund des niedrigeren Zinsniveaus der Fremdwährung erreicht werden konnte. Wird der Optionsvertrag hingegen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb und Finanzierung der Liegenschaften abgeschlossen, so ist die Optionsprämie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs primär der Vermögenssubstanz zuzuordnen (= keine Werbungskosten).

Somit hat eine Beurteilung zu erfolgen, inwieweit der Abschluss des Optionsvertrages der Abwendung des im Abschlusszeitpunkt bestehenden Kursverlustes dient. Dieser Teil der Optionsprämie ist nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Erst ein allenfalls verbleibender Restbetrag der Optionsprämie kann als Werbungskosten in Betracht kommen. 

> zur Themenübersicht

Umsatzsteuerliche Behandlung von Auslagenersatz und durchlaufenden Posten

Verrechnet ein Unternehmer Kosten an seine Kunden weiter, so muss er stets prüfen, ob dieser Auslagenersatz umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Dabei ist zu beachten, ob der Ersatz Teil des Entgeltes ist und auf wen die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wurde.

Auslagenersatz
Ein Leistungsaustausch setzt Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Klassisches Beispiel ist die Lieferung einer Ware gegen ein bestimmtes Entgelt. Ein solcher Leistungsaustausch liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer für seine Leistung lediglich eine Gegenleistung in Höhe der Selbstkosten anstrebt. Ob der Unternehmer nämlich ein Entgelt nur in Höhe der Selbstkosten verrechnet, ob er einen Gewinnaufschlag vornimmt oder ob vom Kunden lediglich ein Kostenbeitrag zu leisten ist, ist für die Einordnung als Leistungsaustausch unerheblich.
Verrechnet der Unternehmer etwa für seine erbrachte Beratungsleistung nur das Kilometergeld, so ist dieser Betrag dennoch umsatzsteuerpflichtig. Dabei ist zu beachten, dass der Auslagenersatz als Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (z.B. Versandkosten bei einer Lieferung). Dies gilt sowohl für den Steuersatz, der sich nach der Hauptleistung richtet, als auch für die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen.

Wird hingegen ein Ersatz effektiver Kosten ohne Zusammenhang mit einer Leistung/Gegenleistung vereinbart, so unterliegt diese Zahlung nicht der Umsatzsteuer. 
Beispiel: Vom Betriebsratsfonds werden Warengutscheine eingekauft und zum Selbstkostenpreis an die Belegschaftsmitglieder weitergegeben.

Durchlaufende Posten

Als durchlaufende Posten bezeichnet man Beträge, die zwar vom Unternehmer weiterverrechnet werden, aber im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden. Durchlaufende Posten zählen nicht zum Entgelt, da die Vertragsbeziehung direkt zwischen dem Kunden des Unternehmers und dem Erbringer der Leistung zustande kommt (Rechnung des Erbringers lautet auf Namen des Kunden) und sind vom Unternehmer daher netto, am besten separat ausgewiesen, an seinen Kunden weiter zu verrechnen. Zu den wichtigsten durchlaufenden Posten zählen Orts- und Kurtaxen, Rezeptgebühren, Begutachtungsplaketten für Autos oder von Rechtsanwälten oder Notaren weiterverrechnete Gerichtsgebühren.

Ist hingegen der Unternehmer selbst Vertragspartner des Erbringers der Leistung (die Rechnung lautet auf den Namen des Unternehmers, dieser bekommt und behält die Rechnung), ist der vom Unternehmer weiterverrechnete Auslagenersatz Teil seines Entgelts (siehe oben). Solche Beträge unterliegen der Umsatzsteuer unabhängig davon, ob in der ursprünglichen Eingangsrechnung an den Unternehmer eine Vorsteuer ausgewiesen ist oder nicht (wie etwa bei Portospesen oder Versicherungsprämien).

 > zur Themenübersicht

Immo-ESt-Befreiung bei Verkauf des Hauptwohnsitz-Gebäudes

Soweit die vom Steuerpflichtigen verkaufte Grundstücksfläche die Größe eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes übersteigt, ist der Verkauf steuerpflichtig. Es ist aber unklar, bis zu welcher Größe der Grundanteil steuerbefreit ist.

Veräußerungen von Grundstücken, die keinem Betriebsvermögen angehören, sind in Höhe der Immobilienertragsteuer (= 30%) steuerpflichtig. Der Grundstücksbegriff umfasst den nackten Grund und Boden, ein Gebäude einschließlich Gebäude auf fremdem Grund (Superädifikate) und grundstücksgleiche Rechte.
Der Gesetzgeber hat jedoch Einzelfälle von der generellen Steuerpflicht befreit, wie etwa die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden oder die Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs. Eine weitere Befreiung von der Steuerpflicht ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung.

Zwei Drittel der Gesamtnutzfläche zu Wohnzwecken

Die Hauptwohnsitzbefreiung kann in jenen Fällen in Anspruch genommen werden, in denen Eigenheime oder Eigentumswohnungen veräußert werden und diese dem Veräußerer entweder ab der Anschaffung oder Herstellung bis zur Veräußerung für mindestens 2 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen.

Die Hauptwohnsitzbefreiung ist als Gebäudebefreiung konzipiert, allerdings erstreckt sie sich auf den Grund und Boden, soweit dieser dem Eigenheim oder Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies bei Grundstücksflächen bis zu 1.000 m² jedenfalls der Fall. Ein darüber hinausgehender Grundanteil ist jedoch steuerpflichtig. Von der Hauptwohnsitzbefreiung für das Gebäude sind grundstücksgleiche Rechte (z.B. Baurechte) nicht umfasst.

VwGH: gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit
An den Verwaltungsgerichtshof gelangte vor kurzem ein Fall, bei dem der Steuerpflichtige unter Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung sein Wohnhaus mitsamt einer Grundstücksfläche von ca. 3.700 m² verkaufte. Während das Finanzamt die Veräußerung der Liegenschaft zum Teil der Immobilienertragsteuer aufgrund der die 1.000 m² übersteigenden Fläche unterwarf, entschied das Bundesfinanzgericht, dass die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts mit der Begründung auf, dass zwar bei einem bebauten Grundstück das Gebäude und der Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut bilden, allerdings zu dem einheitlichen Wirtschaftsgut nur jene Grundstücksfläche gehört, die nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet. Für die Größe dieser Grundstücksfläche stellt der Verwaltungsgerichtshof auf jenes Ausmaß ab, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist.

Soweit die vom Steuerpflichtigen verkaufte Grundstücksfläche die Größe eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes übersteigt, ist der Verkauf somit steuerpflichtig. Eine exakte Benennung, wie groß ein Bauplatz „nach der Verkehrsauffassung“ ist, blieb der Verwaltungsgerichtshof leider schuldig. Es ist somit weiterhin unklar, bis zu welcher konkreten Größe der Grundanteil im Einzelfall steuerbefreit ist.

> zur Themenübersicht

Rückerstattung von zuviel bezahlten SV-Beiträgen

Überschreitet die Summe aller SV-Beitragsgrundlagen aus verschiedenen Tätigkeiten die Höchstbeitragsgrundlage von € 69.720 pro Jahr, so werden unter Umständen zuviel Sozialversicherungsbeiträge bezahlt.

Personen, die mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, wie etwa Dienstnehmer und Landwirte oder Landwirte und Gewerbetreibende, sind nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen versichert und entrichten daher auch mehrfach Sozialversicherungsbeiträge. 
Derzeit gibt es folgende Möglichkeiten, diese überschießenden SV-Beiträge zurück zu bekommen:

Antrag auf Beitragserstattung

Über Antrag an die Sozialversicherungsanstalt wird eine Rückerstattung der Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von 4% vorgenommen. Es wird somit nicht alles rückerstattet, da sich die KV-Beiträge auf 7,65% belaufen. Dieser Antrag muss bis zum Ende des dritten Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr folgt, gestellt werden. Die SVA ist verpflichtet, die Höhe derartiger Beitragserstattungen den Finanzbehörden in Form eines Lohnzettels bekannt zu geben, wenn (auch) Kranken- und Unfallversicherungsgesetz -Beiträge erstattet wurden. Die Erstattung der Beiträge in der Pensionsversicherung erfolgt von Amts wegen spätestens bei Pensionsanfall, davor ebenfalls nur auf Antrag. 

Antrag auf Differenzvorschreibung
Da bei der nachträglichen Rückerstattung nicht alle einbezahlten Beiträge zurückbezahlt werden, sollte bei Kenntnis der zukünftigen Überschreitung schon zuvor ein Antrag auf Differenzvorschreibung gestellt werden: in diesem Fall reduziert die zuständige Sozialversicherungsanstalt bereits laufend die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge, so dass ein Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage von vornherein vermieden wird.

Beispiel
Ein Gewerbetreibender verdient als Angestellter monatlich € 3.000 (€ 42.000 im Jahr). Die Jahresbeitragsgrundlage aus dem Gewerbe macht weitere € 33.000 aus. Die Summe aus beiden Beträgen (€ 75.000) liegt über der Höchstbeitragsgrundlage von derzeit € 69.720. Für die Differenzbeitragsvorschreibung gilt daher: 69.720 – 42.000 = 27.720. Die GSVG-Beitragsgrundlage beträgt somit € 27.720 statt € 33.000.

Laut dem im Jänner 2017 veröffentlichten Arbeitsprogramm der Bundesregierung wurde für den Bereich der Sozialversicherung unter anderem auch eine Vereinfachung bei Mehrfachversicherungen ab September 2017 in Aussicht gestellt. Die oben dargestellten Anträge sollten demnach nicht mehr aktiv gestellt werden müssen, sondern es sollte eine automatische Berücksichtigung erfolgen. Aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen ist die Umsetzung derzeit nicht absehbar, die entsprechende Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

> zur Themenübersicht

Registrierkasse: Seit 1.4.2017 erforderliche Beleginhalte beachten!

Seit 1.4.2017 müssen Registrierkassen verpflichtend mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Schutz gegen Manipulation ausgestattet sein.

Ein aktiver Manipulationsschutz ist am Beleg am QR-Code erkennbar, der einen individuellen Signaturwert des jeweiligen Unternehmens für die Signierung der Barumsätze in der Registrierkasse beinhaltet. Die Barumsätze in der Registrierkasse werden in chronologischer Reihenfolge mit dieser Signatur verkettet. Wird eine Registrierkasse manipuliert, wird die geschlossene Barumsatzkette unterbrochen und die Manipulation somit erkennbar.

Seit 1.1.2016 müssen sämtliche Belege folgende Daten enthalten:

  • Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • Fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird
  • Tag der Belegausstellung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung
  • Betrag der Barzahlung

Seit 1.4.2017 müssen auf einem Beleg, der mittels einer Registrierkasse ausgedruckt wird, zusätzlich nachstehende Daten enthalten sein:

Kassenidentifikationsnummer
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
maschinenlesbarer Code (QR-Code oder Link in maschinenlesbarer Form)

Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Die sonstige Zweitschrift kann auch eine elektronische Speicherung sein. Es gilt eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde.

Beim laufenden Betrieb einer manipulationssicheren Registrierkasse müssen insbesondere folgende Punkte beachtet werden:

  • Erstellung von Monats- und Jahresbelegen: Monats- und Jahresbelege sind zu signierende Kontrollbelege mit dem Betrag Null (0) Euro, die zum Monats- bzw. Jahresende zu erstellen sind. Der Monatsbeleg für Dezember ist gleichzeitig der Jahresbeleg. Dieser ist jedes Jahr zusätzlich auszudrucken bzw. elektronisch zu erstellen, aufzubewahren und mittels der BMF Belegcheck-App zu prüfen.

  • Quartalsweise Sicherung des Datenerfassungsprotokolls: Das Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse ist zumindest quartalsweise auf einem externen Datenträger unveränderbar zu sichern. Jede Sicherung ist nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

> zur Themenübersicht