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Journal Juni 2017

Neue Aushilfenregelung bringt Lohnsteuer- und Lohnabgabenbefreiung 

Einkünfte von Aushilfskräften aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind seit 1.1.2017 in bestimmten Fällen von der Lohnsteuer befreit. 

Beziehen Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Grenze 2017: € 425,70 im Kalendermonat) Einkünfte, so sind diese seit dem 1.1.2017 in bestimmten Fällen von der Lohnsteuer befreit. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die Aushilfskraft übt neben der steuerfreien geringfügigen Beschäftigung eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aus und ist aufgrund dieser Tätigkeit vollversichert (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung).

  • Das vollversicherte Dienstverhältnis darf nicht mit jenem Arbeitgeber bestehen, bei dem die Tätigkeit als Aushilfskraft erfolgt.
  • Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr.
  • Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet (etwa an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit), oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.
  • Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.

 

Lohnzettel ist zu übermitteln
Werden sämtliche Kriterien erfüllt, so hat der Arbeitgeber für diese Personen weder Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB) noch Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) zu leisten. Es besteht allerdings weiterhin die Verpflichtung einen Lohnzettel zu übermitteln.

Wird hingegen eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt, steht die Begünstigung von Beginn an nicht zu. Hinsichtlich der Grenze von 18 Tagen im Kalenderjahr sind – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – Besonderheiten zu beachten. So gilt etwa bei Überschreiten der Grenze von 18 Tagen durch den Arbeitgeber, dass die Begünstigung ab Beginn der Beschäftigung jener Aushilfskraft, bei der die Grenze überschritten wird, nicht zusteht. Überschreitet eine Aushilfskraft die Grenze von 18 Tagen, so steht die Begünstigung ebenso ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, bei dem die Grenze überschritten wird, nicht zu.

Beispiel

Der Arbeitgeber X beschäftigt zwei Aushilfskräfte. Von Jänner bis August Aushilfskraft 1 (9 Tage) und von September bis Dezember Aushilfskraft 2 (10 Tage). Der Arbeitgeber kann die Aushilfskraft 1 steuerfrei abrechnen. Die Aushilfskraft 2 darf hingegen nicht steuerfrei abgerechnet werden.

Der Arbeitgeber Z beschäftigt für 4 Tage eine Aushilfskraft, die bereits bei Arbeitgeber Y für 15 Tage beschäftigt war. Der Arbeitgeber Z muss die Aushilfskraft für alle 4 Tage steuerpflichtig abrechnen.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Steuerbefreiung nur befristet in den Kalenderjahren 2017 bis 2019 zusteht!

Da in der Praxis bei der Anwendung der Befreiungsbestimmung noch weitere ins Detail gehende Besonderheiten - insbesondere hinsichtlich der 18-Tage-Grenze - zu beachten sind, hat stets eine Einzelfallbeurteilung zu erfolgen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne! 

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Ärzte: Umsatzsteuerpflicht bei entgeltlicher Überlassung der Patientenkartei

Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass die Veräußerung eines ärztlichen Patientenstocks umsatzsteuerpflichtig ist.

Unter bestimmten Umständen sind Umsätze von Ärzten von der Umsatzsteuer befreit. So besteht für Leistungen, die selbständige Ärzte im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten erbringen, in der Regel eine unechte Umsatzsteuerbefreiung. Das bedeutet, dass der Arzt für seine Heilbehandlung keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen hat, zugleich allerdings auch nicht die Vorsteuer geltend machen darf. Dies gilt jedoch nicht für die Veräußerung der Patientenkartei.

Von der USt-Befreiungsbestimmung umfasst sind die Kerntätigkeiten eines Arztes, somit etwa die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, das Anlegen eines Verbandes, die Vornahme operativer Eingriffe, die Geburtshilfe oder die Anpassung von Kontaktlinsen durch Augenärzte.


Nicht von der Umsatzsteuer befreite Tätigkeiten

Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind hingegen etwa das Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arbeitsmediziner oder die Lieferung von Kontaktlinsen oder Schuheinlagen.
Darüber hinaus ist auch die Lieferung von Gegenständen durch den Arzt von der Umsatzsteuer befreit, wenn dieser bei der Anschaffung des Gegenstandes keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die Gegenstände ausschließlich für unecht steuerbefreite Tätigkeiten verwendet hat. Für den Arzt ist daher beispielsweise der Verkauf von gebrauchten Einrichtungsgegenständen seiner Ordination steuerfrei.


Bundesfinanzgericht gegen Finanzverwaltung

In diesem Zusammenhang beschäftigte sich kürzlich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage, ob die Veräußerung einer Patientenkartei (gesammelte Patienteninformationen) mit oder ohne Umsatzsteuer zu verrechnen ist. Dabei gelangte das BFG zu dem Ergebnis, dass es sich einerseits nicht um eine Leistung, die den Kernbereich einer Arzttätigkeit umfasst, handelt. Andererseits liegt im Gegensatz zur Ansicht der Finanzverwaltung auch keine umsatzsteuerbefreite Lieferung von Gegenständen vor, da ein Patientenstock nicht unter den Begriff eines „körperlichen Gegenstandes“ einzuordnen ist. Diese Ansicht des BFG steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Im Ergebnis erkannte das BFG daher, dass die Veräußerung eines Patientenstocks somit umsatzsteuerpflichtig ist.

Ob Umsätze im Rahmen von ärztlichen Tätigkeiten tatsächlich umsatzsteuerfrei sind oder nicht, ist stets anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne! 

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Auswirkungen von Leerstandskosten bei der Liebhabereibeurteilung

Bei der Vermietung eines Ferienhauses, welches zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt wird, sind die Kosten, die auf die Eigennutzung entfallen, auszuscheiden. Sie dürfen nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Wenn Verluste im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit „qualifizierten Nutzungsrechten“ erzielt werden, ist die Tätigkeit nach Ansicht der Finanzverwaltung auf die private Neigung des Steuerpflichtigen zurückzuführen (= Liebhabereivermutung). Qualifizierte Nutzungsrechte sind solche, die den persönlichen Wohnbedürfnissen dienen.
Die Finanzverwaltung unterstellt somit dem Steuerpflichtigen, dass etwa die Vermietung einer Eigentumswohnung nicht zum Zwecke der Einkommenserzielung vorgenommen wird, sondern andere Motive - wie etwa jenes nach Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines Wohnbedürfnisses oder Steuervermeidung - im Vordergrund stehen. 


Verluste steuerlich nicht anerkannt
Dies hat zur Folge, dass die Verluste steuerlich nicht anerkannt werden und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht mit anderen steuerpflichtigen Einkünften gegenverrechnet werden können. Um die Liebhabereivermutung widerlegen zu können, ist die Erstellung einer Prognoserechnung erforderlich, mit deren Hilfe der Nachweis zu erbringen ist, dass innerhalb einer absehbaren Zeit ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann. Bei der Vermietung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen muss innerhalb von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen die objektive Ertragsfähigkeit (= Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) vorliegen.


Vermietung eines Ferienhauses
Bei der Vermietung eines Ferienhauses, welches zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt wird, sind die Kosten nach deren Veranlassungszusammenhang aufzuteilen. Jene Kosten, die ausschließlich durch die Vermietung veranlasst sind, sind als Werbungskosten im Rahmen der Prognoserechnung zu berücksichtigen. Die Kosten, die auf die Eigennutzung zurückzuführen sind, sind jedoch auszuscheiden und dürfen nicht berücksichtigt werden. 

Die wegen Leerstehung nicht verrechenbaren Betriebskosten, welche sowohl mit der Vermietung als auch mit der Eigennutzung in einem Veranlassungszusammenhang stehen, gelten als gemischt veranlasst. Im Falle einer an sich jederzeit möglichen Selbstnutzung hat die Aufteilung dieser gemischt veranlassten Kosten nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung (= Vermietung und Eigennutzung) zu erfolgen.

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Unternehmenskauf und Due Diligence-Prüfung

Due Diligence bezeichnet eine mit „gebotener Sorgfalt“ durchgeführte Risikoprüfung, die durch den Käufer beim Kauf von Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien sowie bei einem Börsengang erfolgt.

Due-Diligence-Prüfungen analysieren Stärken und Schwächen des Objekts sowie die entsprechenden Risiken und spielen daher eine wichtige Rolle bei der Wertfindung des Objektes.
Der Kauf eines Unternehmens, beispielsweise der Erwerb eines GmbH-Anteils, ist ja häufig mit zivilrechtlichen (Haftungsfragen), abgabenrechtlichen (Steuernachzahlungen) sowie betriebswirtschaftlichen Risiken (Angemessenheit des Kaufpreises) verbunden. Daher ist es von Vorteil, das zu kaufende Unternehmen der Due Diligence-Prüfung zu unterziehen.

Bei Due Diligence-Prüfungen kann zwischen einer

  1. Financial Due Diligence-Prüfung (Prüfung der finanziellen Situation des Unternehmens sowie Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreises),
  2. Tax Due Diligence-Prüfung (Prüfung der steuerlichen Risiken, die sich beim Kauf eines Unternehmens insbesondere im Hinblick auf die Körperschaftssteuer (evtl. Einkommensteuer), Umsatzsteuer, die Lohnsteuer, die Sozialversicherung, die Lohnnebenkosten sowie die Gebühren ergeben können) und
  3. einer Legal Due Diligence-Prüfung (Prüfung der rechtlichen Angelegenheiten, wie etwa die Prüfung von Verträgen mit Kunden und Lieferanten, Patenten, Eigentumsrechten oder Arbeitsverträgen)

unterschieden werden.


Beratungskosten sofort abzugsfähige Aufwendungen?

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die im Rahmen der Due Diligence Prüfung anfallenden Beratungskosten als sofort abzugsfähige Aufwendungen zu qualifizieren sind und somit sofort zur Gänze die steuerpflichtigen Einkünfte mindern oder ob die Kosten als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes zu aktivieren sind.
Fallen Kosten einer Due Diligence-Prüfung zu einem Zeitpunkt an, nach dem die grundsätzliche Erwerbentscheidung bereits gefasst wurde (auch wenn diese nicht unumstößlich ist) so sind diese als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Handelt es sich hingegen lediglich um eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung, so können die für die Due Diligence-Prüfung anfallenden Kosten als Sofortaufwand geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sah in einer jüngst ergangenen Entscheidung die grundsätzliche Erwerbsentscheidung bereits mit Abschluss eines „Letter of Intent“ (Absichtserklärung), der die Durchführung einer Due Diligence Prüfung, die Angabe einer Bandbreite für den Kaufpreis, die Abgabe eines Kaufpreisangebotes zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie einen Termin für den Abschluss der Kaufpreisverhandlungen beinhaltete, als verwirklicht an. Die Kosten für die nach Abschluss des „Letter of Intent“ durchgeführte Due Diligence-Prüfung waren daher im gegenständlichen Fall zu aktivieren.

Ob in der Praxis bei den Kosten für eine Due Diligence-Prüfung Anschaffungsnebenkosten oder sofort abzugsfähige Aufwendungen vorliegen, ist stets anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne! 

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Vereinfachte GmbH-Gründung 2018

Das neue Deregulierungsgesetz bietet ab 2018 eine einfachere Möglichkeit, eine Einpersonen-GmbH zu gründen. Das sind GmbHs, deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist.

Nach dem Gesetz ist die Gründung einer Einpersonen-GmbH mit einem Stammkapital von € 35.000 auch ohne Beiziehung eines Notars möglich, weshalb die diesbezüglichen Kosten gespart werden können. Soll die Gründung ohne Notar erfolgen, hat der Gesellschafter und Geschäftsführer mindestens die Hälfte des gesetzlich geforderten Stammkapitals (= € 17.500) auf ein Bankkonto einzuzahlen. 
Alternativ könnte jedoch die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen, so reduziert sich der einzuzahlende Betrag auf € 5.000 und das Stammkapital auf € 10.000 (für die ersten 10 Jahre).

Das Kreditinstitut hat die Identität des Gesellschafters und Geschäftsführers der neu gegründeten GmbH durch persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und zu überprüfen. Im Anschluss übermittelt das Kreditinstitut die Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie die Musterzeichnung (Unterschrift vor dem Kreditinstitut) auf elektronischem Weg an das Firmenbuch.


Beschränkter Gesellschaftsvertrag
Bei dieser neuartigen Gründungsform der Einpersonen-GmbH beschränkt sich der Gesellschaftsvertrag (= Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft) neben dem gesetzlichen Mindestinhalt auf die Bestellung des Geschäftsführers sowie auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (bis zu maximal € 500), über die Gründungsprivilegierung (sofern diese in Anspruch genommen wird) und über die Verteilung des Bilanzgewinns.

Im Gesellschaftsvertrag müssen die Gründungskosten (also die tatsächlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der Gründung) festgehalten werden, damit der Gesellschafter diese Kosten von der Gesellschaft ersetzt bekommt. Weiters muss der Gesellschaftsvertrag eine besondere Beschlussfassung für die Verteilung des Bilanzgewinns vorsehen, sofern der Bilanzgewinn nicht jedes Jahr zur Gänze ausgeschüttet werden soll (= Vollausschüttung) und diese einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% unterliegt.


Erst ab Jänner 2018
Die Möglichkeit der vereinfachten GmbH-Gründung tritt erst ab 1.1.2018 in Kraft und ist vorerst auf zwei Jahre (bis 31.12.2020) zeitlich befristet. Weiters gilt zu beachten, dass bei der Gründung ohne Beiziehung eines Notars eine rechtliche Beratung durch eben diesen nicht stattfindet (z.B. Haftungsrisiken für Gesellschafter und Geschäftsführer).

Alternativ kann wie bisher die Gründung mit einem Notar durchgeführt werden. Auch bei dieser Variante ergeben sich durch das Deregulierungsgesetz Erleichterungen. Die Einzahlung der Stammeinlage kann ab 1.1.2018 auf ein Anderkonto des Notars erfolgen, weshalb der vollständige Gründungsakt direkt beim Notar durchgeführt werden kann und somit nicht ein zusätzlicher Termin bei der Bank erforderlich ist (die aber in weiterer Folge zur Eröffnung eines Geschäftskontos dennoch aufgesucht werden muss). Darüber hinaus wurde das Notariatstarifgesetz geändert, sodass für bestimmte Notariatshandlungen geringere Tarife zur Anwendung gelangen.

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Vorsteuer-Abzug: Überprüfung des Vertragspartners notwendig! 

Um den Verlust des Vorsteuerabzuges zu vermeiden, sollte neben der Überprüfung der Rechnungsmerkmale auch die Gültigkeit der UID-Nummer eines Geschäftspartners geprüft werden.

Erbringt ein Unternehmer einen steuerbaren Umsatz an einen anderen Unternehmer, so ist der leistende Unternehmer verpflichtet, über die erbrachte Lieferung oder Leistung eine Rechnung auszustellen. Nur wenn die Rechnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht, steht dem leistungsempfangenden Unternehmer der Vorsteuerabzug zu.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen Rechnungen deren Gesamtbetrag € 400 (inkl. USt) übersteigt, insbesondere den Namen und die Anschrift des liefernden oder des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers, das Entgelt und den anzuwendenden Steuersatz sowie die dem Unternehmer erteilte UID-Nummer enthalten.


Keine ordnungsgemäße Rechnung?
Fehlt eine formal ordnungsgemäße Rechnung, so steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in diesem Zusammenhang eine strenge Ansicht und verweigert beispielsweise den Vorsteuerabzug bei Vorliegen einer formal mangelhaften Rechnung selbst dann, wenn die Leistung tatsächlich erfolgte und der gesamte Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer vom Vertragspartner vereinbarungsgemäß gezahlt wurde. Ob der Rechnungsempfänger bei Bezahlung der Rechnung gutgläubig agierte oder nicht, ist für Zwecke des Vorsteuerabzuges irrelevant.


UID-Bestätigungsverfahren nutzen
Um den Verlust des Vorsteuerabzuges zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, sich neben der Überprüfung sämtlicher Rechnungsmerkmale insbesondere auch von der Gültigkeit der UID-Nummer eines Geschäftspartners im Rahmen des sogenannten „UID-Bestätigungsverfahrens“ zu überzeugen.
In diesem Zusammenhang ist jeder Unternehmer verpflichtet, im Rahmen einer zweistufigen Abfrage, die Überprüfung der UID-Nummer des Geschäftspartners über FinanzOnline oder über die Homepage http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies vorzunehmen und das Ergebnis der Bestätigungsanfrage aufzubewahren. Im Rahmen dieser Bestätigungsanfrage wird auch die Adresse des Unternehmers angeführt, welche in weitere Folge ebenfalls überprüft werden könnte, um verbleibende Zweifel an der Seriosität des Lieferanten ausschließen zu können.

Da in bestimmten Fällen (z.B. im Insolvenzfall des Lieferanten oder bei Vorliegen eines Scheinunternehmers) auch eine nachträgliche Rechnungsberichtigung nicht möglich ist, ist eine sorgfältige Überprüfung des Vertragspartners bereits im Vorfeld des jeweiligen Geschäftsabschlusses unumgänglich, um den Verlust des Vorsteuerabzuges zu vermeiden.

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VfGH bestätigt Kammerumlage

Der Verfassungsgerichtshof bestätigte in einem Erkenntnis die Verfassungskonformität der Kammerumlage 1. Auch Härte im Einzelfall steht dem nichts entgegen.

Der Verfassungsgerichtshof hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob die Regelung der Berechnung der Kammerumlage 1 verfassungskonform ist. Die Wirtschaftskammerbeiträge bestehen aus der Kammerumlage 1 (KU 1), der Kammerumlage 2 (KU 2 oder DZ) und der Grundumlage. Während die Kammerumlagen der Finanzierung der 10 Wirtschaftskammern dienen, ist die Grundumlage zur Finanzierung der Fachorganisationen (Fachvertretung, Fachgruppen und Fachverbände) bestimmt.


Unterschiedlichen Bemessungsgrößen

Die Berechnung der Kammer- und Grundumlagen erfolgt dabei anhand von unterschiedlichen Bemessungsgrößen. Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 1 ist die Umsatzsteuerschuld der Vorleistenden auf Grund von Lieferungen und Leistungen an das Kammermitglied (Vorsteuern), die Einfuhrumsatzsteuer, die Erwerbssteuer sowie die vom Vorleistenden auf das Kammermitglied übergegangene Umsatzsteuerschuld (reverse charge), wobei diese nur von jenen Mitgliedern zu entrichten ist, deren Umsätze jährlich € 150.000,- übersteigen. Die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 2 ist die Lohn- und Gehaltssumme nach dem Familienlastenausgleichsgesetz.


Handel mit Emissionszertifikaten

Anlassfall für die Überprüfung der Verfassungskonformität der Regelung zur umsatzabhängigen Kammerumlage 1 war ein Unternehmen, welches im Handel mit Emissionszertifikaten hohe Umsätze erzielte. Die Kammerumlage 1 wurde von diesen Umsätzen berechnet. Die Gewinne aus dieser Tätigkeit betrugen aufgrund einer fix vereinbarten Handelsgebühr jedoch lediglich wenige Cent. Da die Gewinne nur ein geringes Ausmaß am Transaktionsvolumen ausmachten, war aus Sicht des Unternehmens die umsatzabhängige Kammerumlage 1 im Verhältnis zum Gewinn unverhältnismäßig hoch und die Regelung daher gleichheitswidrig.


Einfache und leicht handhabbare Regelung
Der Verfassungsgerichtshof bestätigte jedoch in seinem Erkenntnis die Verfassungskonformität der Kammerumlage 1. Dies begründete er damit, dass „ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen.

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Steuerliche Absetzbarkeit von Kundengeschenken

Ob bestimmte Geschenke an Kunden steuerlich absetzbar sind, ist eine oft gestellte Frage. Die Regelungen dafür sind aber ziemlich klar.

Einkommensteuerliche Behandlung

Aufwendungen oder Ausgaben, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften stehen aber auch geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen des Steuerpflichtigen zu fördern, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Solche Aufwendungen und Ausgaben werden als Repräsentationsaufwendungen bezeichnet.

Auch übliche Geschenke an Kunden zu persönlichen Anlässen, wie etwa Geburtstage oder zu allgemeinen Ereignissen, wie Weihnachten, Ostern, etc. sind nicht abzugsfähige Geschenke. Als solche üblichen Geschenke zählen:

  • Blumen
  • Rauchwaren
  • Spirituosen
  • Bonbonnieren
  • Bücher und Zeitschriftenabonnements
  • Einladungen zu geselligen, sportlichen bzw. kulturellen Veranstaltungen (Konzertkarten oder Karten zu Fußballspielen) etc.

Ausgaben für Geschenke sind nur dann abzugsfähig, wenn eine entsprechende Werbewirksamkeit mit dem Geschenk entfaltet werden kann wie etwa bei Kalendern oder Kugelschreibern mit Firmenaufschrift bzw. Firmenlogo. Bei diesen Geschenken steht nämlich die berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im Vordergrund.


Umsatzsteuerliche Behandlung
Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Kundengeschenke ist losgelöst von der einkommensteuerlichen Einordnung zu beurteilen.
Geschenke an Kunden unterliegen der Umsatzsteuerpflicht im Rahmen der Eigenverbrauchsbesteuerung, sofern für deren Anschaffung oder Herstellung Vorsteuern geltend gemacht worden sind. Ausgenommen von dieser Besteuerung sind lediglich Geschenke von geringem Wert und die Abgabe von Warenmustern.

Geschenke von geringem Wert sind jene Geschenke, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten pro Kalenderjahr und je Empfänger einen Betrag von € 40 ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen. Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit geringwertigen Werbeträgern wie Kugelschreibern, Feuerzeugen und Kalendern sind bei der € 40-Grenze nicht zu berücksichtigen.

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