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News. KMU.

Journal März 2017

Die vereinfachte Gewinnermittlung eines Rechtsanwalts

Rechtsanwälte können ihren Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Eine besondere Form stellt hierbei die Basispauschalierung dar, bei der die Betriebsausgaben mithilfe eines pauschalen Satzes von der Höhe der Umsätze ermittelt werden.

Für Rechtsanwälte beträgt der Pauschalierungssatz 12% vom Umsatz, es dürfen jedoch pauschale Betriebsausgaben in Höhe von maximal € 26.400 geltend gemacht werden. Zu beachten gilt, dass der 12%-ige Pauschalsatz nur für die Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Rechtsanwalts entsprechen, angewendet werden darf. Bei abweichendenTätigkeiten sind die jeweils unterschiedlichen pauschalen Sätze einkünftebezogen anzusetzen. So beträgt beispielsweise bei einem auch als Fachschriftsteller tätigen Rechtsanwalt die Betriebsausgabenpauschale für die Einnahmen als Rechtsanwalt 12%, für die schriftstellerischen Einnahmen dagegen nur 6%.

Umsatz im vorangegangenen Jahr bis € 220.000 
Die Anwendungsvoraussetzungen für diese Inanspruchnahme der vereinfachten Gewinnermittlung sind, dass der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als € 220.000 betragen hat, weder eine Buchführungspflicht (z.B. bei einer Rechtsanwalts-GmbH) besteht, noch freiwillig Bücher geführt werden und die Inanspruchnahme der Pauschalierung gegebenenfalls in den Beilagen zur Steuererklärung eindeutig dokumentiert wird.
Hinsichtlich der Betriebsausgaben und -einnahmen gilt das Zu- und Abflussprinzip. Die Pauschalierung erfasst nur alle abgeflossenen Ausgaben bzw. sind bei der Ermittlung der Einnahmen nur bereits zugeflossene Einnahmen zu berücksichtigen.

Durchlaufende Posten und sonstige Umsätze
Die Umsatzgrenze ist für jeden einzelnen Betrieb zu ermitteln, die Betriebseinnahmen in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. Durchlaufende Posten und sonstige Umsätze (z.B. Umsätze aus dem Verkauf von Grundstücken und Gebäuden; Bankumsätze) sind nicht in der Berechnung der Umsatzgrenze miteinzubeziehen und sind daher nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Betriebsausgaben. Die Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken daher nicht neben der Basispauschalierung gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Einkünfte, die aufgrund des Kapitalertragsteuerabzugs endbesteuert sind, sofern nicht zur Regelbesteuerung optiert wird.

Die Ausgabenpauschale deckt Betriebsausgaben wie Abschreibungen, Fremdmittelkosten, Miete, Post, Telefon, Energie, Wasser, Büroausgaben, Reinigung durch Dritte, Kfz-Kosten, Taxikosten, etc. ab. Neben der pauschalen Geltendmachung der Ausgaben können jedoch unter anderem Löhne einschließlich Lohnnebenkosten, Fremdlöhne, sofern diese unmittelbar in Leistungen eingehen (z.B. Substitutionshonorare), Beiträge zur berufsrechtlich verpflichtenden Krankenversicherung und Beiträge zu den Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer in voller Höhe berücksichtigt werden.

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Betriebseinbringung mit Immobilien in eine GmbH

Wird eine Liegenschaft auf eine GmbH übertragen, kann dies zu einer hohen Steuerbelastung führen.

Die Übertragung einer Immobilie aus dem Privatvermögen auf eine GmbH stellt aus einkommensteuerlicher Sicht einerseits einen Tausch dar. Es kommt dabei zu einer Veräußerung des eingelegten Grundstücks und zugleich zu einer Anschaffung von Gesellschaftsanteilen an der übernehmenden GmbH. Der Tausch stellt somit ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar, welches – abhängig vom Anschaffungszeitpunkt der Immobilie – Immobilienertragsteuer entweder in Höhe von 4,2% oder 18% des Veräußerungserlöses im Falle von Altvermögen (am 31.3.2012 nicht steuerverfangen) oder in Höhe von 30% des Veräußerungsgewinns im Falle von Neuvermögen (am 31.3.2012 steuerverfangen) auslöst.

Grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang

Andererseits führt die bloße Einlage einer Immobilie in eine GmbH aber auch zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Werden der einlegenden Person als Gegenleistung für die Einlage Gesellschaftsrechte gewährt, so fällt Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% von der Gegenleistung an. Abhängig von der konkreten Höhe der Gegenleistung können sich die Höhe des Steuersatzes sowie die Bemessungsgrundlage jedoch verändern. Ist keine Gegenleistung vorhanden, so bildet jedenfalls der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage, wobei der begünstigende Stufentarif zur Anwendung gelangt: Danach sind für die ersten € 250.000 0,5%, für die nächsten € 150.000 2%, und darüber hinaus 3,5% an Grunderwerbsteuer zu entrichten. Die maximale Begünstigung beträgt somit € 9.750. Diese Grundsätze gelten auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass für die Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch Grundbuchseintragungsgebühr in Höhe von 1,1% vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu entrichten ist. Erfolgt die Übertragung der Liegenschaft zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter, so bildet der 3-fache Einheitswert die Bemessungsgrundlage.


Einbringung gemäß Umgründungssteuerrecht
Bei Einlage von Immobilien als Teil eines ertragsteuerlich anerkannten (Teil)Betriebes in eine GmbH im Rahmen einer Einbringung nach dem Umgründungssteuergesetz können gegenüber den oben angeführten allgemeinen Regelungen jedoch zahlreiche Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden.
So kann etwa das Anfallen von Immobilienertragsteuer zur Gänze vermieden werden. Dabei ist jedoch zu prüfen, ob dies auch zum steueroptimalsten Ergebnis führt. Zudem bildet für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Einbringungen von Grundstücken nach dem Umgründungssteuergesetz stets der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage, wobei der Steuersatz insgesamt lediglich 0,5% beträgt. Handelt es sich beim einzubringenden Liegenschaftsvermögen um land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, führt dies zu einer Grunderwerbsteuerbelastung in Höhe von 3,5% vom einfachen Einheitswert.

Ist es erforderlich, Liegenschaften in eine GmbH einzulegen, können unter Anwendung der begünstigenden Bestimmungen des Umgründungssteuerrechtes erhebliche Steuervorteile erzielt werden. Ob eine Umgründung jedoch aus gesamtsteuerlicher Sicht sinnvoll ist, muss anhand der Umstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. 


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EuGH für rückwirkenden Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrektur

Wird an einer Rechnung ein Mangel berichtigt, so steht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in vielen Fällen der Vorsteuerabzug rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zu.

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer den gesetzlichen Formvorschriften entsprechenden Rechnung besteht insbesondere dann, wenn ein Unternehmer steuerbare Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen) an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Mithilfe der korrekten Rechnung kann sich in weiterer Folge der leistungsempfangende Unternehmer die an ihn in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen.

Rechnungsangaben bei über € 400


Nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes müssen Rechnungen, deren Gesamtbetrag (inkl. USt) € 400 übersteigt, insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers.
  2. Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung.
  3. Den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt sowie das Ausstellungsdatum.
  4. Die dem Unternehmer erteilte UID-Nummer, soweit der Unternehmer im Inland Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
  5. Das Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Weist eine Rechnung Mängel auf und fehlt somit ein Rechnungsmerkmal, steht der Vorsteuerabzug nicht zu.

Berichtigung einer mangelhaften Rechnung
Allerdings kann eine zunächst mangelhafte Rechnung berichtigt werden. Wenn etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung Rechnungsmängel (etwa Fehlen der UID-Nummer des Leistungserbringers) festgestellt werden, so können diese innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist (im Regelfall beträgt sie maximal ein Monat) behoben werden. Wird die Rechnung in diesem Zeitraum berichtigt, so ist der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug zu belassen. Der Vorsteuerabzug bleibt rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung möglich. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mangel auf einem unrichtigen (ursprünglich zu niedrigen) Steuerausweis beruht.

In einem jüngst ergangenen Urteil hat der EuGH diese Vorgehensweise der österreichischen Finanzverwaltung bestätigt. Fehlt die UID-Nummer des Leistungserbringers und wird dieser Mangel berichtigt, so steht nach Auffassung des EuGH der Vorsteuerabzug rückwirkend zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zu und nicht erst etwa bei Vorliegen der berichtigten Rechnung.

Um das Recht des Leistungsempfängers auf Geltendmachung des Vorsteuerabzuges nicht zu verlieren, empfiehlt es sich, bereits bei Rechnungsausstellung genau auf die gesetzlichen Formvorschriften zu achten. Sollte sich dennoch ein Fehler einschleichen, so ist es unumgänglich, die mangelhafte Eingangsrechnung umgehend korrigieren zu lassen. Andernfalls kann es zum Verlust des Vorsteuerabzugs und damit zu Liquiditätsnachteilen für den Unternehmer kommen.
 

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Vereinfachung für Ärzte: Neue Berechnung der Umsatzgrenze

Seit 1.1.2017 sind neben den Umsätzen aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen auch steuerbefreite Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin bei der Berechnung der Umsatzgrenze ausgenommen.

Umsätze von Kleinunternehmern sind umsatzsteuerbefreit. Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind Unternehmer, deren Umsätze im betreffenden Veranlagungszeitraum € 30.000 nicht übersteigen. Bisher hat die Regelung vorgesehen, dass mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften und aus der Geschäftsveräußerung alle Umsätze in die Umsatzgrenze von € 30.000 einzurechnen sind, somit auch solche, die gemäß dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei sind.

Mit 1.1.2017 wurde die Berechnung der Umsatzgrenze insoweit geändert, als neben den Umsätzen aus Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen nunmehr auch Umsätze im Zusammenhang mit gewissen umsatzsteuerfreien Lieferungen und Leistungen bei der Berechnung der Umsatzgrenze ausgenommen sind. Dies betrifft auch steuerbefreite Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin.

Vereinfachung für Unternehmer
Durch diese Änderung soll eine Vereinfachung für jene Unternehmer erreicht werden, die neben ihrer grundsätzlich umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen, da die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch zum Entfall der verpflichtenden Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen führt.

Beispiel: Ein selbständiger Arzt erzielt umsatzsteuerfreie Einnahmen aus Heilbehandlungen im Humanbereich in Höhe von € 100.000 und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aufgrund der Erstellung von Gutachten in Höhe von € 10.000 (netto).
Nach der alten Regelung käme die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung, da die Umsatzgrenze von € 30.000 überschritten wurde. Gemäß der neuen Rechtslage sind die steuerfreien Umsätze aus Heilbehandlungen nicht in die Umsatzgrenze von € 30.000 miteinzubeziehen. Daher unterliegt der Arzt der Kleinunternehmerregelung, sofern er nicht hinausoptiert. 

Kein Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer
Zu beachten ist, dass es sich bei der Kleinunternehmerregelung um eine unechte Steuerbefreiung handelt. Dies bedeutet, dass dem Kleinunternehmer kein Vorsteuerabzug zusteht. Allerdings kann aus der Kleinunternehmerregelung hinausoptiert werden mit der Konsequenz, dass die Umsätze umsatzsteuerpflichtig sind und ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. 
Weiters hat der Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, sofern im Veranlagungszeitraum ausnahmsweise doch Umsatzsteuer zu entrichten ist (z.B. beim innergemeinschaftlichen Erwerb). 

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Wie lange können Abgaben von der Finanzbehörde festgesetzt werden?

Ob Abgaben von der Behörde noch festgesetzt werden können oder bereits verjährt sind, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Von dem Grundsatz, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt, gibt es nämlich zahlreiche Ausnahmen.

In der Bundesabgabenordnung sind zwei Arten von Verjährungen vorgesehen: 

  1. die Festsetzungsverjährung (auch Bemessungsverjährung genannt) und
  2. die Einhebungsverjährung (Verjährung des Rechts, eine zuvor bereits festgesetzte Abgabe einzufordern).

Tritt Festsetzungsverjährung ein, so verliert die Abgabenbehörde das Recht, eine Abgabe bescheidmäßig festzusetzen. Die Verjährungsfrist beträgt etwa bei der Veranlagung von Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer 5 Jahre. Für einige Abgaben gibt es allerdings spezielle Fristen, sie betragen z.B. für 

  • hinterzogene Abgaben 10 Jahre
  • Verbrauchsteuern (z.B. Tabaksteuer) 3 Jahre
  • feste Stempelgebühren laut Gebührengesetz 3 Jahre
  • Zwangsstrafen, Ordnungsstrafen und Mutwillensstrafen 1 Jahr
  • die Anforderung von Kostenersätzen jeweils 1 Jahr

Die Verjährung beginnt in der Regel mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, bei der Einkommensteuer 2015 etwa mit 1.1.2016.


Verlängerung bei Amtshandlung 

Wurde eine nach außen erkennbare Amtshandlung vorgenommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Wird in dem jeweils verlängerten Jahr, mit dessen Ablauf die Verjährung eingetreten wäre, eine weitere Amtshandlung gesetzt, so dehnt sich die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr aus. Die Amtshandlung muss nach außen wirksam und erkennbar sein sowie von der sachlich zuständigen Behörde gesetzt werden. Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren bildet aber die äußerste Grenze dieser Verlängerung: Nach der absoluten Verjährung darf die Abgabe nicht mehr festgesetzt werden.

Beispiel: Die Zustellung des Körperschaftsteuerbescheids 2007 erfolgt im Mai 2008. Der Bescheid stellt die erste Amtshandlung dar, daher erfolgt eine Verlängerung der Verjährungsfrist von 5 auf 6 Jahre bis Ende 2013.
Im Jahr 2013 wird eine Außenprüfung betreffend KöSt 2007 durchgeführt (Verlängerung um ein weiteres Jahr bis Ende 2014). 2014 erfolgt die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 2007 (Verlängerung um ein weiteres Jahr). Die Verjährung betreffend KöSt 2007 tritt daher erst mit Ablauf des Jahres 2015 ein. 

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Einsichtnahme in das Kontenregister

Seit Oktober 2016 kann in das zentrale Kontenregister Einsicht genommen werden, das vom Finanzministerium geführt wird und Informationen über äußere Kontodaten beinhaltet.

Die Kontodaten betreffen etwa Konto- bzw. Depotnummer als auch Bezeichnung des Kontos (Giro-, Einlagen-, Depot- oder Bausparkonto), Tag der Eröffnung und Auflösung, Kontoinhaber, vertretungsbefugte Personen, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer. Kontostände sind nicht im Kontenregister erfasst. Um Einsicht in die inneren Kontendaten zu erhalten, ist eine richterliche Verfügung notwendig.

Einsicht in eigene Konten
Jeder Steuerpflichtige kann über FinanzOnline (Abfragen → Kontenregister) selbst nachsehen, welche Konten im Kontenregister erfasst und ihm zugeordnet sind. Die Abfrage der Konten kann nur der betroffene Steuerpflichtige selbst durchführen, Parteienvertretern oder anderen Teilnehmern steht in Bezug auf die Daten Dritter kein Abfragerecht auf FinanzOnline zu. Steuerberater können selbst bei erteilter Vollmacht und Beauftragung durch den Abgabepflichtigen keine Abfrage durchführen. 

Unser Tipp: Sie sollten selbst eine Abfrage im Kontenregister durchführen, um zu wissen, welche Daten erfasst sind. Falls die im Kontenregister enthaltenen Daten nicht korrekt sind, sollte eine Bearbeitung oder Änderung der Daten, welche nur mittelbar über die konten- bzw. depotführende Bank erfolgen kann, veranlasst werden.

Einsicht in fremde Konten

Einsicht in das Kontenregister dürfen neben den bisherigen Berechtigten (für strafrechtliche Zwecke: Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, für finanzstrafrechtliche Zwecke: Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht) nun auch Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke nehmen.

Beim jährlichen Veranlagungsverfahren (Veranlagung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) ist eine Einsichtnahme von Seiten der Abgabenbehörde nur dann gestattet, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Dies bedeutet, dass die von der Abgabenbehörde benötigten Informationen primär im Wege der Befragung zu erlangen sind. Erst, wenn die Informationen vom Abgabepflichtigen nicht zu erhalten sind, darf eine Abfrage im Kontenregister durchgeführt werden.

Außenprüfungen: Abfrage im Rahmen der Prüfungsvorbereitungen
Bei Außenprüfungen (Betriebsprüfung, Gebührenprüfung, Liquiditätsprüfung, Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) und Umsatzsteuersonderprüfungen ist hingegen bereits eine Abfrage im Rahmen der Prüfungsvorbereitungen erlaubt, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. In der Praxis wird dies bereits durchgeführt. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um einen Prüfungszeitraum von mindestens einem Jahr (bzw. 6 Monaten im Fall einer Umsatzsonderprüfung) handelt. Zu Beginn der Prüfung wird das Ergebnis der Abfrage dem Abgabenpflichtigen mitgeteilt und dieser hat zu jedem Konto festzuhalten, ob es dem betrieblichen oder nichtbetrieblichen Umfeld zuzuordnen ist. Auch aus diesem Grund ist eine vom Abgabepflichtigen selbst durchgeführte Abfrage und Analyse der Konten schon vor Prüfungsbeginn hilfreich.

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Registrierkasse: Anmeldung bei FinanzOnline bis 1.4.2017 nicht vergessen!

Ab 1.4.2017 muss Ihre Registrierkasse mit einer Sicherheitseinrichtung verbunden sein. Diese Einrichtung kann eine sogenannte Signatur- oder Siegelerstellungseinheit sein. Sie „signiert“ jeden Beleg elektronisch.

Auf den Belegen ist dann ein QR-Code (oder Link) anzudrucken. Durch diese Signaturen auf den einzelnen Belegen sind alle Barumsätze in chronologischer Reihenfolge miteinander verknüpft. Manipulationen würden diese Verknüpfung stören bzw. unterbrechen.
Zudem sind bis 1.4.2017 die bis dahin erworbenen Sicherheitseinrichtungen und Registrierkassen beim Finanzamt zu registrieren. Für die Inbetriebnahme und Registrierung der Sicherheitseinrichtung gibt es seitens des Finanzministeriums einen „Fünf-Schritte-Plan“.

1. Erwerb
Eine Signaturkarte für Ihre Registrierkasse muss bei einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter oder dessen Registrierungsstelle erworben werden. Dies können auch Kassenhändler und -hersteller sein.

2. Initialisierung
Für Ihre bestehende Registrierkasse wird meist ein Software-Update erforderlich sein, welches auch eine Verbindung der Registrierkasse mit der Signaturkarte ermöglicht. Diese Verbindung ist jedenfalls durchzuführen. Alle bis zur Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse aufgezeichneten Geschäftsfälle sollten vor der Initialisierung gesondert abgespeichert werden.

3. Startbelegerstellung
Um den Manipulationsschutz zu gewährleisten, ist nach der Initialisierung ein Startbeleg mit dem Betrag Null zu erstellen. Dann können sie mit Ihrer Registrierkasse in Betrieb gehen. Die Registrierung und Startbelegprüfung (Schritt 4 und 5) sind binnen einer Woche nach der Startbelegerstellung durchzuführen.

4. Registrierung

Bis spätestens 31.3.2017 sind Sicherheitseinheit und Registrierkasse(n) beim Finanzamt zu registrieren (bei Inbetriebnahme ab 1.4.2017 binnen einer Woche nach Inbetriebnahme). Je nach technischer Ausstattung des Systems ohne oder mit Internetzugang sind die notwendigen Daten entweder in FinanzOnline einzugeben oder können vom System direkt übermittelt werden.

5. Startbelegprüfung 
Im Anschluss muss kontrolliert werden, ob die Registrierung der Sicherheitseinheit und der Registrierkasse erfolgreich war. Dafür empfiehlt sich die App des Ministeriums „BMF Belegcheck“, die den QR-Code der Belege lesen kann. In die App ist einmalig der Authentifizierungscode aus der FinanzOnline-Registrierung einzugeben (ohne diesen Code sind die Daten des QR-Codes etwa für andere Unternehmer nicht lesbar).

Wir unterstützen Sie natürlich gerne bei der Durchführung der Registrierung und Startbelegprüfung!

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Gemeinnützigkeit: Vereinsstatuten und Vereinsleben müssen übereinstimmen!

Sollten im Zuge einer Prüfung Mängel festgestellt werden, so droht gemeinnützigen Vereinen der Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen.

Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können unter bestimmten Voraussetzungen zahlreiche abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen. Diese Begünstigungen liegen unter anderem darin, dass bei Umsätzen aus kleinen Vereinsfesten keine Umsatzsteuer abzuführen ist (gleichzeitig steht auch kein Vorsteuerabzug zu) oder Gewinne im Zusammenhang mit kleinen Vereinsfesten von der Körperschaftsteuer befreit sind, wenn sie in Summe € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen.

Neben dem Vorliegen der begünstigten Zwecke müssen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • ausschließliche und unmittelbare Förderung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke,
  • vollständige Verankerung dieser Grundsätze in den Statuten des Vereins und
  • Einhaltung dieser Grundsätze im Zuge der tatsächlichen Geschäftsführung.

Zu beachten ist, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Fehlt  nur eine davon, liegt kein steuerbegünstigter Verein vor.

Unklare Formulierungen vermeiden
Entscheidende Bedeutung kommt damit den Vereinsstatuten zu. Diese müssen so verfasst sein, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen klar und eindeutig erkennbar ist. So ist etwa darauf zu achten, dass

  1. unklare bzw. unbestimmte Formulierungen hinsichtlich des begünstigten Zwecks vermieden werden,
  2. ein Gewinnausschluss zwingend vorgesehen ist,
  3. im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des begünstigten Vereinszwecks das Vermögen zwingend für begünstigte Zwecke verwendet wird
  4. und keine Vermischung von Zweck und Mittel zur Erreichung des Zwecks erfolgt.

Ein gemeinnütziger Zweck eines Vereins kann etwa die Förderung des Fußballsports sein, nicht aber die Führung einer Vereinskantine. Diese kann lediglich ein Mittel zur Erreichung des begünstigten Zwecks darstellen. Darüber hinaus ist es wesentlich, dass die tatsächliche Geschäftsführung den in den Statuten verankerten begünstigten Zwecken entspricht. Die Statuten müssen somit „gelebt“ werden.

Prüfung durch die Abgabenbehörden jederzeit möglich!
Aus der Beratungspraxis kann berichtet werden, dass Vereine vermehrt hinsichtlich der Voraussetzungen für Abgabenbefreiungen bzw. Begünstigungen überprüft werden. Neben einer Überprüfung der Statuten kann dabei auch die Übersteinstimmung der Vereinsstatuten mit der tatsächlichen Geschäftsführung etwa anhand von Rechnungsabschlüssen, Tätigkeitsberichten und Sitzungsprotokollen näher beleuchtet werden.
Sollten im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung Mängel festgestellt werden, so droht abhängig vom Ausmaß des jeweiligen Mangels unter Umständen der gänzliche Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen. Es empfiehlt sich daher, auf die Einhaltung der satzungsmäßig verankerten begünstigten Zwecke auch im Rahmen der tatsächlichen Vereinsführung zu achten!

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