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News. KMU.

Journal Jänner 2017

Umsatzsteuerliche Selbständigkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Die Unternehmerfähigkeit im Umsatzsteuerrecht ist nicht mit einer bestimmten Rechtsform verknüpft. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) kann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein, wenn sie nach außen auftritt und selbständig Leistungen erbringt.

Die GesbR übt eine Tätigkeit selbständig aus, wenn sie die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt, und das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko selbst trägt.

In einem Vorabentscheidungsersuchen betreffend ein Familienweingut legte das Bundesfinanzgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen einerseits zur Anerkennung von drei wirtschaftlich eng zusammenarbeitenden GesbRs als jeweils eigenständige Unternehmer und andererseits zur Inanspruchnahme der land- und forstwirtschaftlichen Umsatzsteuerpauschalierung vor. Der Gerichtshof hat nun im Oktober 2016 entschieden. Während er sich zur Frage der Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung nicht final festgelegt hat (diese Frage ist nun durch das vorlegende Bundesfinanzgericht zu entscheiden), hat er entschieden, dass die drei im Weinanbau tätigen GesbRs als drei eigenständige Unternehmer anzusehen sind.

Umsatzsteuerlich eigenständige Unternehmen

Auch mehrere nebeneinander bestehende GesbR, die wirtschaftlich eng zusammenarbeiten und sich aus unterschiedlichen Mitgliedern derselben Familie zusammensetzen, können also umsatzsteuerlich jeweils eigenständige Unternehmen sein, wenn Sie eine Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausüben. 

Wichtige Indizien dafür können etwa sein:

  • eigenständiger Außenauftritt gegenüber Lieferanten, öffentlichen Stellen, Kunden
  • getrennte Erfassung der Einnahmen und Ausgaben für jede einzelne GesbR
  • Abwicklung über eigene Bankkonten
  • jede GesbR führt ihre Tätigkeit getrennt von den anderen GesbR aus (es werden z.B. die eigenen Flächen getrennt von den anderen GesbR bewirtschaftet)
  • jede GesbR beschäftigt eigene Arbeitnehmer und verfügt über eigene Wirtschaftsgüter

Vertrieb unter einer gemeinsamen Dachgesellschaft

Auch der Vertrieb unter einer gemeinsamen Dachgesellschaft (wenn z.B. eine gemeinsame GmbH die Produkte im Namen und auf Rechnung der jeweiligen GesbR vertreibt) führt nicht dazu, dass ein einziges zusammengefasstes umsatzsteuerliches Unternehmen entsteht. Jede selbständig unternehmerisch tätige GesbR kann bei Erfüllung der Voraussetzungen (u.a. Umsatz von jeweils unter 400.000 € in den vergangenen beiden Jahren; keine Buchführungspflicht) zudem die Umsatzsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte in Anspruch nehmen. Eine umsatzsteuerpauschalierte GesbR hat beim Verkauf an Letztverbraucher 10% und beim Verkauf an andere Unternehmer 13% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. In gleicher Höhe steht jeweils der Vorsteuerabzug zu. Die Umsatzsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte stellt durch den Entfall der Umsatzsteuerverrechnung mit dem Finanzamt eine wesentliche Vereinfachung dar. 

Es empfiehlt sich daher, im land- und forstwirtschaftlichen Bereich eine geplante oder bereits bestehende Struktur sorgfältig hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu untersuchen und eventuell auch an die neue Rechtsprechung anzupassen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne.

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Steueroptimierung durch Zwischenschaltung einer GmbH

Abhängig vom Einzelfall kann die Zwischenschaltung einer GmbH für die steueroptimale Behandlung von Gewinnausschüttungen sinnvoll sein.

Schüttet eine Körperschaft, wie etwa eine GmbH, den Bilanzgewinn an ihre Anteilsinhaber aus, so besteht aus steuerlicher Sicht ein Wahlrecht, diese Zahlung als Gewinnausschüttung, die der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterliegt, oder als kapitalertragsteuerfreie Einlagenrückzahlung zu behandeln.

Voraussetzung für die Ausschüttung im Rahmen einer kapitalertragsteuerfreien Einlagenrückzahlung ist zum einen der Ausweis eines positiven Einlagenstandes auf Ebene der ausschüttenden GmbH. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gesellschafter an die GmbH in Vorjahren einen Zuschuss leistet und der GmbH somit von außen zusätzliches Eigenkapital zuführt, welches in der Bilanz als ungebundene Kapitalrücklage ausgewiesen wird.
Zum anderen ist eine kapitalertragsteuerfreie Gewinnausschüttung nur insoweit möglich, als die Kapitalrückzahlung in den steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters Deckung findet. Übersteigt hingegen der Ausschüttungsbetrag die Anschaffungskosten, resultiert daraus ein Veräußerungsgewinn, der – wie jede Veräußerung einer Beteiligung – auf Ebene des Gesellschafters zu einer Kapitalertragsteuerbelastung in Höhe von 27,5% führt.

Steuerfreie Einlagenrückzahlung

In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass vorgenommene Einlagenrückzahlungen die steuerlichen Anschaffungskosten reduzieren, Zuschüsse diese hingegen erhöhen. Sofern daher Zuschüsse an die Gesellschaft geleistet wurden, ist eine steuerfreie Einlagenrückzahlung möglich. Weiters ist zu beachten, dass das Stammkapital ohne gesellschaftsrechtliche Begleitmaßnahmen für Zwecke der Einlagenrückzahlung in der Regel nicht zur Verfügung steht.

Zwischenschaltung einer GmbH

Liegen die oben angeführten Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückzahlung nicht vor, so besteht unter bestimmten Umständen dennoch die Möglichkeit, durch Zwischenschaltung einer GmbH eine steueroptimale Behandlung von Gewinnausschüttungen zu erreichen. Handelt es sich beim Gesellschafter nämlich nicht um eine natürliche Person, sondern etwa um eine inländische GmbH, so sind die daraus resultierenden Beteiligungserträge unabhängig vom Beteiligungsausmaß oder der Behaltedauer von der Steuerpflicht befreit. Erst bei Ausschüttung aus dieser Zwischengesellschaft an natürliche Personen kommt es wiederum zu einer Besteuerung dieser Gewinne.

Abhängig von den Umständen im jeweiligen Einzelfall kann daher die Zwischenschaltung einer GmbH für Zwecke der steueroptimalen Behandlung von Gewinnausschüttungen sinnvoll sein. Eine sorgfältige und auf den Einzelfall bezogene steuerliche Detailplanung ist jedoch jedenfalls erforderlich. Wir beraten Sie dabei gerne!

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Die steuerliche Behandlung von Maturabällen 

Mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Maturabällen hat sich das Finanzministerium in einer eigens veröffentlichten Information näher beschäftigt. Abhängig von der jeweiligen Organisationsform ergeben sich
unterschiedliche steuerliche Auswirkungen. Für Vereine, die gemeinnützigen Zwecken dienen, bestehen bestimmte steuerliche Erleichterungen. So sind etwa Überschüsse oder Gewinne aus Vereinsfesten gemeinnütziger Vereine von der Körperschaftsteuer insoweit befreit, als sie in Summe € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Zudem besteht unter gewissen Voraussetzungen eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht.

Wird anlässlich der Durchführung eines Maturaballes eigens ein Verein nur zum Zweck der Förderung
der Maturanten oder einer Maturareise
 gegründet, so scheidet allerdings die Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen aus, da damit kein gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. 

Wird ein Schulball hingegen von einem bereits bestehenden gemeinnützigen Verein durchgeführt (z.B.: Elternverein), ist darauf zu achten, dass die Durchführung eines solchen Schulballes in den Statuten des Vereines vorgesehen ist und der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Ist dies nicht der Fall, kommt es zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass lediglich die Unterstützung bedürftiger Schüler, nicht jedoch die Finanzierung einer
Maturareise
 für alle Maturanten einen gemeinnützigen Zweck darstellt.

Kleines oder großes Vereinsfest?

Zudem ist darauf zu achten, ob die Veranstaltung eines Schulballes ein kleines oder ein großes Vereinsfest darstellt. Liegt ein großes Vreinsfest vor, so handelt es sich beim Ball um eine begünstigungsschädliche etätigung und es kommt  – von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - zum Verlust der steuerlichen Erleichterungen (etwa keine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht). Unabhängig davon ist ein Schulball jedenfalls dann begünstigungsschädlich, wenn der erzielte Gewinn nicht für die gemeinnützigen Zwecke des Vereines sondern für die Finanzierung einer Maturareise für alle Maturanten verwendet wird. Darüber hinaus besteht bei Verlassen der begünstigten Vereinssphäre und dem Ausüben einer unternehmerischen Tätigkeit die Belegerteilungs- und bei Überschreiten der
maßgeblichen Umsatzgrenzen (Jahresumsatz von € 15.000 und Barumsätze von € 7.500) Registrierkassenpflicht.

Wird hingegen die Organisation und Durchführung eines Schulballes einem Personenkomitee, welches
jährlich wechselt (etwa der jeweils aktuelle Maturajahrgang), übertragen, so liegt mangels Wiederholungsabsicht bzw. mangels Nachhaltigkeit weder eine der Einkommensteuer noch
der Umsatzsteuer unterliegende Tätigkeit 
vor. Darüber hinaus besteht auch keine
Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.


Die Abwicklung eines Maturaballes über ein Personenkomitee kann aus steuerlicher Sicht durchaus eine interessante Gestaltungsmöglichkeit darstellen, wobei die Umstände im jeweiligen Einzelfall im Detail zu
analysieren sind. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne! 

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Immobilien-KG: Verlustzuweisung an Kommanditisten über Hafteinlage hinaus

Bei Immobilienprojekten, die in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) betrieben werden, stellt sich die Frage, in welcher Höhe steuerliche Verluste an die einzelnen Kommanditisten zugewiesen werden können.

Dafür ist zu unterscheiden, ob betriebliche oder außerbetriebliche Einkünfte vorliegen, und wie die vertraglichen Vereinbarungen in der Praxis gelebt werden.

Betriebliche Immobilien-KG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)

Kommanditisten einer betrieblich tätigen KG können Verluste ab dem Jahr 2016, sofern sie natürliche Personen sind und keine "ausgeprägte Unternehmerinitiative" entfalten, nur mehr bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos mit anderen Einkünften ausgleichen. Übersteigende Verluste werden auf eine sogenannte "Wartetaste" gelegt und können nur mit künftigen Gewinnen aus der Beteiligung als Kommanditist verrechnet werden.
Im Ergebnis können bei Fehlen einer "ausgeprägten Unternehmerinitiative" (neben einem Ergänzungskapital) einem Kommanditisten steuerlich nur Verluste in Höhe seiner geleisteten Einlagen (auch Nachschüsse) als Verluste zugewiesen werden. Eine tatsächliche Haftungsinanspruchnahme des Kommanditisten gilt als Einlage, nicht jedoch bloße Haftungszusagen oder (auch externe) Haftungsverpflichtungen.

Für eine "ausgeprägte Unternehmerinitiative" muss eine aktive unternehmerische Mitarbeit für das Unternehmen erfolgen, die deutlich über die bloße Wahrnehmung von Kontrollrechten hinausgeht. Eine auf Dauer angelegte durchschnittliche Mitarbeit im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden reicht dafür nach Ansicht der Finanzverwaltung aus. Eine bloß sporadische Teilnahme an strategischen Besprechungen oder eine Mitwirkung an der Geschäftsführung in bloßen Ausnahmefällen oder bei außerordentlichen Geschäften reicht für eine "ausgeprägte Unternehmerinitiative" jedoch nicht aus.

Vermögensverwaltende Immobilien-KG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

Bei einer vermögensverwaltenden KG sind Verluste, soweit sie über die Hafteinlage des Kommanditisten (als natürliche Person) hinausgehen, nicht diesem, sondern dem Komplementär zuzurechnen. In gleicher Höhe sind spätere auf den Kommanditisten entfallende Überschüsse dem Komplementär zuzurechnen. Eine Verlustzuweisung an den Kommanditisten über die Hafteinlage hinaus erfolgt nur dann, wenn sich dieser verpflichtet, über seine Einlage hinaus haftungsmäßig am Verlust der KG teilzunehmen. Dies kann in Form einer Nachschusspflicht oder einer ernst gemeinten Haftungserweiterungs- bzw. Garantieerklärung erfolgen.

Erhöhung der Hafteinlage

Nachschussverpflichtungen, die lediglich die bedungene Einlage, nicht aber die Hafteinlage erhöhen, reichen jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht dafür aus. Eine Erhöhung der bedungenen Einlage durch eine interne, jederzeit änderbare Parteienvereinbarung entfaltet keine Außenwirkung den Gläubigern gegenüber und sagt nichts darüber aus, ob der Kommanditist durch einen Verlust (vermögensmäßig) endgültig belastet ist.
Wird die Erhöhung der Hafteinlage zwar nicht im Firmenbuch eingetragen, den Gläubigern der KG jedoch von der Gesellschaft mitgeteilt oder sonst in gehöriger Weise kundgemacht, so berechtigt dies den Kommanditisten zu einer Verlustzuweisung, die die ursprüngliche Hafteinlage übersteigt
Dasselbe gilt auch für die Übernahme von Bürgschaften oder Garantien durch einen Kommanditisten für Verbindlichkeiten der KG. Auch diese Vereinbarungen entfalten gegenüber den jeweiligen Gläubigern Wirksamkeit und berechtigen den Kommanditisten somit zur Verlustteilnahme über die ursprüngliche Hafteinlage hinaus, da er im Ernstfall für den Verlust einzustehen hat.

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Passt die gewählte Rechtsform immer noch?

Die Wahl der geeigneten Rechtsform sollte nicht ausschließlich aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Auch andere Aspekte könnten einen Wechsel der Rechtsform attraktiv machen.

Für die Wahl der Rechtsform stehen Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z.B. OG, KG), Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) und Mischformen zur Auswahl (z.B. GmbH & Co KG). Bei der Wahl der geeigneten Rechtsform sollten insbesondere abgabenrechtliche (z.B. Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht), gesellschaftsrechtliche (z.B. Haftung, Publizitätsvorschriften, Organisationsvorschriften) und betriebswirtschaftliche Kriterien (z.B. Finanzierungsmöglichkeiten, Kosten, Image der Rechtsform) berücksichtigt werden.

Kapitalgesellschaft kann steuerliche Belastung reduzieren


Ertragsteuerlich ist vor allem zwischen Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften der progressive Einkommensteuertarif mit einem Grenzsteuersatz bis zu 55% zur Anwendung gelangt, unterliegen Gewinne bei Kapitalgesellschaften, welche zur Gänze an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, auf Ebene der Gesellschaft der 25%-igen Körperschaftsteuer und auf Ebene der Gesellschafter der 27,5%-igen Kapitalertragsteuer (somit insgesamt einer 45,625%-igen ertragsteuerlichen Belastung). Bei hohen Gewinnen kann daher mithilfe der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Allgemeinen die steuerliche Belastung reduziert werden.

Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaften vorzuziehen?

Allerdings sind aus ertragsteuerlicher Sicht das Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaften in bestimmten Fällen der Kapitalgesellschaft vorzuziehen. Dies trifft insbesondere bei niedrigen Gewinnen zu, da der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zustehen. Weiters fällt etwa bei der Veräußerung von Immobilienvermögen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaft Immobilienertragsteuer in Höhe von 30% an, während bei Kapitalgesellschaften in der Regel wieder eine Belastung im Ausmaß von 45,625% (25% KöSt + 27,5% KESt) entsteht. Auch bei der Veräußerung von Kapitalvermögen steht der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften grundsätzlich wieder die 2-stufige Besteuerung (KöSt + KESt) bei Kapitalgesellschaften gegenüber.

Hohe Kreditfinanzierung


Bei einer hohen Kreditfinanzierung wird hingegen häufig eine Kapitalgesellschaft vorteilhafter sein, da die Gewinne bei Kapitalgesellschaften auf Ebene der Gesellschaft nur zu 25% besteuert werden, im Gegensatz zum progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55% bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, weshalb nach Steuern höhere Beträge für die Tilgung der Kredite zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund sind bei einer Kapitalgesellschaft im Vergleich zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften in der Regel kürzere Kreditlaufzeiten möglich, obwohl der Gewinn vor Steuern in derselben Höhe wie bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erzielt wird.

Die Wahl der geeigneten Rechtsform sollte nicht ausschließlich aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Im Einzelfall kann es sich jedenfalls lohnen, einen Wechsel der bestehenden Rechtsform in Erwägung zu ziehen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!

 

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Steuerliche Behandlung des Autos beim Einzelunternehmer

Die steuerliche Behandlung eines Personenkraftwagens (Pkw) hängt davon ab, ob die betriebliche oder private Nutzung überwiegt. 

Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so ist es zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Die laufenden Aufwendungen (Treibstoff, Versicherung, Reparaturen, Reinigung, etc.) sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) sind allerdings nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung Betriebsausgaben. Der auf die private Verwendung entfallende Kostenanteil ist auszuscheiden. 

Berechnung der Abschreibung


Bei der Berechnung der Abschreibung (AfA) und der anschaffungskostenabhängigen Nutzungs¬aufwendungen (Kasko Versicherung, erhöhte Servicekosten, Zinsen, usw.) ist eine Angemessenheitsgrenze von € 40.000 und die gesetzliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zu berücksichtigen. Anschaffungskosten, die über € 40.000 hinausgehen, sind steuerlich nicht absetzbar. Bei einem Verkauf des Pkw ist der gesamte Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.

Kilometergeld € 0,42 pro Kilometer

Sind mehr als 50 % der gefahrenen Kilometer privat veranlasst, stellt der Pkw zur Gänze Privatvermögen dar. Die auf die betriebliche Verwendung entfallenden Betriebskosten sowie die aliquote AfA sind als Betriebsausgaben absetzbar, wobei für den Unternehmer ein Wahlrecht besteht, die tatsächlichen Kosten oder das Kilometergeld anzusetzen. Für maximal 30.000 betrieblich gefahrene Kilometer pro Jahr kann das Kilometergeld in Höhe von € 0,42 pro Kilometer als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wird das Kilometergeld angesetzt, werden damit fast alle Kosten (z.B. AfA, laufende Betriebskosten, Finanzierungskosten, etc.) abgegolten und können nicht mehr zusätzlich abgesetzt werden. Nur Schäden auf Grund höherer Gewalt (z.B. Unfallkosten) können zusätzlich zum Kilometergeld geltend gemacht werden. 

Ansatz der tatsächlichen Kosten

Der Ansatz der tatsächlichen Kosten ist zu empfehlen, wenn die Anschaffungs- und Betriebskosten des Fahrzeugs hoch sind. Da das Kilometergeld nicht von der Höhe der Anschaffungs- und Betriebskosten abhängt, ist es den tatsächlichen Kosten vorzuziehen, wenn es sich um ein preiswerteres Fahrzeug handelt oder eine hohe Kilometerleistung vorliegt.

Bei einem Pkw im Privatvermögen unterliegt ein Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer. Die Veräußerung ist nur dann steuerpflichtig, wenn der Pkw innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung wieder verkauft wird.
Der Nachweis der Fahrtkosten kann mittels eines Fahrtenbuches bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, erbracht werden. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen u.a. die betrieblich und privat gefahrenen Kilometer ersichtlich sein (bei den betrieblichen inklusive dem Zweck der Fahrt). Anhand der Aufteilung auf betriebliche und private Fahrten wird bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten ein Privatanteil ausgeschieden.

Bei Personen- und Kombinationskraftwagen kann keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Für bestimmte Kraftfahrzeuge (Fiskal-Lkw) besteht jedoch diese Möglichkeit, wenn sie als Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen oder Kleinbusse eingestuft sind. Entsprechende Listen, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich sind, werden auf der Homepage des Finanzministeriums laufend aktualisiert.

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Anschaffung einer Vorsorgewohnung

Beim Ankauf einer Vorsorgewohnung sind aus steuerlicher Sicht zuvor einige Fragen zu klären.

Wer ist Käufer der Wohnung? Welche Steuern fallen beim Ankauf an?

Vor der Anschaffung ist die passende Erwerbsform (z.B. einzelner Eigentümer, Miteigentumsgemeinschaft, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Privatstiftung, etc.) zu klären, wobei neben anderen Aspekten auch viele steuerliche Punkte zu berücksichtigen sind, wie etwa die unterschiedliche Höhe der Steuerbelastung, die laufende Gewinnermittlung (Privatvermögen vs. Betriebsvermögen), steuerliche Konsequenzen bei einer unentgeltlichen Übertragung oder die Unterschiede bei der Immobilienertragsteuer, der Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer bei einer späteren Veräußerung. Im Rahmen des Ankaufes einer Vorsorgewohnung müssen zudem 3,5 % Grunderwerbsteuer und 1,1 % Eintragungsgebühr vom Kaufpreis mit einkalkuliert werden.

Kauf der Vorsorgewohnung mit oder ohne Umsatzsteuer?

Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, ob der Verkäufer die Vorsorgewohnung mit oder ohne Umsatzsteuer veräußert. Unter dem Aspekt der Kostenminimierung wird jedoch zumeist eine gemeinsame Vorgehensweise gefunden. Plant der Käufer einer Vorsorgewohnung im Anschluss eine umsatzsteuerfreie Vermietung (etwa. eine Vermietung für Geschäftszwecke), ist er in der Regel daran interessiert, dass in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Andernfalls wird die Umsatzsteuer zum Kostenfaktor.
Wird vom Käufer der Vorsorgewohnung im Anschluss hingegen eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung (z.B. eine Vermietung zu Wohnzwecken mit 10 % Umsatzsteuer) angestrebt, wird ein Verkauf mit Umsatzsteuer in der Regel vorteilhafter sein. Dem Käufer steht unter den allgemeinen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zu und der Verkäufer muss keine Vorsteuerberichtigung durchführen. Bei einer Vermietung für Geschäftszwecke kann der Vermieter aus diesem Grund auch auf die unechte Umsatzsteuerbefreiung verzichten und zur Umsatzsteuerpflicht optieren (zum Normalsteuersatz von 20 %) um Vorsteuerbeträge z.B. aus der Anschaffung oder Renovierung in Abzug bringen zu können.

Widerlegung der Liebhabereivermutung mit einer Prognoserechnung

Werden aus einer Vermietungstätigkeit über mehrere Jahre Verluste erzielt, besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung die Vermietungstätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei qualifiziert. Dies hat zur Folge, dass die aus der Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Verluste nicht mehr anerkannt werden und somit nicht mehr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können. Auch eine allfällig geltend gemachte Vorsteuer könnte aufgrund von Liebhaberei wieder rückgefordert werden. 
Um die Liebhabereivermutung zu widerlegen, muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass über einen Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der Vermietung ein Gesamtüberschuss erzielt wird, wofür vom Finanzamt häufig eine Prognoserechnung verlangt wird. Für die Berechnung des Gesamtüberschusses sollten insbesondere auch die Fremdfinanzierungskosten möglichst genau geplant werden, da diese einen bedeutenden Aufwandsposten in der Prognoserechnung einnehmen können.

Vor Anschaffung einer Vorsorgewohnung empfiehlt es sich, die unterschiedlichen Möglichkeiten sorgfältig hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen zu untersuchen, um am Ende die optimale Variante wählen zu können. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne.

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Wer hat eine Steuererklärung abzugeben?

Die Einreichung einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung gehört zu den zentralen steuerlichen Pflichten eines Unternehmers. In einigen Fällen besteht aber auch für Arbeitnehmer die Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen.

 

Eine verspätete Abgabe sollte unbedingt vermieden werden, da andernfalls Verspätungszuschläge von bis zu zehn Prozent des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden können und finanzstrafrechtliche Konsequenzen drohen. Wer muss bis wann und in welcher Form eine jährliche Steuerklärung einreichen? 

Arbeitnehmer


Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften wird die Einkommensteuer bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten. Dennoch erfolgt in der Regel noch eine Veranlagung – entweder freiwillig (hierfür kann ein Antrag bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden) oder zwingend (Pflichtveranlagung).

Die wichtigsten Fälle einer Pflichtveranlagung (das Gesamteinkommen muss dafür mehr als 12.000 Euro betragen), sind: 

  • andere Einkünfte überschreiten die Pflichtveranlagungsgrenze von € 730
  • im Kalenderjahr wurden zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen
  • Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurden zu Unrecht berücksichtigt
  • Änderungen wurden nicht gemeldet (Pendlerpauschale, Kinderbetreuungszuschuss)
  • Bestimmte Bezüge sind zugeflossen (Rehabilitationsgeld, Insolvenz-Entgelt-Fonds, etc.)
  • bei der Lohnverrechnung wurde ein Freibetragsbescheid berücksichtigt

Im Falle einer Pflichtveranlagung muss die Steuererklärung im Folgejahr

  • bis 30. April (bei Verwendung des Papierformulars L1)
  • bis 30. Juni (über FinanzOnline)
  • oder bis 30. September (z.B. bei mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen) eingereicht werden.

Unternehmer

Für Unternehmer wie Land- und Forstwirte, Selbständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Künstler, aber auch für Vermieter oder Verpächter besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sofern das jährliche Einkommen mehr als € 11.000 beträgt (wenn lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind erst ab € 12.000). Unabhängig von der Höhe des Einkommens ist eine Steuererklärung stets abzugeben, wenn im Einkommen betriebliche Einkünfte enthalten sind, deren Gewinn durch Buchführung ermittelt wird.  

FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres

Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (ist über FinanzOnline möglich). Wird der Unternehmer durch einen Steuerberater steuerlich vertreten, kann die Einreichung der Steuererklärung später erfolgen.

Jeder Unternehmer (mit wenigen Ausnahmen, wie etwa Kleinunternehmer) ist zudem verpflichtet, monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen (vierteljährlich bei Umsätzen im vorangegangenen Jahr unter € 100.000). Grundsätzlich hat jeder Unternehmer (außer Kleinunternehmer) für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zudem bis 30. Juni des Folgejahres eine Umsatzsteuerjahreserklärung über FinanzOnline einzureichen (bzw. entsprechend später bei steuerlicher Vertretung)..

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