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Journal Dezember 2017

Das KMU-Journal bietet monatlich wertvolle Informationen für Klein- und Mittelbetriebe. In dieser Ausgabe informieren wir über die folgenden Themen:

 

Lohndumping-Fallen vermeiden

In der täglichen Lohnabrechnungspraxis können hinsichtlich Lohn- und Sozialdumping diverse „Fallen“ lauern, die zu Gesetzesverletzungen und Strafen führen.

Mit 01.01.2017 ist ein eigenes Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Kraft getreten, durch das alle Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in ein neues Gesetz transferiert worden sind. Unter Lohn- und Sozialdumping ist jedoch nicht nur die klassische und gewollte Unterentlohnung zu verstehen. Es können in der Lohnabrechnungspraxis Fallen lauern, die zu Gesetzesverletzungen und Strafen führen.

Mindestentgelt für alle Arbeitnehmer

Vorrangiges Ziel des LSD-BG soll nicht die Verhängung von Geldstrafen sein, vielmehr soll erreicht werden, dass alle in Österreich tätigen Arbeitnehmer das Mindestentgelt erhalten, das ihnen zusteht. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten daher sowohl für inländische Arbeitgeber als auch für ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer zur Durchführung von Dienstleistungen nach Österreich entsenden oder überlassen.
Im Falle der Unterentlohnung können Strafen zwischen EUR 1.000 und bei mehreren Dienstnehmern bzw. im Wiederholungsfall  EUR 50.000 verhängt werden. Einem ausländischen Arbeitgeber kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Ausübung der Dienstleistung untersagen.

Vorsicht, Falle!
In der täglichen Lohnverrechnung und Abrechnungspraxis sollten Sie  insbesondere nachstehende Fehler vermeiden:

  • Falsche Beurteilung der Beschäftigung (Werkverträge VS. freie Dienstverträge; Praktika und Schnuppertage, die nachträglich als Dienstverhältnisse beurteilt werden)
  • Falscher oder kein Kollektivvertrag (Mischbetriebe; irrtümliche Annahme, dass kein Kollektivvertrag anwendbar ist)
  • Falsche Einstufung in Gehaltsordnung (Unrichtige Beschäftigungsgruppe; falsche oder keine Anrechnung von Vordienstzeiten)
  • falsche oder keine KV-Erhöhungen
  • Unbezahlte Mehr- oder Überstunden
  • Fehler bei Abrechnungen von All-In oder Überstundenpauschalen
  • Fehlerhafte Arbeitszeitgestaltung (gesetzwidrige Verteilung der Normalarbeitszeit; formal ungültige Gleitzeit)
  • Unterlassene oder verspätete Überweisung des Entgelts (selbst wenn die Lohnverrechnung formal korrekt ist; Vorsicht bei Barzahlungen bzw. Verbot der Barzahlung im Baubereich)
  • Unberechtigter Abzug vom Nettolohn (unberechtigte Ausbildungskostenrückersätze oder Schadenersatzforderungen)

Wir unterstützen Sie gerne bei der Planung und Umsetzung aller Maßnahmen, die zur Vorbeugung von Lohndumping erforderlich sind!

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Beschäftigungsbonus: Onlinerechner verfügbar 

Seit 01.07.2017 können Unternehmer den neuen Beschäftigungsbonus beantragen, der ihnen für zusätzlich beschäftigte Mitarbeiter zusteht. Unter bestimmten Voraussetzungen werden dabei die Lohnnebenkosten für drei Jahre bis zu 50% refundiert.


Für den Beschäftigungsbonus spielen Unternehmensgröße, Rechtsform oder Branche keine Rolle. Einzig der Firmensitz oder die Betriebsstätte muss in Österreich sein. Des Weiteren dürfen keine Rückstände bei der Gebietskrankenkasse oder dem Finanzamt bestehen.

Beschäftigungsbonus auch für Jobwechsler

Der Beschäftigungsbonus kann nur für neu geschaffene Arbeitsplätze beantragt werden, wobei neue Mitarbeiter mindestens 38,5 Wochenstunden beschäftigt werden müssen. Dies gilt auch für Branchen, in denen der Kollektivvertrag weniger als 38,5 Wochenstunden vorsieht. Die neuen Mitarbeiter müssen vor der Aufnahme beim AMS als arbeitslos gemeldet oder Abgänger einer österreichischen Schule oder Hochschule sein. Der Antrag muss innerhalb von 30 Kalendertagen ab Dienstnehmeranmeldung eingebracht werden. Der Zuschuss gelangt einmal jährlich im Nachhinein zur Auszahlung.

Zur Vorab-Berechnung des Beschäftigungsbonus wurde nun auf der Homepage des AWS ein „Bonus-Rechner“ installiert. Den neuen „Bonus-Rechner“ können Sie unter https://www.beschaeftigungsbonus.at/der-beschaeftigungsbonus/der-beschaeftigungsbonus/bonus-berechnen direkt abrufen!

Zuschuss maximal für 3 Jahre ausbezahlt
Nach Eingabe der geplanten Beschäftigungsdaten in diesen „Bonus-Rechner“ wird die zu erwartende Höhe des Zuschusses zu den Lohnnebenkosten berechnet und ausgewiesen. Es müssen nur das Bruttojahresgehalt des neuen Mitarbeiters sowie die angedachte Beschäftigungsdauer in Monaten eingegeben werden. Wird zum Beispiel ein förderungsfähiger neuer Mitarbeiter eingestellt, der EUR 35.000 brutto im Jahr verdient, so weist der neue Onlinerechner aus, dass dieser Mitarbeiter mit einem Zuschuss von EUR 5.444,25 pro Jahr gefördert wird. 

Bitte beachten Sie bei der Eingabe der Beschäftigungsdauer, dass der Zuschuss maximal für 3 Jahre (36 Monate) ausbezahlt wird. Die Eingabe der Beschäftigungsdauer im „Bonus-Rechner“ ist hingegen nicht mit 36 Monaten gedeckelt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit Hilfe der Onlineberechnung keine endgültige korrekte Berechnung des Zuschusses möglich ist, sondern nur als vorläufige Informationsberechnung anzusehen ist.

Für alle Fragen zum Beschäftigungsbonus bzw. für die Ermittlung der exakten Werte stehen wir gerne zur Verfügung!

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 Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung? 

Das Finanzministerium hat den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht, um zu klären, in welchen Fällen eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorliegt.

Es besteht ein eingeschränktes Wahlrecht dafür, ob Auszahlungen aus Kapitalgesellschaften in Form von steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen oder steuerfreien Einlagerückzahlungen erfolgen sollen. Ob nun die Gewinnausschüttung oder die Einlagenrückzahlung vorteilhafter ist, hängt aber vom jeweiligen Empfänger ab. Natürliche Personen werden steuerfreie Einlagenrückzahlungen bevorzugen, soweit sie Einlagen in „ihre“ Kapitalgesellschaft geleistet haben. Gewinnausschüttungen würden hingegen einer Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5% unterliegen.

Ist der Empfänger jedoch eine Mutterkapitalgesellschaft, so liegt im Fall der Gewinnausschüttung ein steuerfreier Beteiligungsertrag vor. Würde nämlich eine Einlagenrückzahlung vorliegen, würde dies zu einer Reduktion des Beteiligungsbuchwertes bei der Muttergesellschaft führen, was bei einer Veräußerung des Gesellschaftsanteils zu einem höheren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führt.

Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlass

Zur Konkretisierung, ob eine Einlagenrückzahlung oder eine Gewinnausschüttung vorliegt, hat nun das Bundesministerium für Finanzen den Einlagen- und Innenfinanzierungserlass veröffentlicht. Aufgrund des neuen Erlasses kann davon ausgegangen werden, dass eine Gewinnausschüttung aus steuerlicher Sicht nur dann vorliegt, wenn die Gewinne auch tatsächlich vom Unternehmen erwirtschaftet (Jahresüberschuss) worden sind und ein entsprechender Bilanzgewinn vorliegt (Innenfinanzierung). 
Demgegenüber liegt eine Einlagenrückzahlung immer dann vor, wenn Gewinne ausbezahlt werden, die ursprünglich von Gesellschaftern einbezahltem Kapital (z.B. Gewinne aus der Auflösung von Kapitalrücklagen) abstammen (Außenfinanzierung).

Steuererklärungen für 2016 ergänzen?
Insoweit ein unternehmensrechtlich ausgeschütteter Bilanzgewinn sowohl im Stand der Außenfinanzierung als auch im Stand der Innenfinanzierung Deckung findet, besteht  ab dem 01.01.2016 für beschlossene Ausschüttungen ein Wahlrecht, den ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu behandeln. Dieses wird von den für die Willensbildung der Körperschaft verantwortlichen Organen ausgeübt und in der KESt-Anmeldung dokumentiert. 

Der Erlass hat zur Folge, dass unter Umständen bereits fertig gestellte Steuererklärungen für das Jahr 2016 zu ergänzen sind, da diesen Einlagen- und Innenfinanzierungsevidenzkonten (welche entsprechend des Erlasses zu überarbeiten sind) beigelegt werden müssen. Bei diesen Ergänzungen unterstützen wir Sie gerne!

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Rückvergütung von Energieabgaben: Antrag für 2012 rechtzeitig stellen

Aufgrund der noch nicht geklärten Rechtsfragen kann die Stellung eines Antrages auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2012 noch bis Ende 2017 auch für Dienstleitungsbetriebe (z.B. Hotelbetriebe) sinnvoll sein.

Für bestimmte Energieträger sind in Österreich Energieabgaben (z.B. Elektrizitätsabgabe, Mineralölsteuer) zu entrichten. Um energieintensive Betriebe vor einer übermäßig hohen Energieabgabenbelastung zu bewahren, können Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (somit Produktionsbetriebe), unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Rückvergütung eines Teils der entrichteten Energieabgaben stellen.


Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung sind jedoch Dienstleistungsbetriebe für Zeiträume ab 2011 von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen, wobei diese Gesetzesbestimmung heftig bekämpft wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) neuerlich mehrere Fragen zur unionsrechtlichen Deckung der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe vorzulegen.

Entscheidungen des EuGH und VwGH abwarten
Aus Sicht des VwGH ist in diesem Zusammenhang insbesondere fraglich, ob die im Jahr 2011 in Österreich vom Parlament beschlossene Einschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf produzierende Betriebe (und damit der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung) von der Gruppenfreistellungsverordnung 2014 der Europäischen Kommission gedeckt ist. Die Entscheidungen des EuGHs bzw. in weiterer Folge des VwGHs müssen daher abgewartet werden.

Energieabgabenvergütungsanträge können spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung gestellt werden. Für das Jahr 2012 kann daher ein Vergütungsantrag bis Ende 2017 gestellt werden. Inwieweit auch für Dienstleistungsbetriebe tatsächlich ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht, bleibt bis zur Entscheidung durch den EuGH bzw. in Folge durch den VwGH weiterhin offen.

Wir empfehlen auch Dienstleistungsunternehmen einen Antrag auf Energieabgabenvergütung zu stellen, um bei zukünftiger positiver Entscheidung etwaige Ansprüche geltend machen zu können.

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Gebühr für Wohnungsmietverträge abgeschafft

Der Nationalrat hat beschlossen, die oftmals auf den Mieter überwälzte Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufzuheben.

Wurden bisher Bestandverträge über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, abgeschlossen, so war abhängig von den vertraglich vereinbarten Leistungen sowie von der vertraglich vereinbarten Dauer eine Mietvertragsgebühr in Höhe von 1% zu entrichten. Nunmehr wurde beschlossen, diese oftmals auf den Mieter überwälzte Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge aufzuheben. Wohnungsmietverträge, die ab dem 11.11.2017 abgeschlossen werden, sind damit von der Gebührenpflicht befreit. Für davor abgeschlossene Verträge gelten jedoch weiterhin die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.

Vor 11.11.2017 abgeschlossene Bestandverträge
Von vor dem 11.11.2017 schriftlich abgeschlossenen Bestandverträgen über überwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude ist daher weiterhin eine Gebühr in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage einzuheben. Dabei gilt, dass Gebäude oder Räumlichkeiten in Bauwerken dann Wohnzwecken dienen, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung zu ermöglichen. Auch mitvermietete Keller- und Dachbodenräume oder ein gemeinsam mit dem Wohnraum in Bestand gegebener Abstellplatz oder Garten sind, wenn nicht eine andere Nutzung dominiert, als solches anzusehen.

Höhe der Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist einerseits von den vertraglich vereinbarten wiederkehrenden und/oder einmaligen Leistungen (wie etwa von der monatlichen Miete, Mietzinsvorauszahlungen oder unter bestimmten Umständen auch von den Betriebskosten und der Umsatzsteuer) und andererseits von der Vertragsdauer abhängig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Wohnungsmietverträgen im Unterschied zu Geschäftsraummietverträgen die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem 3-fachen des Jahreswertes anzusetzen sind; unabhängig davon, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde.

Beispiel
Ein Wohnungsmietvertrag wird mit einer Befristung von 60 Monaten (5 Jahren) abgeschlossen. Die Monatsbruttomiete beträgt EUR 1.100. Die monatliche Miete in Höhe von EUR 1.100 ist dennoch nur mit 36 zu multiplizieren. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher EUR 39.600. Die Bestandvertragsgebühr beträgt in diesem Fall EUR 396 (39.600 x 1%).

Zu beachten ist, dass der Vermieter gesetzlich dazu verpflichtet ist, für die korrekte Berechnung und rechtzeitige Abfuhr der Bestandvertragsgebühr zu sorgen. Diese ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats ab Entstehen der Gebührenschuld (das ist der Tag der Unterzeichnung des Vertrages) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen!

Ob bzw. in welcher Höhe eine Bestandvertragsgebühr für bis zum 10.11.2017 abgeschlossene Wohnungsmietverträge tatsächlich zu entrichten ist, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Bei der Berechnung der Bestandvertragsgebühr und der fristgerechten Abfuhr unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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Angleichung von Arbeitern und Angestellten

Im Vorfeld der Nationalratswahlen wurde die Abschaffung der letzten Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten im arbeitsrechtlichen Bereich beschlossen.

  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung der Arbeiter und Angestellten im Krankheitsfall wird bereits nach dem 1. Dienstjahr von 6 Wochen auf 8 Wochen erhöht (bisher ab dem 6. Dienstjahr). Wenn es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt, werden die Anspruchszeiten pro Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nun auch bei Angestellten aus einem eigenen Anspruchstopf berechnet.
  • Verdoppelung der Entgeltfortzahlungsdauer für Lehrlinge – von bisher 4 auf 8 Wochen volles Entgelt bzw. von bisher 2 auf 4 Wochen halbes Entgelt.
  • Wird ein Dienstverhältnis während des Krankenstandes einvernehmlich beendet, ist die Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber ebenfalls zwingend.
  • Die Dienstverhinderungsgründe für Arbeiter werden jenen der Angestellten gleichgestellt, somit ist es nicht mehr möglich, durch Kollektivvertrag den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeten Dienstverhinderungen für Arbeiter einzuschränken.

Diese vier Regelungen gelten bereits ab 01.07.2018.

  • Die Kündigungsfrist für Arbeiter beträgt ab 01.01.2021 ebenfalls zumindest 6 Wochen. Für Branchen, in denen mehrheitlich Saisonbetriebe tätig sind, können kürzere Fristen im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegt werden. Als Saisonbetriebe gelten solche Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten erheblich verstärkt arbeiten. Dies wird beispielsweise in Bau und Tourismus der Fall sein, muss jedoch auch hier im Rahmen der Kollektivvertragsverhandlungen vereinbart werden.
  • Angestellte, welche unter 20% der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit beschäftigt sind, unterliegen ab 01.01.2018 den gleichen Kündigungsfristen wie ihre in höherem Ausmaß beschäftigten Kollegen. Bisher hat für diese Dienstnehmergruppe eine stark verkürzte Kündigungsfrist gegolten.
  • Die Auflösungsabgabe (2017: EUR 124; 2018: EUR 128), welche bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber zu bezahlen war, wird ab 01.01.2020 abgeschafft.

Im Einzelfall sind allerdings zahlreiche Übergangsbestimmungen zu beachten, die größtenteils noch nicht in allen Details feststehen. Eine genaue Beobachtung der Entwicklung ist daher dringlichst anzuraten.

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Umsatzsteuer – wichtige Wahlrechte zu Jahresbeginn

Möchte ein Unternehmer von der umsatzsteuerlichen Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung wechseln, freiwillig die monatsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) durchführen oder in die Kleinunternehmerregelung zurückkehren, muss auf die entsprechenden Fristen zur Antragstellung geachtet werden.

Wechsel zwischen Ist- und Sollbesteuerung
Für die Entstehung der Steuerschuld gibt es zwei Systeme: 
Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Das bedeutet, das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen sein. 
In Österreich besteht unter anderem für Unternehmer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben (z.B. Ziviltechniker, Rechtsanwälte, …) sowie für Unternehmer, für die keine Buchführungspflicht besteht, die Möglichkeit, von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung zu optieren. Für diesen Wechsel ist ein Antrag zu stellen, der bis zum Abgabetermin der ersten UVA für den Veranlagungszeitraum (meist das Kalenderjahr) einzubringen ist, im Regelfall somit mit der Jänner-UVA bis zum 15.03. des neuen Jahres.

Freiwillige monatsweise Abgabe der UVA

Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000 überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter EUR 100.000 und über EUR 30.000, sind die UVAs vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis 15.03.) an das Finanzamt übermittelt wird. 

Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Umsätze EUR 30.000 netto jährlich nicht überschreiten. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben jedoch auch keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.

Auf diese sogenannte Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Diese Optionserklärung kann frühestens nach fünf Jahren widerrufen werden. Dieser Wiederruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Wir empfehlen, vor Ausübung der oben beschriebenen umsatzsteuerlichen Wahlrechte jedenfalls eine Vorteilhaftigkeitsberechnung durchzuführen – wir unterstützen Sie dabei gerne!

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Neue Gesetze 2018

Gesetze betreffend Internatskosten von Lehrlingen, Entgelterstattung für KMU und Krankengeld für Selbständige werden 2018 gelten.

Übernahme der Internatskosten von Lehrlingen
Ab 01.01.2018 müssen Lehrbetriebe für allfällige Internatskosten während des Berufsschulbesuches ihrer Lehrlinge aufkommen. Die Lehrlinge bzw. deren Erziehungsberechtigte werden daher von dieser Kostenbelastung befreit. Die Lehrbetriebe selbst müssen diese Auslagen zunächst selbst begleichen, erhalten dafür aber eine Ersatzleistung aus dem Insolvenzausgleichsfonds.
Achtung: Die Ersatzleistung kommt nicht von selbst ins Haus, sondern muss vom Lehrbetrieb entsprechend beantragt werden; geschieht dies nicht, bleiben die Kosten im Betrieb hängen.

Entgelterstattung für KMU
Ab 01.07.2018 erhalten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis 10 Arbeitnehmer 75% des fortgezahlten Entgelts. Derzeit erstattet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) den Klein- und Mittelbetrieben bis 50 Arbeitnehmer 50% des fortgezahlten Entgelts im Krankenstand für maximal 6 Wochen.

Krankengeld für Selbständige
Das Krankengeld für Selbständige wird statt wie bisher ab dem 43. Tag der Erkrankung ab 01.07.2018 bereits ab dem 4. Tag rückwirkend ausbezahlt. Voraussetzung ist wie derzeit eine Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen.

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Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende

Vor dem Jahresende sollten alle Möglichkeitenüberprüft werden, das steuerliche Ergebnis zu gestalten. Neben Gewinnfreibetragsoptimierung, Antrag auf Energieabgabenvergütung und Beschäftigungsbonus sollen folgende Steuertipps als Entscheidungshilfe dienen.

Investitionen und Dispositionen vor dem Jahresende

  • Werden neue Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2017 in Betrieb genommen, so steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr die Halbjahres-Abschreibung für das Jahr 2017 zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt.

  • Bilanzierer können durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen den Gewinn optimieren. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner können dies durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen machen, wobei in diesem Fall aber zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns (vor Gewinnfreibetrag) des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit die Spenden noch heuer abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2017 bezahlt werden. Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch- und Lawinenschäden) können betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie der Werbung dienen.

Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen aus eigenbetrieblicher Forschung kann derzeit eine Prämie von 12% beantragt werden, die keine Betriebseinnahme und daher nicht steuerpflichtig ist, für deren Geltendmachung aber ein (kostenloses) Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen ist. Im Fall der Auftragsforschung kann die Prämie nur für Aufwendungen in Höhe von max. EUR 1 Mio. pro Jahr geltend gemacht werden. Ab 2018 beträgt die Prämie 14% – es könnte daher überlegt werden, Forschungsaufwendungen in das nächste Jahr zu verschieben.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung
Am Schluss jedes Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% der am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellung vorhanden sein. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen.

Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträgen
Wer im Jahr 2014 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B. gleichzeitig zwei Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) zu hohe Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese mittels Antrag bis 31.12.2017 rückerstatten lassen. Der Rückerstattungsantrag für zu hohe Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt. Die Rückerstattung ist jedoch lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig!

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