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Journal Mai 2018

Das KMU-Journal bietet monatlich wertvolle Informationen für Klein- und Mittelbetriebe. In dieser Ausgabe informieren wir über die folgenden Themen: 

 

VfGH zur Vertreterpauschale 

Der Verfassungsgerichtshof hat die bisher geltende Ausnahme, dass von nichtselbstständigen Vertretern der Werbekostenpauschbetrag nicht durch Kostenersätze gekürzt werden darf, die der Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt hat (z.B. Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder), aufgehoben.

Der Gesetzgeber sieht im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten für bestimmte Berufsgruppen einen höheren Werbekostenpauschbetrag als EUR 132 vor. Bei Vertretern beträgt dieser fünf Prozent der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch EUR 2.190. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind. 

Für Fragen im Detail dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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USt in Ungarn: Ab 01.07.2018 tägliche Rechnungsübermittlung

Mit 01.07.2018 wurden in Ungarn neue Rechnungslegungs- bzw. Datenübermittlungsvorschriften in Bezug auf ungarische Inlandsrechnungen eingeführt.

Davon betroffen sind Unternehmer, die Rechnungen mit ungarischer Umsatzsteuer ausstellen. Somit müssen auch ausländische Unternehmer, die in Ungarn für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sind, diese Neuerung beachten. 

Von der Verpflichtung zur Datenübermittlung sind jene ungarischen Ausgangsrechnungen betroffen, die einen Umsatzsteuerbetrag von mindestens HUF 100.000 (ca. EUR 320) ausweisen. Soweit die Rechnungsausstellung über ein elektronisches Programm erfolgt, ist die Rechnung unmittelbar in elektronischer Form aus diesem Programm an das ungarische Finanzamt innerhalb von 24 Stunden zu übermitteln.

Manuelle Rechnung
Wird die Rechnung manuell ausgestellt, so ist diese ebenfalls in elektronischer Form an das ungarische Finanzamt zu übermitteln. Beträgt die Umsatzsteuer unter HUF 500.000 (ca. EUR 1.600) so hat dies innerhalb von 5 Kalendertagen zu erfolgen. Wird der Umsatzsteuerbetrag von HUF 500.000 erreicht oder überschritten, so verkürzt sich diese Frist. 

Die neue Regelung zur elektronischen Rechnungsstellung in Ungarn soll dazu beitragen, die Steuerhinterziehung im Bereich der Umsatzsteuer zu verhindern. Dieses Ziel soll insofern auf Kosten der betroffenen Unternehmer erreicht werden, als diese eine neue Software zur Datenübermittlung einsetzen müssen. Zudem werden der ungarischen Finanzverwaltung aus diesen Daten umfangreiche weitere Informationen über die unternehmerischen Aktivitäten zugänglich.

Für Fragen zur detaillierten Umsetzung für die ungarische Umsatzsteuerabwicklung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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 Datenschutz-Grundverordnung

Ab 25.5.2018 gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) 2018.

Das bedeutet für alle Unternehmen zum einen Handlungsbedarf bei Verträgen, internen Abläufen sowie Datensicherheitsmaßnahmen und zum anderen verschärfte Strafdrohungen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes.

Einwilligungen
Datenverarbeitungen dürfen in vielen Fällen nur mit Einwilligung der betroffenen Person stattfinden. Dabei muss die Person aktiv zustimmen (sog. opt-in). Eine Einwilligung darf auch nicht versteckt erschlichen werden, z B durch einen Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

Datenschutzerklärungen
Datenschutzerklärungen müssen in Zukunft genau darüber informieren, was mit den Daten des Betroffenen geschieht und welche Interessen das Unternehmen mit der Verarbeitung der Daten verfolgt. Zudem muss auf die Rechte des Betroffenen, wie das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten, hingewiesen werden.

Verträge mit Dienstleistern
Werden Aufgaben der Datenverarbeitung an externe Dienstleister ausgelagert, muss dies vertraglich genau geregelt sein. Klar sein muss vor allem, welcher Dienstleister die Daten verarbeitet, um eine Weitergabe der Daten an unberechtigte Dritte zu verhindern. 

Risikoabschätzung und Verzeichnis der Verarbeitungen
Die DSGVO geht davon aus, dass es Bereiche gibt, in denen die Arbeit mit Daten besonders viele Risiken für den Datenschutz birgt. Aus diesem Grund müssen risikoträchtige Datenverarbeitungen in Zukunft bereits im Vorfeld eingeschätzt und diese Überlegungen dokumentiert werden. Zudem müssen Unternehmen ein Verzeichnis anfertigen, welches die einzelnen Bereiche, in denen ein Unternehmen Daten verarbeitet, genau dokumentiert.

Datenschutzbeauftragter
Ein Datenschutzbeauftragter muss nicht in allen Unternehmen bestellt werden. Ein Muss ist er bei Unternehmen, deren Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung sensibler Daten oder in Verarbeitungen, die eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung betroffener Personen erforderlich machen, besteht. Da es somit weder auf die Anzahl der Mitarbeiter noch auf die Anzahl der Datensätze ankommt, können auch kleinere Unternehmen der Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten unterliegen.

Wir können Sie an dieser Stelle nur bruchstückhaft über die DSGVO informieren und empfehlen Ihnen dringend, sich mit diesem Thema zu beschäftigen, wenn Sie dies noch nicht getan haben sollten. 

Die DSGVO verursacht in jedem Fall unangenehme Kosten, auch wenn gerade Einzelunternehmen und KMU meist andere Sorgen als die Erfüllung derart umfangreicher Pflichten haben. Dennoch müssen Sie das Thema Datenschutz umso ernster nehmen, je mehr Ihr Kundenstock aus natürlichen Personen besteht, deren Daten sensibel sind, also sogenannte „besondere Datenkategorien“ darstellen oder Sie Newsletter per E-Mail versenden.

Mehrere Online-Ratgeber, etwa jener von wko.at, führen Sie durch die relevanten Vorschriften, und stellen Ihnen Musterformulare zur Verfügung.

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Immo-ESt und Hauptwohnsitzbefreiung

Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veräußerer während eines Teils der fünfjährigen Frist nicht Wohnungseigentümer war, sofern er innerhalb der letzten zehn Jahre zumindest fünf Jahre den Hauptwohnsitz in der Wohnung hatte und diesen aufgibt.

Wird eine Liegenschaft verkauft, fällt Immobilienertragsteuer an. Von der Besteuerung ausgenommen sind unter anderem selbst hergestellte oder als Hauptwohnsitz genutzte Liegenschaften. Letztgenannte Befreiung steht zu, wenn die Liegenschaft dem Verkäufer von der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Alternativ steht sie auch zu, wenn die Liegenschaft innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesfinanzgericht

Strittig war, ob die veräußerte Wohnung innerhalb der fünfjährigen Hauptwohnsitz-Mindestdauer im Eigentum des Verkäufers gestanden haben muss. Der Verwaltungsgerichtshof stellte nun klar, dass es für die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung lediglich auf die durchgehende Nutzung der Liegenschaft als Hauptwohnsitz ankommt und nicht auf das Vorliegen eines bestimmten Rechtstitels. Mietzeiten sind also in die fünfjährige Hauptwohnsitz-Mindestdauer miteinzuberechnen. 

Es empfiehlt sich jedenfalls, den Verkauf Ihrer Immobilie vorab mit uns zu besprechen. Wir beraten Sie gerne!

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USt auf Beherbergung und Camping wieder 10%

Der Nationalrat hat eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Nächtigungen von 13% auf 10% ab 01.11.2018 beschlossen.

Die Umsatzsteuer von 10% (statt bisher 13%) gilt künftig für die

  1. Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist;
  2. die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.

Das Inkrafttreten mit 01.11.2018 bedeutet, dass der 10%ige Umsatzsteuertarif erstmals wieder auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden ist, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Sie sollten zeitgerecht eine Anpassung der IT-Systeme vornehmen. Im Einzelfall kann eine Abstimmung der notwendigen Arbeitsschritte mit uns sinnvoll sein.

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Liebhaberei bei Vermietung

Tätigkeiten, die auf Dauer kein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringen, fallen aus einkommensteuerlicher Sicht unter den Begriff der „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich.

Das hat zur Folge, dass die daraus resultierenden Verluste steuerlich nicht verwertet werden dürfen, und etwaig entstehende (Zufalls)Gewinne nicht steuerpflichtig sind. Damit bei der Vermietung von Gebäuden bzw. von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, keine „Liebhaberei“ unterstellt wird, ist die Erstellung einer Prognoserechnung erforderlich!

Werden Verluste aus der Vermietung und Verpachtung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (sog. kleine Vermietung", wie etwa Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder einzelne Appartements) erzielt, so gilt die Vermutung der Liebhaberei. Dementsprechend dürfen Verluste aus derartigen Vermietungstätigkeiten nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden; ausnahmsweise erzielte Gewinne sind im Gegenzug jedoch auch nicht steuerpflichtig.

Widerlegung der Liebhabereivermutung
Die Liebhabereivermutung kann im derartigen Fall allerdings auch widerlegt werden. Dafür ist die Erstellung einer Prognoserechnung erforderlich, mit deren Hilfe der Nachweis zu erbringen ist, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden kann. Als absehbarer Zeitraum gilt dabei ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Die Prognoserechnung stellt den zukünftig offensichtlich zufließenden Einnahmen die ebenso sicher abfließenden Ausgaben (wie etwa Instandhaltungsaufwendungen) gegenüber. Gelingt der Nachweis eines positiven Gesamtüberschusses, so können die entstehenden Verluste steuerlich verwertet werden. Etwaige Gewinne sind folglich auch steuerpflichtig.

Vermietung von Gebäuden
Davon zu unterscheiden ist die Vermietung von Gebäuden (sog. „große Vermietung“, darunter fällt die Vermietung von Gebäuden die keine „kleine Vermietung“ darstellt). In diesen Fällen liegt eine steuerlich anerkannte Einkunftsquelle nur dann vor, wenn ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen(Ausgaben) erwirtschaftet wird. Dies ist ebenfalls im Rahmen einer Prognoserechnung nachzuweisen. Etwaige Gewinne sind einkommensteuerpflichtig, entstehende Verluste steuerlich verwertbar. Wird der Nachweis eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschuss innerhalb des oben angeführten Zeitraums nicht erbracht, liegt hingegen Liebhaberei vor. Eine steuerliche Verwertung etwaiger Verluste wäre diesfalls nicht möglich.

Ob bzw. inwieweit Ihre Tätigkeiten tatsächlich unter die Liebhabereivermutung fallen oder nicht, ist jedoch stets anhand der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei der steuerlichen Prüfung Ihrer Vermietungstätigkeiten sowie bei der Erstellung einer Prognoserechnung unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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Rechnungsmerkmale für Vorsteuerabzug prüfen! 

Bundesfinanzgericht und Europäischer Gerichtshof haben in Erkenntnissen dazu Stellung genommen, wie genau eine Lieferung oder Leistung in einer Rechnung beschrieben werden muss.

Ein Unternehmer ist zum Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt, wenn der Umsatz (Lieferung oder Dienstleistung) im Inland an sein Unternehmen ausgeführt wurde und darüber eine den umsatzsteuerlichen Bestimmungen entsprechende Rechnung vorliegt.
Neben den typischen Rechnungsmerkmalen wie etwa Name und Adresse des liefernden bzw. leistenden Unternehmers sowie des Rechnungsdatums und des Entgelts hat eine ordnungsgemäße Rechnung insbesondere auch die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren (bei Lieferungen) bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (bei sonstigen Leistungen) zu enthalten. Dazu hat das Bundesfinanzgericht (BFG) nunmehr eine klarstellende Entscheidung getroffen.

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
Das BFG legte seinem Erkenntnis eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zugrunde, demzufolge es zwar erforderlich sei, Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen zu präzisieren, dies jedoch nicht bedeute, dass die konkret erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssten. Zudem hat der EuGH sinngemäß ausgesprochen, dass die Nichteinhaltung eines formellen Rechnungsmerkmales nur dann zum Verlust der Steuerfreiheit führt, wenn der Verstoß gegen diese formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllt wurden.

Ob trotz formeller Mängel in der Rechnung ein Vorsteuerabzug zusteht oder nicht, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Um jegliche Diskussionen mit der Finanz zu vermeiden, sollte bereits bei Rechnungslegung auf das Vorliegen der gesetzlichen Rechnungsmerkmale geachtet werden.

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Steuerliche Behandlung von Bezügen der Gemeindemandatare

Bezüge von Gemeindemandataren zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Daraus können sich sowohl für die Gemeinde als auch für den Gemeindemandatar Pflichten ergeben.

Liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, tritt die Gemeinde als Arbeitgeber auf und ist zur Führung von Lohnkonten sowie zur Übermittlung von Lohnzetteln an das zuständige Finanzamt verpflichtet. Bei entsprechender Höhe der Bezüge kann sich auch eine Pflicht zum Abzug und zur Abfuhr von Lohnabgaben und der Sozialversicherung ergeben. 

Für den Gemeindemandatar ergibt sich eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn er neben der Tätigkeit als Mandatar auch eine andere Erwerbstätigkeit ausübt. Eine solche Verpflichtung besteht insbesondere dann, wenn das Gesamteinkommen mehr als EUR 12.000 pro Jahr betragen hat und 

  • neben den Einkünften als Gemeindemandatar andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag mehr als EUR 730 beträgt, oder
  • im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen wurden.

15% Werbungskostenpauschale
Hat der Gemeindemandatar eine Steuererklärung abzugeben, so besteht die Möglichkeit für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung zur Geltendmachung eines Werbungskostenpauschales in Höhe von 15%. Bemessungsgrundlage für das Werbungskostenpauschale sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der Sonderzahlungen (soweit diese begünstigt besteuert werden). Das Werbungkostenpauschale beträgt mindestens EUR 438 und höchstens EUR 2.628 jährlich. Steuerfreie Kostenersätze seitens der Gemeinde wie Tages- und Nächtigungsgelder vermindern das Werbungskostenpauschale. 

Funktionsgebühren von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
Nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen Funktionsgebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Dies betrifft etwa Gemeindemandatare, welche zu Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Abwasserverband) entsendet werden und für ihre Tätigkeit bei der Körperschaft öffentlichen Rechts Bezüge oder Entschädigungen erhalten. Diese Funktionsgebühren unterliegen der Mitteilungspflicht, die vom Abwasserverband wahrzunehmen ist. Der Gemeindemandatar hat diese Einkünfte in seiner Steuererklärung aufzunehmen. 

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Steuererklärung.

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Verluste aus Fremdwährungskrediten

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat kürzlich die steuerliche Behandlung der Konvertierung von Fremdwährungskrediten klargestellt.

Entgegen der Finanzverwaltung und dem Bundesfinanzgericht (BFG) ist demnach der Verlust aus einem betrieblichen Fremdwährungskredit zur Gänze von der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage absetzbar. 
Aufgrund dieses Erkenntnisses dürfen Unternehmer Kursverluste aus Fremdwährungskrediten steuerlich ungekürzt verwerten. Das bedeutet aber auch, dass Gewinne aus der Konvertierung ebenfalls zur Gänze steuerlich zu berücksichtigen sind.

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