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Journal Februar 2018

Das KMU-Journal bietet monatlich wertvolle Informationen für Klein- und Mittelbetriebe. In dieser Ausgabe informieren wir über die folgenden Themen: 

 

USt-Befreiung für Güterbeförderungs- oder Umschlagsleistungen ab 1.1.2019 eingeschränkt

Eine EuGH-Rechtsprechung führt zu einer Änderung der Rechnungslegung und bringt in Höhe der nicht verrechneten Umsatzsteuer ein wirtschaftliches Risiko bei Nichtbeachtung. Die Finanzverwaltung gibt den betroffenen Unternehmern bis 31.12.2018 Zeit, ihre Rechnungslegung umzustellen.

Entsprechend dem Europäischen Gerichtshof( EuGH) ist Voraussetzung für eine Umsatzsteuerbefreiung der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Beförderung ins Drittland, dass

  • die sonstige Leistung (Erbringung der Transportleistung sowie Übernahme der Zollformalitäten an den Grenzübergangsstellen, Überwachung der Fracht, Be- und Entladearbeiten) unmittelbar im Zusammenhang mit der Warenbewegung selbst steht und
  • diese sonstige Leistung unmittelbar an den Versender (z.B. den liefernden Unternehmer) oder den Empfänger der Gegenstände erbracht wird.

Beispiel:
Der schweizerische Abnehmer A bestellt beim österreichischen Lieferanten L Waren. L (= Versender) beauftragt den österreichischen Frachtführer F, Güter von Innsbruck nach Bern (Schweiz) zu befördern. F beauftragt in weiterer Folge den österreichischen Unterfrachtführer UF mit der Beförderung. F und UF können die Ausfuhr in die Schweiz durch Belege nachweisen. 

Bis zum 31.12.2018 (nach Ansicht der Finanzverwaltung) wurde bzw. kann obiger Sachverhalt wie folgt umsatzsteuerlich behandelt werden: die Beförderungsleistung des F an L ist in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Ebenso ist die Beförderungsleistung des UF an den F in Österreich umsatzsteuerbefreit. Somit sind beide Rechnungen (F an L und UF an F) ohne Umsatzsteuer auszustellen.

Ab dem 1.1.2019
 (nach Ansicht der Finanzverwaltung) ist die Beförderungsleistung des F an L weiterhin von der Umsatzsteuer befreit. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ist jedoch die Beförderungsleistung des UF an den F umsatzsteuerpflichtig, weil die Beförderungsleistung durch den UF nicht unmittelbar an den Unternehmer L oder A erbracht wird. Daher ist in der Rechnung von UF an F nunmehr eine Umsatzsteuer auszuweisen und diese ans Finanzamt abzuführen.

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VwGH: Keine Bilanzberichtigung bis zur Wurzel?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte kürzlich in einer Entscheidung klar, dass fehlerhafte Bilanzen nicht immer bis zum erstmaligen Auftreten des Fehlers zu korrigieren sind.


Fehlerhafte Bilanzen sind grundsätzlich nicht nur im aktuellen Jahr, sondern zurück „bis an die Wurzel“ zu korrigieren. Es ist also jene Bilanz zu korrigieren, in der der Fehler erstmals aufgetreten ist. War die Bilanz jedoch zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch als „subjektiv richtig“ anzusehen, ist die Korrektur erst für Jahre, in denen die objektive Unrichtigkeit festgestellt wurde durchzuführen. Das stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kürzlich in einer Entscheidung klar.

„Subjektive Richtigkeit“ der Bilanz kann nur in jenen Fällen vorliegen, in denen es um Umstände geht, welche am Bilanzstichtag schon vorlagen, dem Steuerpflichtigen aber bis zur Bilanzerstellung noch nicht bekannt waren, und welche ein „gewissenhafter Abgabepflichtiger bei Anwendung der nötigen Sorgfalt“ auch nicht kennen musste.

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 Gesundheitsberuferegister: Melde- und Registrierungspflicht

In das neue Register für Gesundheitsberufe sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der gehobenen medizinisch-technischen Dienste einzutragen.

Seit dem 1.1.2018 müssen Arbeitgeber bei jeder Neuanmeldung eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung auch die Meldung der erforderlichen Daten für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister ihrer beschäftigten (freien) Dienstnehmer unter Angabe der Sozialversicherungsnummer vornehmen. Zusätzlich zur Meldung durch den Arbeitgeber müssen sich ab dem 1.7.2018 Personen, die einen betroffenen Gesundheitsberuf ausüben, vorab bei der zuständigen Registrierungsbehörde eintragen lassen. Diese Registrierung ist durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

Welche Berufsgruppen sind betroffen?
Von der Registrierungs- bzw. Meldepflicht sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) betroffen. Also diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, Pflegefachassistenten und Pflegeassistenten (inklusive Sozialbetreuungsberufe) sowie Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nach dem MTD-Gesetz, wie Physiotherapeuten, Diätologen, Biomedizinische Analytiker, Ergotherapeuten, Logopäden und Orthoptisten oder Radiologietechnologen.

Registrierungspflicht für bereits tätige Berufsangehörige
Personen, die bereits am 1.7.2018 zur Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis spätestens 30.6.2019 unter Vorlage der entsprechenden Dokumente bei der jeweils zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen. Wird der Gesundheitsberuf neu oder nach einer Unterbrechung nach dem 1.7.2018 aufgenommen (Berufseinsteiger), muss vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtend eine Registrierung vorgenommen werden. Bei nicht rechtzeitiger Registrierung darf der Beruf nicht mehr ausgeübt werden.

Wer registriert?
Zuständig für die Registrierung von Arbeiterkammermitgliedern ist die Arbeiterkammer (AK). Für alle anderen Berufsangehörigen die Gesundheit Österreich GmbH. Der schriftliche Antrag und die erforderlichen Nachweise können persönlich bei der Registrierungsbehörde oder online mit elektronischer Signatur gestellt werden. Die Registrierung ist fünf Jahre lang gültig.

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Mitteilungs- und Meldepflichten betreffend freie Dienstnehmer, Vortragende, Auslandszahlungen und Schwerarbeit

Unternehmer sollten Meldeverpflichtungen für Leistungen von Selbständigen, die Zahlung für Leistungen ins Ausland und die Verrichtung von Schwerarbeitstätigkeiten beachten.

Ausbezahlte Honorare an bestimmte Gruppen von Selbständigen
Leisten Unternehmer Vergütungen an bestimmte Gruppen von Selbständigen, wie etwa Aufsichts- und Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder sonstige Tätigkeiten als freier Dienstnehmer, so haben die Unternehmer unter Angabe der gesetzlich erforderlichen Daten eine Meldung an das für die Erhebung der Umsatzsteuer des meldepflichtigen Unternehmers zuständige Finanzamt vorzunehmen.

Die Meldung für das Jahr 2017 muss in schriftlicher Form bis spätestens 31.1.2018 oder in elektronischer Form bis 28.2.2018 erfolgen. Eine Meldung kann allerdings unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900 und das (Gesamt)Entgelt inklusive etwaiger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.

Überweisung von bestimmten Honoraren ins Ausland
Unternehmer, die für bestimmte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, haben an das für die Erhebung der Umsatzsteuer des meldepflichtigen Unternehmers zuständige Finanzamt die im Gesetz vorgesehenen Informationen zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht betrifft Zahlungen ins Ausland,

für Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (z.B. Einkünfte eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, Geschäftsführers), wenn sie im Inland erbracht werden,
für Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen oder für kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Die entsprechende Mitteilung für das Jahr 2017 muss elektronisch bis Ende Februar 2018 (bei nicht elektronischer Meldung bis Ende Jänner 2018) an das zuständige Finanzamt erfolgen. Keine Meldung ist u.a. dann erforderlich, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an ein und denselben Leistungserbringer ins Ausland den Betrag von € 100.000 nicht überschreiten.

Schwerarbeitsmeldung
Dienstgeber, deren Mitarbeiter Schwerarbeitstätigkeiten verrichten, haben bis Ende Februar 2018 bestimmte Daten im Zusammenhang mit Schwerarbeit an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. In bestimmten Fällen, wie etwa für geringfügig Beschäftigte, sind jedoch keine Schwerarbeitsmeldungen zu erstatten.

Ob bzw. inwieweit tatsächlich eine Meldeverpflichtung besteht, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Bei der sach- bzw. fristgerechten Übermittlung der entsprechenden Meldung unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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Betriebsübergang: Gebührenbefreiung bei Ummeldung von Fahrzeugen

Für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) eine Gebührenbefreiung für Zulassungsscheine im Zuge der Ummeldung von betrieblichen Kraftfahrzeugen vor.

Folgende Kosten entfallen im Zuge der Betriebsübertragung aufgrund des NeuFöG:Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

  • Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
  • Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert € 75.000 nicht übersteigt.

Damit ist ein Anwendungsbereich der Neugründungsförderung die Gebührenbefreiung für Zulassungsscheine im Zuge der Ummeldung von betrieblichen Kraftfahrzeugen. Es kommt bei der Betriebsübergabe jedoch vor, dass die Ummeldung der betrieblichen Kraftfahrzeuge erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. 

Verspätete Ummeldung?
Beispiel: Der Landwirt A hat seinem Sohn im August 2015 den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb samt Traktoren zur weiteren Bewirtschaftung übergeben. 2017 möchte nun der Übernehmer die Traktoren auf sich ummelden und hierfür die Begünstigung nach dem NeuFöG in Anspruch nehmen.

Die Übergabe stellt eine Betriebsübertragung dar und die Übertragung der Kraftfahrzeuge ist unmittelbar durch die Betriebsübertragung veranlasst. Da es auf die tatsächliche Übergabe und die Aufnahme in das Anlagevermögen des Übernehmers (Sohn), nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Ummeldung des Kraftfahrzeuges ankommt, steht die Befreiung von der Gebühr im Jahr 2017 noch zu.

Für weitere Fragen im Zusammenhang mit Betriebsübergaben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Geänderter Grundstücksbegriff und Vorsteuerberichtigungszeitraum

Eine Ansicht der Finanz betreffend den Vorsteuerberichtigungszeitraum von Grundstücken wird heftig kritisiert.

Entscheidend für die Berechtigung, den Vorsteuerabzug geltend zu machen (etwa im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden) ist der voraussichtliche Verwendungszweck des jeweiligen Gegenstandes. Entscheidend ist also, ob ein Gegenstand mit der Ausführung von steuerpflichtigen oder mit steuerfreien Umsätzen im Zeitpunkt der Leistung im Zusammenhang steht.

Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen
Bei einer späteren Änderung des Verwendungszwecks kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Berichtigung (Korrektur) des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.

Diese Berichtigung des Vorsteuerabzuges muss

  • beim (beweglichen) Anlagevermögen in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden 4 Jahren („Fünftel-Berichtigung“),
  • bei Grundstücken (Gebäudeerrichtung) in den folgenden 19 Jahren („Zwanzigstel-Berichtigung“)
  • für jedes Jahr der Änderung in Höhe eines Fünftels (bewegliches Anlagevermögen) bzw. eines Zwanzigstels (Grundstücke) des vollen Vorsteuerabzuges erfolgen.

Wird der Gegenstand verkauft oder entnommen, ist die Vorsteuerberichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum in Höhe sämtlicher noch ausstehender Fünftel bzw. Zwanzigstel vorzunehmen.

Geänderter Grundstücksbegriff seit 1.1.2017
Der (längere) Vorsteuerberichtigungszeitraum von 19 Jahren kommt dabei bei allen Gegenständen des Anlagevermögens zur Anwendung, die den umsatzsteuerlichen Grundstücksbegriff erfüllen. Mit Wirkung ab dem 1.1.2017 wurde dieser geändert: Demnach sind insbesondere auch – bisher nicht erfasste – fest verbundene Betriebsvorrichtungen (wie z.B. fest eingebaute Windturbinen oder Silos) vom umsatzsteuerlichen Grundstücksbegriff umfasst.

Vorsteuerberichtigungszeitraum von 19 Jahren
In diesem Zusammenhang vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass der für Grundstücke vorgesehene (längere) Vorsteuerberichtigungszeitraum von 19 Jahren ab 2017 auch für Gegenstände, die vor 2017 erstmals in Verwendung genommen wurden und die bei der ersten Inverwendungnahme einer Vorsteuerberichtigungsfrist von 4 Jahren unterlagen (weil sie nach alter Rechtslage nicht unter den maßgeblichen Grundstücksbegriff fielen) gilt. Nach dieser Meinung sind die per 1.1.2017 noch nicht abgelaufene Vorsteuerberichtigungs-Fünftel auf jenen Zeitraum zu verteilen, der sich als Differenz von 20 Jahren abzüglich der bereits abgelaufenen Vorsteuerberichtigungszeiträume ergibt.

Beispiel:
Ein Silo wurde bis 31.12.2016 vier Jahre lang für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet. Ab 2017 wird der Silo für umsatzsteuerfreie Umsätze verwendet. Das noch nicht abgelaufene Fünftel wäre nach Ansicht der Finanzverwaltung auf 16 Jahre (Differenz: 20-4) aufzuteilen.
Ist der ursprüngliche 5-Jahreszeitraum bereits abgelaufen, dann kommt es zu keiner Berichtigung. Das heißt, Wirtschaftsgüter die vor 2013 in Verwendung genommen wurden, sind davon nicht betroffen.

Diese Ansicht der Finanzverwaltung wird heftig kritisiert. Ob sie auch vor den Höchstgerichten Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

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Neue Selbständige: Rechtzeitige Überschreitungserklärung erspart Beitragszuschlag

Bei Feststellung der Pflichtversicherung im Nachhinein verhängt die Sozialversicherungsanstalt einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge.

Neue Selbständige sind in der Regel erst dann sozialversicherungspflichtig, wenn die aus ihrer Tätigkeit erzielten Einkünfte über der gesetzlich vorgesehenen Versicherungsgrenze liegen. Besteht noch keine Pflichtversicherung (etwa weil die Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen wurde oder die Einkünfte bislang unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze lagen), sollten Sie der zuständigen Sozialversicherungsanstalt das Überschreiten der Grenze rechtzeitig melden. 

Einkünfte unter € 5.256,60
„Neue Selbständige“ sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, für diese Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein benötigen. Unter diesen Voraussetzungen besteht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) als „Neuer Selbständiger“.
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind „Neue Selbständige“ unter anderem dann, wenn die Einkünfte den Betrag von € 5.256,60 (Wert 2018) nicht überschreiten (Versicherungsgrenze).

8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides
Ein „Neuer Selbständiger“, dessen Einkünfte eines Jahres die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, kann sich durch eine entsprechende Erklärung zur Pflichtversicherung anmelden (sogenannte Überschreitungserklärung). Die Abgabe der Überschreitungserklärung hat entweder schon im laufenden Jahr oder spätestens binnen 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides für das relevante Jahr zu erfolgen.
Erfolgt keine rechtzeitige Überschreitungserklärung, wird die Pflichtversicherung im Nachhinein auf Basis des für dieses Jahr relevanten Einkommensteuerbescheides, der vom Finanzamt an die SVA zu übermitteln ist, festgestellt. Das führt allerdings zur Festsetzung eines Beitragszuschlages von 9,3 % der Beiträge!

Nur dann, wenn die Einkünfte sicher unter der Versicherungsgrenze liegen, ist es daher empfehlenswert, von einer Meldung abzusehen - eine rückwirkende „Stornierung“ der Pflichtversicherung für dieses Jahr ist nämlich nicht möglich!

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Registrierkasse: Prüfung des Jahresbeleges

Für die Registrierkasse ist für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Jahresbeleg zu erstellen, der spätestens bis zum 15.2.2018 zu prüfen ist.

Erstellung des Jahresbeleges
Zum Abschluss des Geschäftsjahres muss mit jeder Registrierkasse ein Jahresbeleg erstellt werden. Der Jahresbeleg ist in der Regel der Monatsbeleg für Dezember. Bei Saisonbetrieben etwa mit dem letzten Barumsatz im September wird der Monatsbeleg September als Jahresbeleg akzeptiert. Wie jeder andere Monatsbeleg ist auch der Monatsbeleg Dezember ein Nullbeleg (daher gilt: Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember = Nullbeleg). Der Jahresbeleg für 2017 war bereits bis zum 31.12.2017 zu erstellen.

Wichtig ist, dass der Jahresbeleg ausgedruckt und 7 Jahre lang aufbewahrt werden muss. Wenn Ihre persönliche Registrierkasse allerdings den Jahresbeleg elektronisch erstellt und über das Registerkassen-Webservice zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt, ist es jedoch nicht erforderlich den Jahresbeleg auszudrucken und aufzubewahren.

Prüfung des Jahresbeleges

Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbeleges kann

  • manuell mit der BMF Belegcheck-App oder
  • automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.

Bei der Überprüfung mittels der BMF Belegcheck-App ist der maschinenlesbare QR Code auf dem Beleg einzuscannen und mit der App zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird unmittelbar am Display des Smartphones oder Tablets mit einem grün unterlegten Häkchen (korrekt) oder einem rot unterlegten X (fehlerhaft) angezeigt.

Zu beachten ist dabei, dass die Überprüfung des Jahresbeleges 2017 (manuell oder automatisiert) spätestens bis zum 15.2.2018 zu erfolgen hat. Eine Prüfung nach dem 15.2. könnte als Finanzordnungswidrigkeit ausgelegt werden. Bei der sach- und fristgerechten Überprüfung Ihres Jahresbeleges 2017 unterstützen und beraten wir Sie gerne!

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