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Prospektverordnung

Das neue Kapitalmarktgesetz 2019

Seit Juli gilt das Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019), das der österreichische Gesetzgeber als Begleitmaßnahme der EU-Prospektverordnung geschaffen hat. Sowohl das Kapitalmarktgesetz 2019, als auch die EU-Prospektverordnung 2019 sind am 21. Juli 2019 in Kraft getreten. Ein Überblick.

Hauptziel des KMG 2019 ist es, die Anwendbarkeit der EU-Prospektverordnung sicherzustellen. Dazu wurden das Kapitalmarktgesetz 1991 und die „alte“ Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) außer Kraft und das KMG 2019 zeitgleich mit der neuen Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129) in Kraft gesetzt. Im Wesentlichen wurden die Bestimmungen aus dem alten in das neue Kapitalmarktgesetz übertragen.

Als Neuerungen lassen sich die Überarbeitung der Gliederung der Paragrafen, sowie geringfügige Änderungen innerhalb der einzelnen Paragrafen selbst nennen. Beispielsweise wurden die Regelungen zu den Ausnahmen von der Prospektpflicht in § 3 gekürzt, wobei Altbekanntes erhalten bleibt. Des Weiteren wurden die einzelnen Schemata neu bezeichnet, wobei die Gliederungen innerhalb der Schemata unverändert bleibt. Mit dieser Überarbeitung gibt es nun wieder Schemata A und B zur Anwendung. Wie gehabt fallen sowohl Wertpapier-, als auch Veranlagungsangebote unter EUR 2 Mio über einen zwölf-Monats-Zeitraum im Regelfall nicht unter das KMG, sondern unter das AltFG. Für Angebote von weniger als EUR 5 Mio über einen zwölf-Monats-Zeitraum steht weiterhin ein vereinfachter Prospekt nach Schema D KMG 2019 (ehemals Schema F) zur Verfügung.