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Jahresvorschau: Das kommt 2020

Einige Neuerungen sind bereits fix: Unabhängig vom geplanten wirtschaftspolitischen Programm der türkis-grünen Regierung gibt es diverse Änderungen, die im Jahr 2020 in Kraft treten. In unserer Übersicht haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

Sozialversicherung

SV - Werte für das Jahr 2020:

Höchstbeitragsgrundlage

mtl.

€ 5.370

Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen

jhrl.

€ 10.740

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG

mtl.

€ 6.265

Geringfügigkeitsgrenze

mtl.

€ 460,66

Detaillierte Werte finden Sie hier

Achtung: Die Auflösungsabgabe entfällt mit Ende 2019!

 

Neue e-card mit Foto

Ab 1.1.2020 muss auf allen neuen oder ausgetauschten e-cards, die an Personen ausgegeben werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein Foto vorhanden sein. Ausgenommen sind Personen, die in Pflegestufe 4 oder höher eingestuft sind oder bis 31.12.2031 im Jahr der Ausstellung der neuen e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben. Bis Ende 2023 müssen alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, ausgetauscht werden. 

Für die e-card kann die SV Fotos aus bestehenden behördlichen Beständen wie z.B. vom Reisepass, Personalausweis oder dem Scheckkartenführerschein verwenden. Wenn bei den Behörden kein Lichtbild vorliegt, müssen die betreffenden Versicherten innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der e-card ein Foto bei der Sozialversicherung abgeben.

Hier können Sie prüfen, ob bereits ein Foto von Ihnen vorhanden ist.

Sachbezugswerte

Sachbezugswerte für Dienstautos

Wenn ein Dienstnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen kann, ist ein Sachbezugswert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Erstzulassungsdatum im EU-Raum und nach dem CO2-Ausstoß des Wagens. Die CO2- Werte werden nach dem WLTP-Verfahren bestimmt. WLTP steht für "Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure" und beschreibt ein neues Prüfverfahren, das den Verbrauch eines Fahrzeugs misst.

Die flächendeckende Übernahme der nach dem WLTP-Verfahren ermittelten CO2-Emisionswerte in die Zulassungsdatenbank wird noch bis Ende März 2020 dauern, daher gibt es für die Sachbezugswerte 2020 folgende Regelung:

  • Für Erstzulassungen von PKW bis zum 31.3.2020 gelten weiterhin die Werte aus dem Jahr 2019. Für Anschaffungen ab 1.1.2020 ist also in diesen Fällen weiterhin die Grenze von 118 g/km anzuwenden.
  • Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 ohne im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerten gilt ebenfalls die Grenze von 118 g/km.
  • Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 und im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerten sind die neuen Werte anzuwenden. Die CO2-Emissionswert-Grenze für das Jahr 2020 liegt bei 141 g/km.
  • Firmen-e-bikes und normale Dienstfahrräder unterliegen keinem Sachbezug.

 

Überblick Sachbezugsberechnung für Dienstautos

 

 

 

Sachbezugswerte für Dienstwohnungen

Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich jeweils an den zum 31.10. des Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen. Diese wurden zuletzt ab April 2019 angepasst. Somit erhöht sich der Sachbezug für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche mit Jahresbeginn 2020 wie folgt:

 

€/m²

BGLD KÄR SLBG STMK TIR VBG WIEN
ab 2020 5,30 6,80 5,96 6,29 8,03 8,02 7,09 8,92 5,81
bis 2019 5,09 6,53 5,72 6,05 7,71 7,70 6,81 8,57 5,58

 

Bei der Berechnung des Sachbezugs gelten folgende Regeln:

  • Ist der um ein Viertel gekürzte fremdübliche Mietzins um mehr als 100% höher als der sich aus obigen Werten ergebende Sachbezug, dann ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.
  • Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Wenn zusätzlich auch die Heizkosten vom Arbeitgeber übernommen werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von € 0,58 pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag. Wenn die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen werden, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% abzuziehen.
  • Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die oben angeführten Quadratmeterwerte der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) einschließlich der vom Arbeitgeber getragenen Betriebskosten gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

 

Sachbezugswerte für Zinsersparnis

Trotz der Senkung des allgemeinen Zinsniveaus bleibt der Sachbezug, der für die Zinsersparnis eines € 7.300 übersteigenden Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens anzusetzen ist, mit 0,5% unverändert.

Unterhalt

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden. Der Anspruch besteht nur dann, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. Der Unterhaltsabsetzbetrag kann nur für jene Monate geltend gemacht werden, in denen auch der volle Unterhalt geleistet wurde. In Fällen, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt, müssen zumindest die Regelbedarfsätze bezahlt werden, um den vollen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen zu können. Bei nur teilweiser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot gekürzt.

Die monatlichen Regelbedarfssätze werden alljährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2020 heranzuziehen.

Regelbedarfssätze für 2020:

Kindesalter in Jahren

0-3 J

3-6 J

6-10 J

10-15 J

15-19 J

19-28 J

Regelbedarfssatz 2020

€ 212

€ 272

€ 350

€ 399

€ 471

€ 590

Regelbedarfssatz 2019

€ 208

€ 267

€ 344

€ 392

€ 463

€ 580

 

Wenn weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vorliegt, muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der die Höhe des vereinbarten Unterhalts und die Höhe des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht für einen Kalendermonat nur dann zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung muss in vollem Ausmaß nachgekommen sein.
  • Die vom BMF verlautbarten Regelbedarfssätze dürfen nicht unterschritten worden sein.
KESt-Rückerstattung neu

Beschränkt Steuerpflichtige müssen eine Vorausmeldung abgeben, bevor sie einen Antrag auf Rückerstattung von Quellensteuern stellen können. Diese Vorausmeldung kann erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung (somit für 2019 ab 1.1.2020) beim zuständigen Finanzamt gestellt werden und muss elektronisch erfolgen.

So funktioniert es:

  • Web-Formular auszufüllen und elektronisch übermitteln (Vorausmeldung).
  • Die übermittelte Vorausmeldung inklusive der Übermittlungsbestätigung (samt Transaktionsnummer) ausdrucken und unterschreiben. Zusätzlich muss eine Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde (Ansässigkeitsbestätigung) vom Antragsteller eingeholt werden.
  • Danach die ausgedruckte Vorausmeldung gemeinsam mit allfälligen Unterlagen per Post an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart senden.
  • Jeder Antragsteller erhält bei erstmaliger Beantragung der Rückerstattung der österreichischen Abzugsteuer eine Identifikationsnummer (ABZ-Nummer), die auch in allen zukünftigen Rückerstattungsverfahren verpflichtend anzuführen ist.
Rund ums Auto

Autofahren soll ökologischer werden. Wie bereits beim Sachbezug dargestellt, kommt das neue Abgasprüfverfahren WLTP zum Einsatz. Daran knüpfen neben dem Sachbezug für Dienstwagen auch Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) anlässlich des Kaufs und bei der motorbezogenen Versicherungssteuer für die gesamte Lebensdauer des KFZ an. Dies kann in einigen Fällen zu Verteuerungen führen.

 

Neuregelung der NoVA

 Für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Kraftfahrzeuge ist ab dem 1.1.2020 folgende Formel anzuwenden:

(CO2-Emissionswert in g/km – 115) / 5 = Steuersatz in %

Der Höchststeuersatz bleibt bei 32 %, wobei für CO2 Emissionen über 275 g/km ein Malus von € 40 je übersteigendem Gramm anfällt. Der Betrag der NoVA-Berechnung wird um einen Abzugsposten von € 350 reduziert. Der CO2 -Freibetrag von 115 g/km in obiger Berechnungsformel wird mit Beginn 2021 jährlich um 3 g/km gesenkt.

Die Neuregelung findet grundsätzlich auf alle nach dem 31.12.2019 bewirkten NoVA-Tatbestände wie Lieferungen und innergemeinschaftliche (ig) Erwerbe Anwendung. Eine Wahlmöglichkeit gibt es für jene Sachverhalte, bei denen vor dem 1.12.2019 ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde und die Lieferung bzw. der ig Erwerb des Fahrzeugs vor dem 1.6.2020 erfolgt. Für diese Fahrzeuge kann noch die alte Rechtslage angewendet werden.

 

Motorbezogene Versicherungssteuer – neue Berechnung ab 1.10.2020

Von der grundlegenden Systemänderung, bei der auch der ökologische Faktor CO2-Ausstoß berücksichtigt wird, sind nur PKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen mit erstmaliger Zulassung nach dem 30.9.2020 betroffen. Für davor erstmalig zugelassene KFZ gilt weiterhin das alte Berechnungsschema.

Die neue Formel für die motorbezogene Versicherungssteuer lautet:

(kW- 65) x 0,72 + (CO2 -115) x 0,72 = monatliche Steuer

Auch hier soll der Abzugsbetrag für den CO2-Ausstoß jährlich um 3 g/km bzw. für die Motorleistung jährlich um 1 kW ab 2021 absinken.

Der monatliche Mindestbetrag ist mit € 7,20 festgelegt. Der Zuschlag für die monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungsweise entfällt künftig.

 

Umsatzsteuer

Aufzeichnungspflichten

Online-Plattformen, die zwar nicht selbst Umsatzsteuer schulden, aber Umsätze im Inland unterstützen, müssen mit der Einführung neuer Aufzeichnungsverpflichtungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2020 Informationen für die Abgabenerhebung ab 2020 aufzeichnen und elektronisch übermitteln.

 

Dazu gehören folgende Angaben:

  • Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung;
  • Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) oder nationale Steuernummer des Lieferanten (Erbringers der sonstigen Leistung) – falls erhältlich;
  • Bankverbindung oder Nummer des virtuellen Kontos des Lieferanten (Erbringers der sonstigen Leistung) – falls erhältlich;
  • Beschreibung der Gegenstände (sonstigen Leistung); das dafür bezahlte Entgelt bzw. deren Wert; Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet bzw. Informationen zur Feststellung des Orts der sonstigen Leistung; Zeitpunkt, an dem die Lieferung (sonstige Leistung) ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und – falls erhältlich – eine einmalig vergebene Transaktionsnummer.

Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen (z.B. AirBnB), sind die Postadresse des Grundstücks, die Aufenthalts- bzw. Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten, bzw. – falls nicht erhältlich – die Anzahl und Art der gebuchten Betten anzugeben.

 

Haftung

Ab 1. 1. 2020 haften Plattformen und andere elektronische Schnittstellen für die Umsatzsteuer auf bestimmte Lieferungen oder sonstige Leistungen, die durch diese unterstützt werden. Dies betrifft einerseits Lieferungen von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, und andererseits sonstige Leistungen im Inland, wenn der Empfänger ein Nichtunternehmer ist.

Eine Haftung wird schlagend, wenn

  • die Plattform ihren Aufzeichnungs- oder Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  • die Plattform nicht selbst Steuerschuldner für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist und der Gesamtwert dieser Umsätze zusammen mit den Umsätzen, für die die Plattform selbst zum Steuerschuldner wird, € 1 Mio. übersteigt.
  • der Unternehmer, der die durch die Plattform unterstützten Umsätze ausführt, bestimmte Schwellenwerte (bei sonstigen Leistungen € 35.000 pro Kalenderjahr; bei Lieferungen € 10.000 pro Kalenderjahr) überschreitet und der Unternehmer der Plattform nicht bestimmte Informationen und Nachweise übermittelt.

 

Neuregelung für Konsignationslager

Alle Details zu Änderungen im Bereich Konsignationslager finden Sie hier

Konsignationslager neu

 

Splitter

Bausparprämie

Die Höhe der Bausparprämie bleibt bei 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge bis € 1.200 (somit maximal € 18).

 

Änderung Pendlerverordnung

Wenn Sie ihre Daten in den Pendlerrechner eingeben, erhalten Sie das Formular L 34 EDV. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, um dieses elektronisch zu signieren, können Sie das Formular dann auch als pdf-Dokument ihrem Arbeitgeber übermitteln.

 

E-Zustellung Unternehmen

Ab 2020 sind Unternehmen verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Dafür benötigen sie ein elektronisches Postfach. „MeinPostkorb“ ist ein zentrales und sicheres Postfach für behördliche Schriftstücke (z.B. von Gerichten und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Hoheitsverwaltung).

Das müssen Sie als Unternehmer tun, um künftig elektronische Schriftstücke von Behörden empfangen zu können:

Wenn ein elektronisches Dokument im Postfach eintrifft, erhalten Sie eine Nachricht per E-Mail. Sie können nun das Dokument herunterladen, ansehen, weiterleiten, drucken und archivieren. Jeder Unternehmer findet sein Postfach auf dem Unternehmensserviceportal (USP).

Was ist zu tun, um das elektronische Postfach zu aktivieren?

  • Die Aktivierung einer Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur ist entweder persönlich bei einer Registrierungsstelle (z.B. Bezirksamt, Finanzamt) oder über FinanzOnline möglich.
  • Eine Registrierung am USP kann entweder mit der Handy-Signatur/Bürgerkarte, über einen bestehenden FinanzOnline-Zugang oder über das Finanzamt erfolgen. Dabei ist der USP-Administrator zu benennen.
  • Nach erfolgter Anmeldung im USP mittels Handy-Signatur/Bürgerkarte erfolgt die Registrierung zur elektronischen Zustellung unter „Mein Postkorb“ und die Freischaltung durch Hinterlegung einer E-Mail-Adresse, an die künftig eine Verständigung über den Eingang neuer Nachrichten geschickt wird.
  • Damit die E-Post abgeholt werden kann, muss zumindest ein Anwender als Postbevollmächtigter hinterlegt werden. Der USP-Administrator kann auch andere Personen (z.B. Mitarbeiter) als Postbevollmächtigte anlegen.

Erledigungen der Finanzbehörde gemäß BAO werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über „MeinPostkorb“ angezeigt.

Achtung: Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die von der Kleinunternehmerregelung (Umsatzgrenze € 35.000 netto ab 2020) Gebrauch machen, und jene Unternehmen, die nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen (internetfähige Hardware und Internetzugang) verfügen, sind von der verpflichtenden E-Zustellung ausgenommen.

 

E-Zustellung Privatpersonen

Als Privatperson haben Sie ein Wahlrecht und können als zusätzlichen Service neben der Papierzustellung auch eine elektronische Zustellung wählen. Sie können mit Gerichten und Verwaltungsbehörden für jene Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind (z.B. Meldebestätigung, Strafregisterauszug, RSa- und RSb-Briefe), elektronisch verkehren. Jedem Privaten steht ein elektronisches Postfach „MeinPostkorb“ am Bürgerserviceportal zur Verfügung.

 

Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber

Auch Arbeitgeber, die keine lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich haben, sind verpflichtet, Lohnsteuer für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer abzuführen.

Alle Details finden Sie hier 

 

Antrag auf Rückerstattung der deutschen Quellensteuer für Investmentfonds

Die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung für in Deutschland ansässige Fonds im Vergleich zu nicht in Deutschland ansässigen Fonds im Hinblick auf die Quellensteuerbelastung deutscher Dividenden bei Zufluss in den Fonds wurde mit in Kraft treten des deutschen Investmentsteuerreformgesetzes mit 1.1.2018 beendet.

Tipp: Für den Zeitraum 2015 bis 2017 sollten Sie die Möglichkeit prüfen, einen Antrag auf Rückerstattung der deutschen Quellensteuer zu stellen und damit eine nachträgliche Entlastung auf 0 % Quellensteuer für deutsche Dividenden zu erreichen.

Grund und Boden

Änderung der Grundstückswertverordnung (GrWV)

Ausgelöst durch ein VwGH-Erkenntnis wurden in die GrWV Regelungen aufgenommen, wie der Grundstückswert eines Baurechtes als Mindestbemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu ermitteln ist. Der Grundwert des Baurechts wird aus dem Grundwert des Grundstücks wie folgt abgeleitet:

  • Beträgt die Dauer des Baurechts im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld noch 50 Jahre oder mehr, ist der Grundwert des Baurechts in Höhe des Grundwerts des unbebauten Grundstücks anzusetzen und der Grundwert des belasteten Grundstücks mit Null. Das bedeutet, dass der gesamte Grundwert des Grundstücks dem Baurecht zugeordnet wird und das belastete Grundstück in diesem Zeitpunkt keinen Wert hat.

  • Beträgt die Dauer des Baurechts im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld weniger als 50 Jahre, ist der Grundwert des Baurechts mit 2 % des Grundwerts des unbebauten Grundstücks für jedes volle Jahr der restlichen Dauer des Baurechts anzusetzen. Der Grundwert des belasteten Grundstücks ist die Differenz zwischen dem Grundwert des unbelasteten Grundstücks und dem Grundwert für das Baurecht. In diesem Fall verringert sich der dem Baurecht zuzuordnende Grundwert linear um 2 % je vollem Jahr der verbleibenden Dauer des Baurechts. Im Gegenzug erhöht sich der Grundwert des belasteten Grundstücks um jährlich 2 %.

 

 

Neue Richtlinien stellen Grundbuchseintragungsgebühr klar

Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat zwei Richtlinien zur Bemessungsgrundlage bzw. Ermäßigungen und Befreiungen bei der Grundbuchseintragungsgebühr veröffentlicht.

Diese enthalten umfangreiche Erläuterungen zu Liegenschaftstransaktionen innerhalb des Familienkreises, bei denen die Grundbuchseintragungsgebühr vom dreifachen Einheitswert bemessen wird. Hier wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bei Übertragungen an Stief-, Wahl- oder Pflegekinder und deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner sowie an Geschwister, Nichten und Neffen nur die Übertragung „nach unten“ (z.B. an das Kind oder an den Neffen), nicht aber die Übertragung „nach oben“ (z.B. vom Pflegekind an die Pflegeeltern, vom Neffen an die Tante) begünstigt sind.

Angeführt wird u.a. auch, dass die Einbringung einer Liegenschaft von der Großmuttergesellschaft in die Enkelgesellschaft als begünstigter Erwerbsvorgang zwischen Gesellschafter und Gesellschaft gesehen werden kann, wenn es sich um eine Einlage „societatis causa“ handelt.

Höchstgerichtliche Entscheidungen

VwGH: Schutz vor Lohn- und Sozialdumping – unionsrechtswidrige Bestrafung

Alle Details zur Erkenntnis des Gerichtshofs betreffend des grenzüberschreitenden Personaleinsatzes lesen Sie hier.

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VwGH: Nicht getilgte Verbindlichkeiten sind kein Liquidationsgewinn

Der VwGH hat mit seiner Entscheidung vom 4.9.2019 (VwGH Ro 2017/13/0009) der Rechtsansicht des BMF und des BFG widersprochen und entschieden, dass nicht getilgte Schulden Teil des Abwicklungs-Endvermögens sind und daher nicht das steuerliche Liquidationsergebnis erhöhen .

Darüber hinaus kommt der VwGH zum Ergebnis, dass eine Verrechnung von Liquidationsergebnissen nicht dem Zweck der Gruppenbesteuerung entspricht. Danach scheidet ein Gruppenmitglied mit Beginn der Liquidation aus der Steuergruppe aus.

 

EuGH: die unendliche Geschichte der Energieabgabenvergütung

Der österreichische Gesetzgeber hat die Rückvergütung von Energieabgaben mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 für den Zeitraum ab 2011 auf Betriebe eingeschränkt, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Dienstleistungsbetriebe – wie im vorliegenden Fall ein Hotel – wurden damit von der Vergütung ausgeschlossen.

Mit seinem Urteil in der Rs C-585/17, Dilly's Wellnesshotel, stellt der EuGH nun klar, dass die strittige Einschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf die produzierenden Betriebe (und damit der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) zulässig ist.

Die Umsetzung des EuGH-Urteils im anhängigen VwGH-Verfahren (Ro 2016/15/0041) bleibt abzuwarten.