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Corona-Hilfsmassnahmen

COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen

Anträge auf Investitionsprämie konnten bis 28. Februar 2021 24:00 bei der aws eingebracht werden.

Eine Antragstellung nach diesem Zeitpunkt ist nicht mehr möglich.

 

Unternehmerische Investitionen in bestimmte abnutzbare Anlagegüter sollen gefördert werden, deren „erste Maßnahmen“ (Beginn der Investition) in der Zeit zwischen 1. August 2020 und 31. Mai 2021 getätigt werden. Ursprünglich lief dieser Zeitraum bis 28.02.2021. ACHTUNG: Die Frist für die Beantragung der Investitionsprämie wurde nicht verlängert, diese läuft weiterhin nur mehr bis 28. Februar 2021. Aufgrund der hohen Auslastung des aws-Fördermanagers können Anträge auch per E-Mail eingereicht werden.

Weitere Fristverlängerungen für den Investitionsdurchführungszeitraum und die Abrechnungsfrist sind ebenfalls geplant. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist in Kürze zu erwarten. Der Zuschuss beträgt 7 % bzw. 14 % der förderbaren Kosten. Klimaschädliche Investitionen werden nicht gefördert.

Das dafür geschaffene Investitionsprämiengesetz (InvPrG) wurde am 24. Juli 2020 kundgemacht. Dieses regelt die Rahmenbedingungen. Wesentliche Details finden sich in der Förderungsrichtlinie des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) vom 11. August 2020. Hier finden Sie eine Übersicht über die wesentlichen Punkte:

Investitionsprämie

 

1. Sachliche Voraussetzungen für die Investitionsprämie

 

1.1. Wofür steht die Investitionsprämie zu?

Gefördert werden „Neuinvestitionen“ in aktivierungspflichtiges abnutzbares Anlagevermögen. Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Pauschal-Gewinnermittler werden gefördert.

Sowohl materielle als auch immaterielle Wirtschaftsgüter sind umfasst. Die Investition muss dabei lediglich aus Sicht des förderungswerbenden Unternehmens „neu“ sein. Es werden auch Investitionen in gebrauchte Wirtschaftsgüter von der Investitionsprämie erfasst, sofern diese nicht von einem konzernverbundenen Unternehmen erworben wurden.

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die „ersten Maßnahmen“ zur Investition im Zeitraum zwischen 1. August 2020 und 31. Mai 2021 gesetzt werden müssen. Achtung: Da die Frist für die Beantragung der Investitionsprämie nicht verlängert wurde, muss die Förderung dennoch im Zeitraum zwischen 1. September 2020 und spätestens 28. Februar 2021 beantragt werden! Es wäre aus Gründen der leichteren Administrierbarkeit wünschenswert gewesen, dass auch die Antragsfrist entsprechend verlängert wird. Unter „erste Maßnahmen“ versteht die Förderungsrichtlinie folgende Ereignisse:

  • Bestellungen,
  • Kaufverträge,
  • Lieferungen,
  • Beginn von Leistungen,
  • Anzahlungen,
  • Zahlungen,
  • Rechnungen oder
  • Baubeginn

Wurden derartige Maßnahmen bereits vor dem 1. August 2020 gesetzt, ist die jeweilige Neuinvestition nicht förderwürdig, es liegen „schädliche erste Maßnahmen vor“. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche sind jedoch ausdrücklich unschädlich.

 

1.2. Wofür steht die Investitionsprämie nicht zu?

Jedenfalls ausgeschlossen sind jene Neuinvestitionen, bei denen die „ersten Maßnahmen“ außerhalb des Zeitraums zwischen 1. August 2020 und 31. Mai 2021 gesetzt wurden sowie private Investitionen. Daneben sind folgende Investitionen ausgeschlossen:

  • Klimaschädliche Investitionen: Darunter fallen Investitionen in die Errichtung bzw Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger (Öl, Gas, Kohle) dienen. Außerdem gelten Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen (z.B. Flugzeuge, Schiffe, PKW und LKW, wobei es jedoch mehrere Ausnahmen gibt) als klimaschädliche Investitionen. Investitionen in bestehende, grundsätzlich klimaschädliche Anlagen sind jedoch begünstigt, wenn dadurch eine substanzielle Treibhausgasreduktion erreicht wird.
  • Aktivierte Eigenleistungen (siehe dazu die Anmerkung in Abschnitt 4.2.)
  • Leasingfinanzierte Investitionen, sofern diese im antragstellenden Unternehmen nicht aktiviert werden. Eine durch Finanzierungs-Leasing finanzierte Anschaffung / Herstellung, die beim Leasingnehmer aktiviert wird gilt als „angeschafft“ und ist daher förderungsfähig.
  • Kosten, die nicht in Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen. Darunter fallen beispielsweise Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten.
  • Gebäude und Grundstücke: Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (z.B. Geschäftslokalen) und Grundstücken sowie der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind, sind von der Investitionsprämie ausgeschlossen. Begünstigt ist jedoch der Direkterwerb (Anschaffung oder Herstellung) von Gebäuden von Befugten im Sinne des § 117 Abs 4 Gewerbeordnung („Bauträger“).
  • Unternehmensübernahmen: Die Förderungsrichtlinie schließt den Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten von der Investitionsprämie aus, wobei auch etwaige Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren, nicht förderwürdig sind.
  • Sonstige Finanzanlagen.
  • Umsatzsteuer: Die auf die Kosten der förderbaren Investitionen entfallende Umsatzsteuer ist grundsätzlich keine förderbare Ausgabe. Sofern die USt aber „nachweislich tatsächlich und endgültig“ vom Förderungsnehmer zu tragen ist (was dann der Fall ist, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die auf welche Weise auch immer rückforderbare Umsatzsteuer ist jedoch auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer tatsächlich nicht zurückerhält.

 

2. Förderungsrichtlinie zur COVID-19-Investitionsprämie

 

Das Dokument kann hier abgerufen werden. Es regelt auch die Abwicklung und Auszahlung der Investitionsprämie. Laut  InvPrG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) mit der Abwicklung des Förderungsprogramms betraut. Auf der AWS-Homepage ist ein Überblick über die wichtigsten Punkte und ein umfangreicher Katalog häufig gestellter Fragen (FAQ) abrufbar. Dieser soll – ähnlich wie bereits beim Fixkostenzuschuss – eine Auslegungshilfe darstellen. Festzuhalten ist, dass die Förderungsrichtlinie weder im Gesetzes- noch im Verordnungsrang steht. Sofern die Richtlinie also einem Gesetz oder einer Verordnung widerspricht (siehe unten die Diskussion zur Steuerfreiheit der Investitionsprämie), ist sie unseres Erachtens diesbezüglich nicht beachtlich.

 

3. Persönliche Voraussetzungen für die Förderungswürdigkeit

 

3.1. Wem steht die Investitionsprämie zu?

Förderungsfähig sind „Unternehmen“ im Sinne des § 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB), sofern sie über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen. Außerdem müssen sie rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Die COVID-19-Investitionsprämie ist allen Unternehmen zugänglich. Weder Branche, Unternehmensgröße noch Gründungsdatum sind entscheidend.

 

3.2. Wem steht die Investitionsprämie nicht zu?

Da sich die Investitionsprämie grundsätzlich an „Unternehmen“ richtet, folgt im Umkehrschluss, dass privat getätigte Investitionen nicht gefördert werden.  

Bestimmte Kategorien von Unternehmen sind allerdings ebenfalls von der Investitionsprämie ausgenommen:

Bestimmte staatsnahe Unternehmen: Unternehmen, die im Eigentum von Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden bzw. Gemeindeverbände) stehen und am Markt nicht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen (hoheitlicher Aufgabenbereich). Nicht schädliche staatsnahe Unternehmen sind sehr wahrscheinlich „Betriebe gewerblicher Art“ (beispielsweise ein von einer Gemeinde in der Rechtsform einer GmbH betriebenes Freibad, welches in Konkurrenz zu anderen, privat geführten Bädern steht oder auch Kindergärten).

Insolvente Unternehmen: Unternehmen oder Gesellschaften, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung der Investitionsprämie in einem Insolvenzverfahren befinden oder bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) erfüllt sind.

Gegen bestimmte Gesetze verstoßende Unternehmen: Unternehmen, die gegen eine der folgenden Rechtsvorschriften verstoßen, sind ebenfalls von der Investitionsprämie ausgeschlossen:

  • Das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.
  • Das Sicherheitskontrollgesetz (betreffend den Umgang mit nuklearen Gütern).
  • Sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist. Somit können auch gewisse Finanzstrafdelikte vom Ausschluss von der Investitionsprämie erfasst sein.

Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines dieser Ausschlussgründe liegt beim förderungswerbenden Unternehmen.

 

4. Höhe der Investitionsprämie

 

4.1. Grundsätzliche Investitionsprämie, doppelte Investitionsprämie für besonders begünstigte Bereiche

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 7 % der förderungsfähigen Kosten. Er verdoppelt sich auf 14 % bei Investitionen in den besonders begünstigten Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit. Damit soll der Strukturwandel hin zu einer digitalisierten, grüneren Wirtschaft gefördert werden. Diese besonders begünstigten Bereiche können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Ökologisierung: Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung;
  • Digitalisierung: künstliche Intelligenz, Cloud-Computing und Big Data, Geschäftsmodelle und Prozesse (z.B. Verbesserung durch die digitale Anwendung), IT-Security (z.B. Schutz vor Cyberattacken), E-Commerce (z.B. digitale Transformation);
  • Gesundheit: Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten, Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien;

In den drei Anhängen der Förderungsrichtlinie sind diese besonders förderungswürdigen Bereiche näher definiert und abgegrenzt.

 

4.2. Bemessungsgrundlage

Die  Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bestimmen die Bemessungsgrundlage bzw. die förderungsfähigen Kosten. Die Herstellungskosten für selbst erstellte Anlagegüter stellen keine geeignete Bemessungsgrundlage dar. Der Ausschluss aktivierter Eigenleistungen erscheint uns vor dem Hintergrund der Beschäftigungssituation (= Unterauslastung) ungerechtfertigt. Ob ein Anlagegut angeschafft wird oder aber aufgrund betriebswirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit selbst hergestellt wird, sollte unseres Erachtens unerheblich sein.

 

4.3. Untergrenze

Das minimale förderbare Investitionsvolumen beträgt pro Antrag (!) 5.000 EUR (exkl. USt). Bei dieser Untergrenze handelt es sich also um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag. Daraus kann geschlossen werden, dass wohl auch mehrere kleinere Investitionen, die für sich genommen unter 5.000 EUR betragen, in einem Antrag zusammengefasst bzw. -gerechnet werden. Daher sind grundsätzlich auch „geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) von der Investitionsprämie erfasst. GWG sind abnutzbare Anlagegüter, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten maximal 800 EUR betragen. Die AWS-FAQ bejahen, dass auch GWG der Investitionsprämie grundsätzlich zugänglich sind. Zu beachten ist allerdings auch hier das Erfordernis einer dreijährigen Behaltefrist des Anlageguts (siehe unten).

 

4.4. Obergrenze

Das maximale förderbare Investitionsvolumen ist in der Förderungsrichtlinie mit 50 Mio. EUR (exkl. USt) bestimmt. Diese Obergrenze gilt grundsätzlich pro Unternehmen. Sie ist aber auf den gesamten Konzern auszuweiten, sofern die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß UGB besteht.

 

5. Antworten auf häufige Fragen

 

5.1. Muss die Investition bis 31. Mai 2021 abgeschlossen sein?

Nein. Der 31. Mai 2021 ist zwar jener Tag, an dem spätestens „erste Maßnahmen“ gesetzt werden müssen. Die Frist für die Inbetriebnahme und Bezahlung (wobei übliche Haftrücklässe außer Acht gelassen werden können) der Neuinvestitionen läuft in weiterer Folge bis 28. Februar 2022. Diese Frist soll laut aws bis 28. Februar 2023 verlängert werden. Sofern das Investitionsvolumen mehr als 20 Mio EUR (exkl. USt.) beträgt, müssen Inbetriebnahme und Bezahlung (wiederum ohne Haftrücklässe) hingegen erst bis längstens 28. Februar 2024 erfolgen. Auch hier ist laut aws eine Fristverlängerung um ein Jahr bis 28. Februar 2025 geplant. Eine weitere Verlängerung dieser Zeiträume im Einklang mit der Fristverlängerung für die „ersten Maßnahmen“ wäre wünschenswert, ist jedoch aktuell nicht vorgesehen.

Demnach ist es für die Förderwürdigkeit ausreichend, wenn bis zum 31. Mai 2021 beispielsweise die Bestellung einer neuen Investition erfolgt (womit die „erste Maßnahme“ wirksam gesetzt wurde). Die Inbetriebnahme und Bezahlung können dann bis 28. Februar 2022 (2023) bzw. 2024 (2025) erfolgen.

 

5.2. Gibt es eine Mindestbehaltedauer für die Neuinvestitionen?

Die geförderten materiellen oder immateriellen Anlagegüter haben sich für mindestens drei Jahre in Österreich im jeweiligen Unternehmen bzw. der jeweiligen Betriebsstätte zu befinden, widrigenfalls fällt die Förderwürdigkeit weg ("Sperrfrist"). Die geförderten Neuinvestitionen dürfen also weder verkauft noch für sonstige Zwecke außerhalb Österreichs verwendet werden bzw. in eine ausländische Betriebsstätte überführt werden. Eine Ausnahme davon stellt Software dar. Diese darf nämlich auch „international genutzt“ werden.

Diese dreijährige Sperrfrist beginnt unmittelbar nach Abschluss der Investition. Die Investition gilt dann als abgeschlossen, wenn das Anlagegut in Betrieb genommen und bezahlt wurde. Sofern die geförderte Neuinvestition aufgrund höherer Gewalt bzw. aufgrund eines technischen Gebrechens aus dem Unternehmen bzw. der Betriebsstätte ausscheidet, hat eine gleichwertige Ersatzinvestition stattzufinden. Diese muss sodann mindestens so lange behalten werden, damit die Sperrfrist insgesamt eingehalten wurde.

 

5.3. Welche sonstigen Auflagen sind mit der Investitionsprämie verbunden?

Neben den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (siehe oben) gibt es noch folgende weitere Auflagen bzw. Bedingungen für die Gewährung der Förderung. Das zunächst aufgrund der begrenzten Budgetmittel befürchtete „first come – first serve“-Prinzip wurde letztlich nicht eingeführt. Die ursprünglich vorgesehenen Budgetmittel von 1 Mrd. EUR haben bei weitem nicht ausgereicht, sie wurden aufgrund des hohen Bedarfs bereits zwei Mal per Gesetzesänderung auf zunächst 2 Mrd. EUR und zwischenzeitlich sogar auf 3 Mrd. EUR aufgestockt. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 eingebracht werden, seien nämlich aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen. Dennoch empfiehlt sich es sich, Anträge möglichst schnell zu stellen, um lange Wartezeiten auf die Auszahlung der Investitionsprämie zu vermeiden.

  • Zustimmung zum (privatrechtlichen) Förderungsantrag seitens der AWS
  • Einhaltung der Mitteilungspflichten gegenüber der AWS über relevante Umstände zu den Investitionen
  • Gewährung eines Einsichts- und Auskunftsrechts für Organe bzw Beauftragte von Bund und EU
  • Einhaltung einer Aufbewahrungspflicht der die Investition betreffenden Unterlagen für mindestens zehn Jahre (wobei diese Frist eventuell sogar noch ausgedehnt wird)
  • Gewährung eines Überprüfungsrechts für die AWS für die angegebenen Daten
  • Beachtung des Verbotes der Abtretung, Anweisung oder Verpfändung des Anspruches aus der gewährten Förderung
  • Beachtung einiger spezieller Rechtsnormen (Gleichbehandlungsgesetz, Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und Diskriminierungsverbot gemäß § 7b Behinderteneinstellungsgesetz).

Die Förderungsrichtlinie regelt diverse Voraussetzungen, bei deren Missachtung es zu einer Rückzahlung der Förderung kommen kann.

 

5.4. Wie wird die Investitionsprämie beantragt?

Der Antrag auf Gewährung einer Investitionsprämie ist zwischen 1. September 2020  und 28. Februar 2021 schriftlich über den „aws Fördermanager“ an die AWS zu richten. Die Förderungsprüfung geschieht automatisiert. Die Förderungsvergabe erfolgt in der Folge chronologisch, entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderungsansuchen. Aufgrund der hohen Auslastung des aws-Fördermanagers sind aktuell Anträge auch per E-Mail möglich.

Im Förderungsantrag hat der Förderungswerber das Vorliegen sämtlicher Förderungsvoraussetzungen der Förderungsrichtlinie zu bestätigen sowie die Förderungsrichtlinie zur Kenntnis zu nehmen. Darüberhinausgehende Bestätigungen wie etwa beim „Fixkostenzuschuss“ (Nichtvorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten etc.) sind hier nicht notwendig. Der Antrag ist zu unterschreiben, eine elektronische Signatur ist möglich.

Beim Förderungsantrag sind jedenfalls die strafrechtlichen Tatbestände bezüglich unrichtiger oder unvollständiger Angaben (§§ 146 ff StGB) bzw. bezüglich der zweckwidrigen Verwendung der Fördermittel (§ 153b StGB) zu beachten. Förderungsmissbrauch ist durch diese Normen unter Strafe gestellt, bei Missachtung drohen empfindliche Geld- bzw. Freiheitsstrafen.

 

5.5. Wann muss ein Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater/ Bilanzbuchhalter hinzugezogen werden?

Bei der Antragstellung selbst ist grundsätzlich noch keine Involvierung eines Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters/Bilanzbuchhalters notwendig. Es genügt die Bestätigung des Förderungswerbers, dass das Anlagegut ordnungsgemäß aktiviert wurde. Stichprobenkontrollen der Abrechnungen durch die AWS sind vorgesehen.

Überschreitet der zu gewährende Zuschuss jedoch den Betrag von 12.000 EUR, muss bei der Abrechnung (siehe unten) die inhaltliche Korrektheit bezüglich der Aktivierung der zur Förderung beantragten Anlagegüter nicht nur vom Förderungswerber selbst, sondern auch von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter (jeweils im Rahmen ihres gesetzlichen Berechtigungsumfangs) bestätigt werden. Diese haften für die Korrektheit der abgegebenen Bestätigung.

 

5.6. Wann wird die Investitionsprämie ausbezahlt?

Der Förderungswerber muss der AWS bei positiver Förderungszusage spätestens drei Monate nach Abschluss der letzten vom jeweiligen Förderantrag umfassten Investition eine „Abrechnung“ über die durchgeführten Investitionen vorlegen. Gemäß aws ist geplant, diese Frist auf sechs Monate zu verlängern. Darunter werden vor allem Unterlagen wie Rechnungen, Zahlungsbelege und Jahresabschlüsse inklusive Anlagenverzeichnisse verstanden. Im „aws Fördermanager“ gibt es dazu eine entsprechende Eingabemaske. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach Abrechnungsprüfung durch die AWS. Die Richtlinie regelt allerdings die spätest mögliche Zuschussauszahlung bis 30. Juni 2024. Es ist also durchaus denkbar, dass die tatsächliche Auszahlung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Es ist wohl zu erwarten, dass auch diese Frist um ein Jahr verlängert wird, korrespondierend zu den geplanten Fristverlängerungen für den Investitionszeitraum (siehe dazu bereits 5.1.).

Die Auszahlung ist grundsätzlich als Einmalzahlung auf ein inländisches Bankkonto vorgesehen. Sofern das zu fördernde Investitionsvolumen 20 Mio. EUR (exkl USt) übersteigt, ist auch eine Zwischenauszahlung der Förderung möglich. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass zumindest die Hälfte des Investitionsvolumens bezahlt wurde. Eine Endabrechnung ist aber jedenfalls erforderlich.

Der Anspruch auf Auszahlung der Förderung ruht in jenen Fällen nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch die AWS vorläufig, in denen:

  • ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des förderungswerbenden Unternehmens eröffnet wurde,
  • das Unternehmen oder Unternehmensteile entgeltlich veräußert wurden,
  • das Unternehmen aus- oder umgegründet wurde, sowie
  • das Unternehmen durch Schenkung oder im Erbwege übergeben wurde.

 

5.7. Wie wird die Investitionsprämie steuerlich behandelt?

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) wurde eine umfassende Steuerfreiheit der COVID-19-Investitionsprämie in das Einkommensteuerrecht eingefügt: Die Investitionsprämie ist somit ausdrücklich steuerfrei gestellt, sie stellt also keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Außerdem werden die steuerlichen Anschaffungskosten nicht reduziert. Das Abzugsverbot für Betriebsausgaben, die in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, kommt ebenfalls nicht zur Anwendung.

 5.8. Statistiken zur bisherigen Inanspruchnahme der Investitionsprämie

Bisher (Stand 21. Jänner 2021) wurden laut WKO Anträge für ein Investitionsvolumen von rund 28 Mrd. EUR gestellt. Mehr als 80 % der Anträge stammen von Kleinst- und Kleinunternehmen, die die Chance bereits ergriffen haben und sich auf die Zeit nach der COVID-19-Pandemie vorbereiten. Knapp über die Hälfte der Investitionen sind bislang in die besonders geförderten Bereiche Ökologisierung und Digitalisierung geflossen.

 5.9. Hinweis zu den geplanten Fristverlängerungen

Bitte beachten Sie, dass die entsprechenden Gesetzesänderungen bzw. die Anpassung der Förderrichtlinie bezüglich der geplanten Fristverlängerungen für

  • den Investitionsdurchführungszeitraum bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen bis zu 20 Mio. EUR von 28. Februar 2022 auf 28. Februar 2023,
  • den Investitionsdurchführungszeitraum bei Anträgen mit einem Investitionsvolumen über 20 Mio. EUR von 28. Februar 2024 auf 28. Februar 2025, sowie
  • die Abrechnungsfrist von drei auf sechs Monate

noch ausständig sind. Die geplanten Änderungen betreffen sowohl bestehende Anträge bzw. Verträge als auch neue Anträge. Beachten Sie außerdem, dass es bei Anträgen die ab dem 2. Februar 2021 gestellt wurden und die bislang keine Zusage erhalten haben, aufgrund der gesetzlichen Änderung zur Budgeterhöhung zu längeren Wartefristen kommen kann.

 

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Werner Leiter und Matthias Jancura unterstützen Sie gerne.

 

Detaillierte Informationen zu Investitionen in die Digitalisierung finden Sie hier