article banner
Steuerreform 2020

Grünes Licht für Steuerreform 2020

Einige Segmente der ursprünglich geplanten Steuerreform werden umgesetzt: Noch vor der Wahl hat das Parlament den Initiativantrag zum Steuerreformgesetz 2020 und weitere Steuergesetze verabschiedet. Mittlerweile hat auch der Bundesrat das Gesetzespaket genehmigt. Herzstück der Reform bleibt die Entlastung von Beziehern kleiner Einkommen.

Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte der Steuerreform 2020 zusammengefasst:

 

Das ändert sich für Unternehmer

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Kleinunternehmergrenze:

Die Grenze bei den GWG verdoppelt sich von bislang 400 Euro auf 800 Euro. Für Kleinunternehmer gibt es noch eine weitere Entlastung: Ihre Unternehmen werden erst ab 35.000 Euro netto (statt bisher 30.000 Euro netto) umsatzsteuerpflichtig.

  • Neue Kleinunternehmerpauschalierung

Kleinunternehmer können künftig von einer zusätzlichen Pauschalierungsmöglichkeit im Bereich der Einkommenssteuer profitieren. So soll gewährleistet werden, dass von diesen Unternehmen weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Für Handelsunternehmen und Produktionsbetriebe werden die pauschalierten Betriebsausgaben 45%, für Dienstleistungsunternehmen 20% der Betriebseinnahmen betragen. Bezahlte Versicherungsbeiträge können zusätzlich dazu abgesetzt werden.

  • Senkung der Sozialversicherungsbeiträge

Für Selbständige und Bauern wird der Krankenversicherungsbeitrag um 0,85 Prozentpunkte auf 6,8 % gesenkt.

  • Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder:

Um Mitarbeiter-Elektrofahrräder (ohne Sachbezug bei Privatnutzung) für Betriebe attraktiver zu machen, gibt es auch für diese die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs.

  • Neuerungen bei innergemeinschaftliche Lieferungen

Wenn man Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat exportiert, gilt dies als innergemeinschaftliche Lieferung. Diese ist unter bestimmten Bedingungen beim Lieferanten von der Umsatzsteuer befreit. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen werden ab 2020 um zwei weitere Punkte erweitert:

  1. Dem Lieferer muss die Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt worden sein.
  2. Der Lieferer muss außerdem seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) korrekt nachgekommen sein.
  • Vereinheitlichte Regeln für Konsignationslager: Diese betreffen Warenlager in einem anderen Mitgliedsstaat, welche der Lieferant in unmittelbarer Nähe seines Kunden eingerichtet hat. Zweck ist eine sofortige Verfügbarkeit häufig benötigter Teile. In das Konsignationslager können Unternehmer steuerfrei liefern. Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, gelten ab Anfang 2020 EU-weit vereinheitlichte Regularien für Konsignationslager.

 

  • Digitalsteuergesetz

Die Digitalsteuer erfasst „Onlinewerbeleistungen“ im Inland gegen Entgelt. Hierunter fallen z.B. Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle. Dazu gehören Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbare Werbeleistungen.

Sie betrifft Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von zumindest 750 Mio Euro und einem inländischen Umsatz von zumindest 25 Mio Euro aus der Durchführung von Onlinewerbeleistungen. Bei multinationalen Gruppen ist auf den Gruppenumsatz abzustellen.

Der Steuersatz beträgt 5 % vom Werbeentgelt. Die neue Digitalsteuer ist auf Onlinewerbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 erbracht werden.

Hier erfahren Sie mehr zum >> Digitalsteuergesetz.

>> zurück zur Übersicht

 

Das ändert sich für Dienstnehmer

  • Sozialversicherungsbonus

Die ursprünglich für Kleinverdiener geplante direkte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen wurde nunmehr über die Erhöhung von Absetzbeträgen und dem damit verbundenen Anstieg der rückerstattbaren „Negativsteuer“ indirekt umgesetzt. Diese Neuregelung tritt 2020 in Kraft. Kleinverdiener bekommen aber erst im Jahr 2021 eine Steuergutschrift, weil die erhöhten Absetzbeträge erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

 

  • Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um 300 Euro bis zu einem Einkommen von 15.500 Euro im Kalenderjahr. Diese Erhöhung ist als Zuschlag gestaltet. Bei einem Einkommen zwischen 15.500 Euro und 21.500 Euro wird der Zuschlag gleichmäßig bis auf Null eingeschliffen.

 

  • Pensionistenabsetzbetrag

Pensionisten profitieren ebenfalls von der Steuerreform: Sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag werden im Rahmen der bestehenden Grenzen jeweils um 200 Euro erhöht.

>> zurück zur Übersicht

 

Das ändert sich für alle Steuerzahler

  • Ermäßigter Steuersatz für E-Books und E-Papers

Elektronische Zeitungen und Bücher unterliegen künftig wie Printprodukte einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%.

 

  • Stärkere Berücksichtigung ökologischer Faktoren:

Einige umweltpolitische Aspekte wie Verkehr und nachhaltige Produktion sind in die Reform eingeflossen: Bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) bzw. bei der motorbezogenen Versicherungssteuer kommt es zu einer Verlagerung: Die Steuerbelastung geht mehr in Richtung jener Fahrzeuge, die überdurchschnittlich hohe CO2-Emissionen verursachen.

>> zurück zur Übersicht

 

Ausgewählte Änderungen im internationalen Steuerrecht

  • EU-Meldepflichtgesetz (EU‑MPfG)

Ziel des EU-MPfG ist es, gegen Steuervermeidung bzw.-hinterziehung vorzugehen. Konkret sollen marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltungen dann meldepflichtig sein, wenn ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung der Meldepflichten des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes (GMSG) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers besteht. Das EU‑MPfG wird mit 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Detaillierte Informationen zum EU-MPfG finden Sie hier.

 

  • Hinzurechnungsbesteuerung

Bei niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaften (z.B. Tochter- oder Enkelgesellschaften) mit passiven Einkünften gilt seit Anfang 2019 die Hinzurechnungsbesteuerung (Durchgriffsbesteuerung). Hier wurden zwei Vereinfachungen – gültig ab Veranlagung 2019 – vorgenommen:

 

  1. Vermeidung einer Mehrfachhinzurechnung in Österreich:

Eine Hinzurechnung erfolgt nur auf der ersten Ebene in Österreich.

 

  1. Entfall des österreichischen Abzugsverbots

Das Abzugsverbot entfällt, wenn Zins- oder Lizenzzahlungen an eine ausländische niedrig besteuerte Gesellschaft erfolgen und gleichzeitig eine Erfassung der Einkünfte im Wege der Hinzurechnungsbesteuerung stattfindet. Dies gilt auch, wenn eine Hinzurechnung im Ausland eine ausreichende Besteuerung sicherstellt.

Weitere Informationen zur Hinzurechnungsbesteuerung finden Sie hier:

 

  • Sondervorschriften für hybride Gestaltungen

 Ziel der neuen Bestimmungen ist es, bestimmte internationale Steuerdiskrepanzen, die aus einer hybriden Gestaltung resultieren, aufzulösen. Steuerdiskrepanzen können sich daraus ergeben, dass

  • Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge in keinem anderen Staat steuerlich erfasst werden.
  • dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind.

Eine derartige Steuerdiskrepanz sollte aber nur dann zu steuerlichen Konsequenzen führen, wenn die hybride Gestaltung zwischen verbundenen Unternehmen bzw. in Verbindung mit Betriebsstätten eingesetzt wird oder eine strukturierte Gestaltung zwischen fremden Unternehmen vorliegt, bei der – vereinfacht ausgedrückt – die beteiligten Gesellschaften am Steuervorteil beteiligt werden. 

Die Steuerdiskrepanz soll in erster Linie dadurch neutralisiert werden, dass die Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden können.

Mit dieser Sonderbestimmung, die mit 1.1.2020 in Kraft trifft, wird die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD II) umgesetzt. Die bereits jetzt bestehenden Bestimmungen im Körperschaftsteuerrecht, die bestimmte Gestaltungen bei hybriden Finanzinstrumenten durch ein Abzugsverbot der Aufwendungen oder eine steuerpflichtige Erfassung von Beteiligungserträgen neutralisieren, bleiben aufrecht.

>> zurück zur Übersicht