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EuGH: Umsatzsteuer bei Leasingverträgen

Leasingverträge wie auch andere Dienstleistungsverträge werden in der Regel über eine längere Laufzeit abgeschlossen oder sehen eine Mindestlaufzeit vor. Immer wieder kommt es vor, dass Kunden den Vertrag vorzeitig beenden möchten oder die Verträge aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Grundes – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Unternehmen vorzeitig beendet werden. Häufig ist dann im Vertrag geregelt, dass der Kunde die noch ausstehenden restlichen Leasingraten bzw. Leistungsentgelte für die gesamte Laufzeit oder die Mindestlaufzeit zu entrichten hat, obwohl er keine weiteren Leistungen aus dem Vertrag bezieht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in zwei Fällen mit der Frage beschäftigt, wie solche Zahlungen des Kunden umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

EuGH Urteil „MEO“

Im Fall MEO – Servicos de Comunicacoes e Multimédia SA (EuGH 22.11.2018, C-295/17) schloss das Unternehmen mit seinen Kunden Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Telekommunikation, Internet und Multimedia. Die Verträge sahen eine Mindestbindungsfrist vor. Wollte der Kunden aus seinem Vertrag vorzeitig aussteigen oder wurde der Vertrag wegen eines vom Kunden zu vertretenden Grundes vorzeitig beendet, sah der Vertrag eine Ausgleichszahlung des Kunden vor. Diese Zahlung errechnete sich aus den Monatsentgelten für die restliche, d.h. noch offene, Mindestbindungsdauer. MEO vertrat die Ansicht, dass es sich bei der Zahlung um kein Entgelt für eine Leistung handeln kann, weil MEO seine Dienste mit der Beendigung des Vertrages einstellte. Es handele sich vielmehr um Schadenersatzzahlungen, welche nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Nach dem EuGH liegt jedoch ein Leistungsaustausch bereits dann vor, wenn der Dienstleister den Kunden in die Lage versetzt, die Leistung in Anspruch zu nehmen, auch wenn der Kunde diesen Anspruch aus einem ihm zuzurechnenden Grund nicht wahrnehmen kann oder will. Folglich ist die Ausgleichzahlung als Entgelt für die von MEO erbrachten Dienstleistungen zu sehen, unabhängig davon, ob der Kunde die Leistungen bis zum Ende der Mindestbindungsfrist in Anspruch nimmt. An der Beurteilung als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt ändert sich auch dann nichts, wenn die Ausgleichszahlung nach nationalem Recht als Konventionalstrafe zu qualifizieren ist.

EuGH Urteil „UniCredit Leasing“

Im Fall UniCredit Leasing EAD (EuGH 3.7.2019, C-242/18) ging es um einen Immobilienleasingvertrag. Es handelte sich um ein Finanzierungsleasing mit Kaufoption, der Vertrag wurde auf die Dauer von 11 Jahren geschlossen. Der Leasingnehmer kam nach etwa 3 Jahren seiner Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten nicht mehr nach. Der Leasinggeber kündigte den Leasingvertrag wegen schuldhafter Nichterfüllung der Verpflichtungen des Leasingnehmers und machte aufgrund des Vertrages eine Entschädigung vom Leasingnehmer geltend. Die Entschädigung umfasste sämtliche nicht gezahlte Leasingraten über die Gesamtvertragslaufzeit, abzüglich des Restwertes der Immobilie und des jährlichen Pachtzinses auf der Grundlage des für die Finanzierung der Transaktion geltenden Zinssatzes.

Auch hier entschied der EuGH, dass die Kündigungsentschädigung nicht als Schadenersatz, sondern als Entgelt für das Leasing zu sehen ist, welches der Umsatzsteuer unterliegt. Wie bereits im Fall „MEO“ hielt der EuGH fest, dass es nur darauf ankommt, dass der Leasingnehmer die Leistung in Anspruch nehmen konnte, auch wenn der Leasingnehmer dieses Recht aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht ausüben kann oder will.

Auswirkungen in Österreich

Vor allem das Urteil zum Fall UniCredit Leasing ist aus österreichischer Sicht interessant. Die Entscheidung des EuGH dürfte nämlich von der bisher vom BMF vertretenen Ansicht abweichen. Nach dieser Ansicht sind bei einseitiger vorzeitiger Auflösung eines Leasing­vertrags aufgrund der Vertragsbestimmungen durch den Leasinggeber infolge Konkurses des Leasingnehmers, die vom Leasingnehmer für den verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Vertragsdauer noch zu leistenden Zahlungen als echten Schadenersatz zu sehen und unterliegen damit nicht der Umsatzsteuer.

Bis jetzt gibt es noch keine Reaktion seitens des BMF. Es ist aber davon auszugehen, dass aufgrund der Entscheidung des EuGH die bisherige Sichtweise in Österreich jedenfalls in dieser Form nicht beibehalten wird.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Claudia Modarressy und Christian Weber unterstützen Sie gerne.

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Mag. Claudia Modarressy
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