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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
EU Quick Fixes ab 2020
Mit 1. Jänner 2020 treten wichtige Änderungen der EU- Mehrwertsteuerrichtlinie, die sogenannten Quick Fixes, in Kraft. Diese sollen für mehr Rechtssicherheit und eine Vereinheitlichung des Mehrwertsteuersystems innerhalb der EU sorgen.
Die Neuregelungen betreffen die Bereiche Konsignationslager, Reihengeschäfte, Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie zusätzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Quick Fixes wurden auf nationaler Ebene in Österreich im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020 (StRefG 2020) umgesetzt.
Hier die Änderungen im Detail:
Unter einem Konsignationslager (sog „Call-off Stock") wird ein Lager verstanden, das ein Lieferer bei einem Empfänger unterhält, aus welchem dieser als einziger Abnehmer bei Bedarf Waren entnehmen kann. Der Lieferer verbleibt bis zum Zeitpunkt der Entnahme Eigentümer der Gegenstände.
Bestückt der Lieferer das Konsignationslager mit Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, kommt es zunächst zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb des Lieferanten in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Konsignationslager befindet. Im Zeitpunkt der Entnahme durch den Abnehmer kommt es zu einer steuerpflichtigen Inlandslieferung. Damit der ausländische Unternehmer die Registrierung für das Unterhalten von Konsignationslagern in Österreich vermeiden kann, sieht die österreichische Verwaltungspraxis bereits bisher bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit vor, eine Vereinfachungsregel in Anspruch zu nehmen. Grundsätzlich kommt hier also die EU-Richtlinienänderung der bestehenden österreichischen Verwaltungspraxis entgegen, allerdings in geänderter Form.
Nach der Neuregelung führt das Verbringen der Ware durch den Lieferer von einem EU-Mitgliedstaat in das EU-Bestimmungsland zunächst zu keinem umsatzsteuerbaren Vorgang. Im Zeitpunkt der Entnahme der Gegenstände aus dem Lager durch den Abnehmer tätigt der Lieferer eine innergemeinschaftliche Lieferung in dem EU-Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet wurden und der Abnehmer tätigt im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Der Lieferer erspart sich dadurch die Registrierung im Bestimmungsland (zB Österreich).
Um die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen zu können, darf unter anderem der Zeitraum zwischen der Einlagerung der Gegenstände und der Entnahme durch den Erwerber nicht länger als zwölf Monate betragen. Zudem darf der Lieferer im Bestimmungsland weder einen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung iSd Art 17a MwSt-RL begründen. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des Lieferers im Bestimmungsland ist hingegen nicht schädlich. Darüber hinaus ist die Kenntnis der Identität sowie der inländischen UID-Nummer des (geplanten) Erwerbers bei Transportbeginn erforderlich. Die Verbringung der Gegenstände (ie Bestückung des Lagers) als auch sonstige Änderungen betreffend die im Lager bereits befindlichen Gegenstände inkl. die Entnahme und das Ersetzen des geplanten Erwerbers sind zudem in ein Konsignationslagerregister einzutragen und jeweils in der Zusammenfassenden Meldung zu berücksichtigen (doppelte Abgabe von Zusammenfassender Meldung).
Die umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Reihengeschäften, in welchen ein Abnehmer (zB mittlerer Unternehmer) den Transport durchführt oder beauftragt, hat bisher aufgrund abweichender Auslegung in den einzelnen Mitgliedstaaten (insbesondere Zuordnung der bewegten Lieferung) regelmäßig zu Rechtsunsicherheiten geführt.
Die Neuregelung sieht nunmehr eine einheitliche Zuordnung der bewegten Lieferung vor, wonach diese dem ersten Lieferer bzw dem letzten Abnehmer zugeordnet wird, wenn dieser die Gegenstände befördert oder versendet. Dies entspricht der bisherigen Praxis der österreichischen Finanzverwaltung.
Ist die Beförderung bzw Versendung einem Zwischenhändler in der Reihe, dh einem Abnehmer in der Reihe mit Ausnahme des ersten Lieferers und des letzten Abnehmers, zuzuordnen, ist die Lieferung an den Zwischenhändler als bewegte Lieferung zu qualifizieren (Grundregel).
- Beispiel: Ö1 bestellt Waren bei Ö2, die dieser wiederum bei F1 bestellt. Vereinbarungsgemäß sollen die Waren durch Ö2 direkt zu Ö1 versendet werden. Ö2 gibt F1 seine österreichische UID-Nummer bekannt.
Grundregel Zwischenhändler
F1 -> Ö2: bewegte Lieferung (§ 3 Abs 15 Abs 1 lit c UStG), ig Lieferung in Frankreich durch F1 (grds steuerfrei), Rechnung ohne USt an Ö2, Buch- und Transportnachweis, ig Erwerb im Bestimmungsland (AT) durch Ö2
Ö2 -> Ö1: ruhende Lieferung (§ 3 Abs 7 UStG), lokale Lieferung durch Ö2 an Ö1, Rechnung mit AT USt
Davon abweichend ist die Lieferung des Zwischenhändlers (an seinen Abnehmer in der Reihe) als bewegte Lieferung zu qualifizieren, wenn dieser seinem Lieferanten seine UID-Nummer des Abgangslandes bekannt gibt.
- Beispiel: Ö1 bestellt Waren bei Ö2, die dieser wiederum bei F1 bestellt. Vereinbarungsgemäß sollen die Waren durch Ö2 direkt zu Ö1 versendet werden. Ö2 gibt F1 seine französische UID-Nummer bekannt.
Abweichung Zwischenhändler
F1 -> Ö2: ruhende Lieferung (§ 3 Abs 7 Abs UStG), lokale Lieferung durch F1 in Frankreich und dort steuerbar
Ö2 -> Ö1: bewegte Lieferung (§ 3 Abs 15 lit b UStG), ig Lieferung in Frankreich durch Ö2 (grds steuerfrei, Buch- und Transportnachweis), ig Erwerb im Bestimmungsland (AT) durch Ö1
In der Praxis entsteht ab 1.1.2020 somit ein Wahlrecht für den Zwischenhändler hinsichtlich der Zuordnung der Warenbewegung innerhalb der Lieferkette. In welcher Form und wann die Mitteilung der UID-Nummer zu erfolgen hat wird durch die Richtlinie nicht geregelt. Es ist anzunehmen, dass diese an keine explizite Form gebunden ist (zB formloses E-Mail ausreichend), jedoch noch vor Ausführung der Lieferung (zB bei der Bestellung) erfolgen sollte.
Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung ist unter anderem, dass die Beförderung- bzw Versendung des Liefergegenstandes ins EU-Ausland durch den Lieferer nachgewiesen werden kann. Eine einheitliche Ausgestaltung dieser Nachweisführung in den einzelnen Mitgliedstaaten besteht derzeit nicht.
Im Hinblick auf eine einheitliche Regelung für Transportnachweise, sieht die Neuregelung daher vor, dass im Fall
- der Beförderung oder Versendung durch den Lieferanten der Lieferant im Besitz von mindestens zwei der in Art 45a Abs 3 lit a und b MwSt-DVO angeführten und einander nicht widersprechenden Nachweisen (zB CMR-Frachtbrief, Konnossement, Transportrechnung, Zahlungsnachweis bei Transportrechnung) sein muss;
- der Beförderung oder Versendung durch den Empfänger dem Lieferanten einerseits mindestens zwei einander nicht widersprechende Transportnachweise gem Art 45a Abs 3 lit a und b MwSt-DVO, andererseits eine schriftliche Erklärung des Empfängers, in welcher dieser die Übernahme der Beförderung oder Versendung der Gegenstände bestätigt, vorliegen müssen.
Im Beförderungsfall wirkt die Umsetzung dieser Vorgaben insofern problematisch, als die Ausstellung der Nachweise durch zwei voneinander sowie vom Lieferanten und Erwerber unabhängigen Personen äußerst schwierig sein wird. Die oben dargestellte Regelung wurde vorläufig nicht in das österreichische Umsatzsteuergesetz übernommen. Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung besteht daher künftig praktisch ein Wahlrecht des Lieferanten, die Nachweisführung gemäß der unionsrechtlichen Neuregelung oder gemäß den bisherigen österreichischen Regelungen der VO BGBl 401/1996 zu erbringen (zB Durchschrift oder Abschrift der Rechnung und Versendungsbeleg wie Frachtbrief, Postaufgabebescheinigung, Spediteurbescheinigung).
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Art 7 Abs 1 Z 4 und Z 5 UStG)
Ergänzend zu den bisherigen (materiellen) Voraussetzungen in Art 7 Abs 1 UStG müssen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2020 folgende beiden materiellen Voraussetzungen vorliegen:
- der Abnehmer hat dem Lieferer die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer mitgeteilt;
- der Lieferer ist der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen oder hat sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet.
Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen ist die Lieferung am Abgangsort als steuerpflichtiger Umsatz zu behandeln. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll in diesem Fall ein Vorsteuerabzug durch den Erwerber ausgeschlossen sein. Ob und unter welchen Voraussetzungen es künftig eine Möglichkeit zu einer nachträglichen Sanierung geben wird, ist derzeit noch unklar und bleibt daher abzuwarten.
Die Neuregelungen ab 1.1.2020 erfordern die rechtzeitige Umstellung interner Systeme. Falls Sie Konsignationslager in anderen Mitgliedstaaten unterhalten oder grenzüberschreitende Reihengeschäfte ausführen, empfehlen wir diese hinsichtlich Änderungen aus umsatzsteuerlicher Sicht überprüfen zu lassen. Im Hinblick auf die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist künftig auf das Vorliegen der ausländischen UID-Nummer des Abnehmers sowie die vollständige und rechtzeitige Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen genau zu achten.