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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Informieren Sie sich über die wichtigsten Neuerungen im Bereich Ertragssteuer, insbesondere der Körperschaftsteuer, der Einkommenssteuer und der Immobilienertragssteuer.
1. Unternehmensbesteuerung
- Liebhaberei bei nebenberuflicher Mitwirkung in einer Band
- Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes bei Ausscheiden von einem von zwei OG Gesellschaftern
2. Lohnsteuer
- Herstellerbefreiung im Zusammenhang mit einem im Zuge eines Scheidungsvergleichs erworbenen Hälfteanteil an einem Gebäude
- Übertragung einer Eigentumswohnung an ehemalige Eheleute
3. Sonstige Steuern
- Widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischen Kennzeichen in Österreich
- Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei aufgehobener Haushaltszugehörigkeit
1. Unternehmensbesteuerung
Liebhaberei bei nebenberuflicher Mitwirkung in einer Band
Folgender Sachverhalt: Der Rechtsmittelwerber, ein Angestellter in einem Musikgeschäft, verfügt über keine musikalische Ausbildung. Er hat als Autodidakt das Spielen eines Instruments erlernt und in verschiedenen Bands mitgespielt. Eine dieser Bands trat regelmäßig öffentlich auf und veröffentliche in Summe 3 Alben und 2 Singles. Insgesamt konnte die Band keinen Überschuss über die Einnahmen generieren.
Das BFG (BFG 27.03.2018, GZ. RV/7102951/2010) entschied, dass in diesem Fall trotz öffentlicher Auftritte und der Veröffentlichung der Singles und Alben Liebhaberei vorliegt. Insbesondere der Umstand, dass die Band weiterbestand, auch nachdem keine Steuererklärungen mehr abgegeben wurden, wurde als Indiz für die private Veranlassung gewertet.
Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes bei Ausscheiden eines von zwei OG Gesellschaftern
Der Entscheidung (BFG 02.05.2018, RV/7104668/2015) lag folgender Sachverhalt vor. Zwei Halbbrüder gründeten eine OG, die gastronomisch tätig war. Die beiden Halbbrüder waren die einzigen OG-Gesellschafter. Nach dem Ableben von einem der beiden wurde der Betrieb vom verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt. Das Gesellschaftsvermögen ging im Wege der Anwachsung auf den letzten Gesellschafter über und die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb wurden zur Gänze dem BF zugerechnet. Im Folgejahr kam es zur Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung. Der verbliebene Halbbruder begehrte die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes für den gesamten Betriebsaufgabegewinn.
Da die (bloße) Anwachsung keinen entgeltlichen Erwerb durch den Halbbruder als verbliebenen Gesellschafter bewirkt, sondern ein unentgeltlicher Erwerbsvorgang vorliegt, war die Frist von 7 Jahren im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bereits verstrichen und der Halbbruder konnte (entgegen der Ansicht des Finanzamtes) den Hälftesteuersatz für den gesamten Veräußerungserlös in Anspruch nehmen.
2. Lohnsteuer
Herstellerbefreiung im Zusammenhang mit einem im Zuge eines Scheidungsvergleichs erworbenen Hälfteanteil an einem Gebäude
Errichten Eheleute gemeinsam (beiden Eheleuten kommt unstrittig die Bauherrneigenschaft zu) gemeinsam ein Haus, das in deren gemeinsamem Eigentum steht, so können grundsätzlich beide die „Herstellerbefreiung“ von der Immo ESt geltend machen. Wesentlichstes Kriterium für die Bauherrneigenschaft ist die Risikotragung durch den Bauherrn.
Bisher ungeklärt war die Frage, ob ein Ehepartner für einen, im Zuge eines Scheidungsvergleichs erworbenen, Teil des Eigenheims ebenfalls die Herstellerbefreiung geltend machen kann oder nur für jenen Hälfteanteil, bei dem er ursprünglich Bauherrneigenschaft besaß. Das BFG (BFG 234.4.2018, GZ. RV/7103890/2017) hat entschieden, dass für den im Zuge des Scheidungsvergleiches erworbenen Hälfteanteil keine Herstellerbefreiung geltend gemacht werden kann.
Die Herstellerbefreiung befreit selbst errichtete Gebäude von der Immo-ESt-Pflicht. Von der Befreiung umfasst ist nur der Wert des Gebäudes, nicht aber der Wert des Grundstückes. Neben der Herstellerbefreiung kann auch die Hauptwohnsitzbefreiung von der Immo-ESt geltend gemacht werden. Der Vorteil dieser Befreiung liegt darin, dass neben der Veräußerung des Gebäudes auch die Veräußerung von Grundflächen bis zu ca 1000 m2 steuerbefreit sind. Ist das Grundstück größer als 1000 m2 unterliegt der übersteigende Grundstücksteil der Immo-ESt.
Übertragung einer Eigentumswohnung an ehemalige Eheleute
Eine begünstigte Übertragung einer Liegenschaft an ehemalig Gattinnen oder Gatten bzw. auch LebensgefährtInnen innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit der Auflösung der Partnerschaft ist nur möglich, wenn beide Personen einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten. Liegt ein momentaner oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz vor, so kann eine Anwendung des begünstigten Steuersatzes von 0,5% bei unentgeltlichem Erwerb von Grundstücken erfolgen. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung gegeben sein. Liegt die Auflösung der Lebensgemeinschaft bzw. die damit in Verbindung stehende Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes mehr als ein Jahr zurück, so muss ein Nachweis dafür erbracht werden, dass der Erwerbsvorgang noch im Zusammenhang mit der Auflösung bzw. Aufgabe steht (BFG 28.05.2018, GZ RV/5101333/2017).
3. Sonstige Steuern
Widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischen Kennzeichen in Österreich
Eine widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischem behördlichen Kennzeichen in Österreich ist dann gegeben, wenn der Verwender dieses Kfz seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Mittelpunkt des Lebensinteresses im Inland hat und das entsprechende Kfz auch vorwiegend im Inland verwendet wird. Eine derartige Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen, von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig (Ausnahme: Verlängerung auf 2 Monate, wenn die Zulassung des ausländischen Fahrzeuges in Österreich nicht möglich ist). Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet hat keine unterbrechende Wirkung für diese Monatsfrist. (BFG 30.04.2018, GZ RV/3100402/2017). Wird das Kfz länger als die vorgeschriebene Frist von einem Monat nach der erstmaligen Einbringung nach Österreich verwendet, riskieren die Verwender Verwaltungs- und Finanzstrafen. Zudem unterliegen Kfz, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden, der Kraftfahrzeugsteuer und eine entsprechende anteilige Normverbrauchsabgabe (NOVA) wird vorgeschrieben.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei aufgehobener Haushaltszugehörigkeit
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Eltern nur dann, wenn ihr Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief‑, oder Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder sie überwiegend Unterhalt leisten (mindestens in der Höhe der Familienbeihilfe), wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht. Um ein Kind, das sich nicht in der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, als haushaltszugehörig einzustufen, darf der anderweitige Aufenthalt des Kinds nur vorübergehend sein. Eine wie in der aktuellen Entscheidung des BFG (BFG 19.04.2018, GZ RV/7101056/2017) fünfjährige Heimunterbringung auf Grund von schwerer Behinderung des Kinds mit vereinzelten Besuchen bei der Mutter vermittelt keine fiktive Haushaltszugehörigkeit und ist somit auch der Bezug der Familienbeihilfe zu untersagen.
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