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Direct Tax Journal Juni 2018

Informieren Sie sich über die wichtigsten Neuerungen im Bereich Ertragssteuer, insbesondere der Körperschaftsteuer, der Einkommenssteuer und der Immobilienertragssteuer.

 

 1. Unternehmensbesteuerung

2.  Lohnsteuer

3.  Sonstige Steuern

 

 

1. Unternehmensbesteuerung

Liebhaberei bei nebenberuflicher Mitwirkung in einer Band

Folgender Sachverhalt: Der Rechtsmittelwerber, ein Angestellter in einem Musikgeschäft, verfügt über keine musikalische Ausbildung. Er hat als Autodidakt das Spielen eines Instruments erlernt und in verschiedenen Bands mitgespielt. Eine dieser Bands trat regelmäßig öffentlich auf und veröffentliche in Summe 3 Alben und 2 Singles. Insgesamt konnte die Band keinen Überschuss über die Einnahmen generieren.

Das BFG (BFG 27.03.2018, GZ. RV/7102951/2010) entschied, dass in diesem Fall trotz öffentlicher Auftritte und der Veröffentlichung der Singles und Alben Liebhaberei vorliegt. Insbesondere der Umstand, dass die Band weiterbestand, auch nachdem keine Steuererklärungen mehr abgegeben wurden, wurde als Indiz für die private Veranlassung gewertet.

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Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes bei Ausscheiden eines von zwei OG Gesellschaftern

Der Entscheidung (BFG 02.05.2018, RV/7104668/2015) lag folgender Sachverhalt vor. Zwei Halbbrüder gründeten eine OG, die gastronomisch tätig war. Die beiden Halbbrüder waren die einzigen OG-Gesellschafter. Nach dem Ableben von einem der beiden wurde der Betrieb vom verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt. Das Gesellschaftsvermögen ging im Wege der Anwachsung auf den letzten Gesellschafter über und die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb wurden zur Gänze dem BF zugerechnet. Im Folgejahr kam es zur Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung. Der verbliebene Halbbruder begehrte die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes für den gesamten Betriebsaufgabegewinn.

Da die (bloße) Anwachsung keinen entgeltlichen Erwerb durch den Halbbruder als verbliebenen Gesellschafter bewirkt, sondern ein unentgeltlicher Erwerbsvorgang vorliegt, war die Frist von 7 Jahren im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung bereits verstrichen und der Halbbruder konnte (entgegen der Ansicht des Finanzamtes) den Hälftesteuersatz für den gesamten Veräußerungserlös in Anspruch nehmen.

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2. Lohnsteuer

Herstellerbefreiung im Zusammenhang mit einem im Zuge eines Scheidungsvergleichs erworbenen Hälfteanteil an einem Gebäude   

Errichten Eheleute gemeinsam (beiden Eheleuten kommt unstrittig die Bauherrneigenschaft zu) gemeinsam ein Haus, das in deren gemeinsamem Eigentum steht, so können grundsätzlich beide die „Herstellerbefreiung“ von der Immo ESt geltend machen. Wesentlichstes Kriterium für die Bauherrneigenschaft ist die Risikotragung durch den Bauherrn.

Bisher ungeklärt war die Frage, ob ein Ehepartner für einen, im Zuge eines Scheidungsvergleichs erworbenen, Teil des Eigenheims ebenfalls die Herstellerbefreiung geltend machen kann oder nur für jenen Hälfteanteil, bei dem er ursprünglich Bauherrneigenschaft besaß. Das BFG (BFG 234.4.2018, GZ. RV/7103890/2017) hat entschieden, dass für den im Zuge des Scheidungsvergleiches erworbenen Hälfteanteil keine Herstellerbefreiung geltend gemacht werden kann.

Die Herstellerbefreiung befreit selbst errichtete Gebäude von der Immo-ESt-Pflicht. Von der Befreiung umfasst ist nur der Wert des Gebäudes, nicht aber der Wert des Grundstückes. Neben der Herstellerbefreiung kann auch die Hauptwohnsitzbefreiung von der Immo-ESt geltend gemacht werden. Der Vorteil dieser Befreiung liegt darin, dass neben der Veräußerung des Gebäudes auch die Veräußerung von Grundflächen bis zu ca 1000 m2 steuerbefreit sind. Ist das Grundstück größer als 1000 m2 unterliegt der übersteigende Grundstücksteil der Immo-ESt. 

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Übertragung einer Eigentumswohnung an ehemalige Eheleute

Eine begünstigte Übertragung einer Liegenschaft an ehemalig Gattinnen oder Gatten bzw. auch LebensgefährtInnen innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit der Auflösung der Partnerschaft ist nur möglich, wenn beide Personen einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten. Liegt ein momentaner oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz vor, so kann eine Anwendung des begünstigten Steuersatzes von 0,5% bei unentgeltlichem Erwerb von Grundstücken erfolgen. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung gegeben sein. Liegt die Auflösung der Lebensgemeinschaft bzw. die damit in Verbindung stehende Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes mehr als ein Jahr zurück, so muss ein Nachweis dafür erbracht werden, dass der Erwerbsvorgang noch im Zusammenhang mit der Auflösung bzw. Aufgabe steht (BFG 28.05.2018, GZ RV/5101333/2017).

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3. Sonstige Steuern

Widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischen Kennzeichen in Österreich

Eine widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischem behördlichen Kennzeichen in Österreich ist dann gegeben, wenn der Verwender dieses Kfz seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Mittelpunkt des Lebensinteresses im Inland hat und das entsprechende Kfz auch vorwiegend im Inland verwendet wird. Eine derartige Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen, von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig (Ausnahme: Verlängerung auf 2 Monate, wenn die Zulassung des ausländischen Fahrzeuges in Österreich nicht möglich ist). Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet hat keine unterbrechende Wirkung für diese Monatsfrist. (BFG 30.04.2018, GZ RV/3100402/2017). Wird das Kfz länger als die vorgeschriebene Frist von einem Monat nach der erstmaligen Einbringung nach Österreich verwendet, riskieren die Verwender Verwaltungs- und Finanzstrafen. Zudem unterliegen Kfz, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden, der Kraftfahrzeugsteuer und eine entsprechende anteilige Normverbrauchsabgabe (NOVA) wird vorgeschrieben.

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Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei aufgehobener Haushaltszugehörigkeit

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Eltern nur dann, wenn ihr Kind (auch Adoptiv-, Pflege-, Stief‑, oder Enkelkind) mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder sie überwiegend Unterhalt leisten (mindestens in der Höhe der Familienbeihilfe), wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht. Um ein Kind, das sich nicht in der gemeinsamen Wohnung der Familie aufhält, als haushaltszugehörig einzustufen, darf der anderweitige Aufenthalt des Kinds nur vorübergehend sein. Eine wie in der aktuellen Entscheidung des BFG (BFG 19.04.2018, GZ RV/7101056/2017) fünfjährige Heimunterbringung auf Grund von schwerer Behinderung des Kinds mit vereinzelten Besuchen bei der Mutter vermittelt keine fiktive Haushaltszugehörigkeit und ist somit auch der Bezug der Familienbeihilfe zu untersagen.

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