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Nachdem der Vorstoß zur Einführung einer Digitalsteuer auf EU-Ebene im März gescheitert ist, wagt die Bundesregierung einen Alleingang und schickte am 3. April 2019 den ersten Teil des österreichischen Digitalsteuerpakets in Begutachtung.
Mit dem Digitalsteuerpaket versucht die Regierung Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit zwischen traditioneller und digitaler Wirtschaft sicherzustellen. Das Paket sieht konkret drei Maßnahmen vor, durch die ein Steueraufkommen von in Summe 200 Mio. Euro generiert werden soll:
1. Einführung einer nationalen Digitalsteuer auf Online-Werbung
Um mehr Steuergerechtigkeit zwischen digitalen und traditionellen Medien sicherzustellen, sollen internationale Konzerne im Bereich der digitalen Wirtschaft (z.B. Google oder Facebook) künftig einer österreichischen Digitalsteuer in Höhe von fünf Prozent auf Umsätze im Bereich der Online-Werbung unterliegen. Von der Steuer sollen Unternehmen betroffen sein, die einen weltweiten Umsatz von 750 Mio. Euro und davon mindestens 25 Mio. Euro digitalen Werbeumsatz in Österreich erzielen.
Um den österreichischen Medienstandort zu stärken, sollen aus den Mitteln der Digitalsteuer mind. 15 Mio. Euro für den digitalen Transformationsprozess österreichischer Medienunternehmen verwendet werden und Digital-Angebote sowie deren Weiterentwicklung an das sich stetig ändernde Nutzerverhalten gefördert werden.
2. Haftungsklausel für Informationsverpflichtungen von Online-Vermittlungs-Plattformen
Vor allem in touristischen Regionen bestehen mittlerweile Schieflagen zwischen gewerblichen Vermietern, weil Buchungsplattformen (z.B. AirBnB) privaten Vermietern Schutz geben, sich der Steuern- und Abgabenpflicht zu entziehen. Bislang besteht aktuell für den Staat keine Möglichkeit, die Plattformen dafür zur Verantwortung zu ziehen.
Buchungsplattformen sollen ab 2020 den Behörden alle Buchungen und Umsätze bekannt geben müssen. Die Plattformen sollen im Falle einer diesbezüglichen Sorgfaltspflichtverletzung zur Haftung bei nicht versteuerten Umsätzen des „Vermieters“ herangezogen werden können.
Beispiel: Ein Tourist bucht über eine Online-Plattform bei einem österreichischen Wohnungseigentümer eine Unterkunft für 10 Nächte um 100 Euro/Nacht. Der österreichische Wohnungseigentümer erklärt seinen Umsatz nicht beim Finanzamt. Da der Wohnungseigentümer kaum ausgeforscht werden kann, verliert der österreichische Staat die Steuereinnahmen.
Durch die Neuregelung wäre die ausländische Online-Plattform verpflichtet, der österreichischen Finanzverwaltung und den Kommunen die für die korrekte Besteuerung benötigten Informationen über den „Vermieter“ zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Sorgfaltspflichtverletzung kann die Plattform zur Haftung bei nicht versteuerten Umsätzen des „Vermieters“ herangezogen werden.
3. Änderungen in der Umsatzsteuer
3.1. Umsatzsteuerpflicht für digitale Händler-Plattformen
Pakete aus Drittstaaten sind bis zu einem Warenwert von 22 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Um die Steuer zu umgehen wird daher häufig ein zu niedriger Warenwert angegeben.
Beispiel: Ein Konsument erwirbt über eine Online-Plattform Kleidungsstücke von einem chinesischen Produzenten um 100 Euro. Der Produzent weist einen Umsatz mit einem Warenwert von lediglich 20 Euro aus und entzieht sich somit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen.
Nach der Neuregelung gilt die ausländische Plattform selbst als Lieferer und hat der Finanzverwaltung alle Informationen für die Besteuerung der Lieferung zur Verfügung zu stellen. Die österreichische Finanzverwaltung kann der Plattform die Steuer vorschreiben (Umsatzsteuer ab dem ersten Cent).
3.2. Online-Plattformen als Schuldner der Umsatzsteuer
Der Großteil des Onlineversandhandels– insbesondere aus Drittstaaten – wird durch die Nutzung einer Online-Plattform ermöglicht. Derzeit sind bei Fernverkäufen aus Drittstaaten eine Vielzahl an Unternehmern, die mittels Plattformen (Online-Marktplätze) ihre Waren aus Drittländern verkaufen, Steuerschuldner der zugrundeliegenden Lieferungen. Dies erschwert die Sicherung des Steueraufkommens.
Online-Plattformen sollen nach der Neuregelung für Zwecke der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Drittstaaten an Private zur Sicherung des Steueraufkommens als Lieferer und somit als Steuerschuldner gelten.
3.3. Entfall der Lieferschwelle beim Versandhandel
Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten unterliegen bei Versandhandelsumsätzen an österreichische Private erst ab Überschreiten der Lieferschwelle von 35.000 Euro der österreichischen Umsatzsteuer.
Die Lieferschwelle bei innergemeinschaftlichem Versandhandel soll daher entfallen. Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten müssen bei Versandhandelsumsätzen an österreichische Private bereits ab dem ersten Euro österreichische Umsatzsteuer entrichten. Die Besteuerung von Kleinstunternehmern (Umsätze bis 10.000 Euro) soll weiterhin im Ansässigkeitsstaat erfolgen.
Resümee
Mit dem Digitalsteuerpaket versucht die Regierung Steuerlücken und Schlupflöcher zu schließen und digitale Großkonzerne, Vermittlungsplattformen und Händlerplattformen in die Pflicht zu nehmen. Eine faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft eine neue Steuergerechtigkeit soll geschaffen werden.
Fraglich ist inwieweit die einzelnen Maßnahmen des Digitalsteuerpakets durch Preiserhöhungen auf den Konsumenten abgewälzt werden und die Haftung von Vermietungsplattformen auf den Vermieter“ abgewälzt werden.