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Corona-Hilfsmaßnahmen

Corona-Krise: Finanzielle Unterstützung für Unternehmen

Damit Sie in der aktuellen Ausnahmesituation den Überblick bewahren, haben wir hier die aktuellsten Neuerungen für Sie zusammengestellt. Das von der Bundesregierung beschlossene bis zu 38 Mrd. Euro schwere Hilfspaket umfasst einen Notfallhilfefonds in Höhe von 15 Mrd. Euro, Steuerstundungen von bis zu 10 Mrd. EUR und Garantien und Haftungen in Höhe von 9 Mrd. Euro. Neben dem Soforthilfepaket in Höhe von 4 Mrd. EUR, dienen diese Maßnahmen der Sicherung der Liquidität von Unternehmen, um so Arbeitsplätze zu sichern. (Stand: 11.09.2020)

 

Übersicht

 

DAS IST NEU

KURZARBEIT: Ausdehnung der Phase II auf Ende September 2020

  • Bevor Anfang Oktober die dritte Phase der Corona-Kurzarbeit beginnt, können Unternehmen, die die Kurzarbeit bereits vor Ende September ausgeschöpft haben, diese mit einer ergänzenden Sozialpartnervereinbarung bis Ende September ausdehnen.

 

 

Soforthilfefonds - Direktauszahlungen

Direktauszahlungen als Erste-Hilfe-Maßnahme – Härtefallfonds Phase 1 und Phase 2 für EPU, Kleinstunternehmer, neue Selbständige, Freiberufler, freie Dienstnehmer, NPO & Privatzimmervermieter

Die Bundesregierung hat mit direkten Zuschüssen aus dem Härtefallfonds eine weitere Maßnahme zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen durch COVID-19 umgesetzt. Seit 27. März 2020, nachmittags, können online über die Homepage der WKO bzw. Agrarmarkt Austria die Anträge zur Förderung für EPU und KMU gestellt werden. Die liquiden Mittel dazu stammen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds und betragen höchstens € 2 Mrd. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Finanzen diesen Betrag jedoch im Einvernehmen mit dem Vizekanzler anpassen. Eine Antragstellung wird bis Ende 2020 möglich sein. Die Zuwendungen sind nicht sozialversicherungspflichtig und müssen nicht zurückgezahlt werden.

 

Wer wird im Rahmen der Auszahlungsphase 2 unterstützt?

  • Ein-Personen-Unternehmen
  • KMU mit weniger als 10 Vollzeit-Äquivalenten Dienstnehmern und max. € 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme
  • freie Selbständige wie z.B. Künstler, aber auch Mitglieder von freiberuflichen Kammern wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, etc.
  • Non-Profit-Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen

 

Wer gilt Rahmen der Auszahlungsphase 2 als nicht förderfähiger Förderungswerber?

  • Unternehmen in Bezug auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Unternehmen in Bezug auf Privatzimmervermietung mit höchstens 10 Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen
  • Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO
  • Im Eigentum von Körperschaften und sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen
  • Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen

 

Wie hoch ist die Förderung?

1. Härtefallfonds Phase 1, Soforthilfe vor Ostern: bis zu € 1.000,-- pro Unternehmen. Die Antragstellung für Phase 1 war bis 17. April 2020 möglich.

Förderungswerber, die über einen Steuerbescheid zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als € 6.000,-- p.a. einen Zuschuss von € 500,--
  • bei einem Nettoeinkommen ab € 6.000,-- p.a. einen Zuschuss von € 1.000,--
  • Förderungswerber, die die Förderungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von € 500,--.

 

2. Härtefallfonds Phase 2:

Im Rahmen der Auszahlungsphase 2 wird neben der Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs auch ein Comeback-Bonus für den gewählten Betrachtungszeitraum gewährt.

  • Der Comeback-Bonus beträgt € 500,-- pro Monat für maximal 6 Monate, also insgesamt bis zu € 3.000,-- pro Förderungswerber           
  • Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs bis zu € 2.000,-- pro Unternehmen, pro Monat für maximal 6 Monate, also insgesamt bis zu € 12.000,-- pro Förderungswerber
  • In Summe beläuft sich die maximale Gesamtförderhöhe somit auf EUR 15.000,00 pro Förderwerber. Die Förderung erfolgt im Nachhinein.

Die Antragstellung für Phase 2 ist seit 20. April 2020 möglich

Nachstehend finden Sie wichtige Verbesserungen für UnternehmerInnen sowie die Richtlinien und Fördermaßstäbe der Phase 2:

  • Der Kreis der Bezieher wurde ausgeweitet, sodass deutlich mehr UnternehmerInnen Geld aus dem Fonds erhalten;
  • Künftig sind auch geringfügig unternehmerisch tätige Personen antragsberechtigt
  • Ober- und Untergrenzen beim Einkommen entfallen;
  • Mehrfachversicherungen, sowie Nebenverdienste sind nicht weiter Ausschlussgründe, werden allerdings bei der Ermittlung der Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs berücksichtigt.
  • Außerdem können in der Phase 2 nun auch JungunternehmerInnen bei Unternehmensgründung zwischen 2018 und 2020 eine Unterstützung beantragen. Bisher war die Vorausetzung einer positiven Bilanz für neue Kleinstunternehmen problematisch. Wer z.B. im Jahr 2019 im ersten Jahr des Bestehens viel Kapital in die Startphase seines Unternehmens investiert und Verluste angehäuft hat, war von der staatlichen Förderung bis jetzt nicht erfasst. Nun werden nicht nur Unternehmen mit Gründungsdatum ab 1. Jänner 2020, sondern auch Unternehmen mit Gründungsdatum ab 1. Jänner 2018 pauschal mit 500 Euro unterstützt.

Die Antragsstellung ist ausschließlich online bei der WKO möglich. Den Online-Antragsprozess und das Online-Antragsformular für Phase 2 finden Sie hier: -> Härtefallfonds Phase 2 WKO

Das maximale Ausmaß der Förderung beträgt für Förderungswerber nunmehr insgesamt € 15.000,--. Förderungen der Auszahlungsphase I bzw. aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds werden auf den Comeback-Bonus nicht angerechnet. Es erfolgt allerdings grundsätzlich eine Anrechnung bei der Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs.

Generell ist die Antragstellung für den Härtefall-Fonds bis 31.12.2020 möglich.

 

Wie erfolgt die Berechnung?

Die Berechnung erfolgt auf Basis des Nettoeinkommensentgangs. Der Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist der jeweilige Monat der Corona-Krise. Für Klein- und Kleinstunternehmen wurde die zweite Phase des Härtefallfonds noch einmal adaptiert und der Beobachtungszeitraum um zusätzliche drei Monate bis zum 15. Dezember 2020 verlängert.

Die Verlängerung des Beobachtungszeitraumes bis Mitte Dezember hilft nun auch EPUs, die beispielsweise in den Monaten März und April ein Einkommen generiert haben und erst danach einen Umsatzeinbruch durch die Corona-Krise verzeichnet haben.

Diese Betrachtungszeiträume sind vorgegeben:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020;
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020;
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020; 
  • Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15.Juli 2020;
  • Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020;
  • Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020;
  • Betrachtungszeitraum 7: 16. September 2020 – 15. Oktober 2020;
  • Betrachtungszeitraum 8: 16. Oktober 2020 – 15. November 2020;
  • Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 – 15. Dezember 2020

Achtung: Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen! Der Förderwerber entscheidet, für welche sechs Monate (diese müssen nicht zwingend aufeinanderfolgen) von den neun dargestellten Monaten er die Unterstützung beantragt.

Förderzuschüsse, die bereits in Phase 1 gewährt wurden, werden grundsätzlich in Phase 2 angerechnet. Auf den Comeback-Bonus wird eine Förderung aus Phase 1 bzw. eine Förderung aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds allerdings nicht angerechnet.

 

Was sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Förderung?

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen. Das bedeutet, nicht mehr in der Lage zu sein, die laufenden Kosten zu decken ODER von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen zu sein ODER einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres zu haben.
  • Förderberechtigt sind auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020. Diese erhalten pauschal 500 Euro pro Monat (d.h. Betrachtungszeitraum), wenn sie ihren Nettoeinkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen können.
  • Die bisherige Einkommensobergrenze entfällt ebenso wie die bisherige Einkommensuntergrenze. Es müssen jedoch im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das letzte Jahr aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb oder ein positiver Saldo aus diesen Einkünften vorhanden sein.
  • Aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und oder Pensionsversicherung. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, eine Eigenpension aufgrund eigener Tätigkeit oder einer Witwenpension, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbstständige Tätigkeit begründet sein. Eine bloße Mitversicherung genügt allerdings nicht.
  • Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind gestattet.
  • Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommenssteuerbescheid vorhanden, so muss für die Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs in Österreich unbeschränkte Einkommensteuerpflicht  bestehen.
  • Sofern ein Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen besteht, wird dieser bei der Ermittlung des geförderten Nettoeinkommensentgangs berücksichtigt.

Für weiterführende Informationen sowie zur Unterstützung bei der Antragstellung steht Ihnen Christoph Schmidl gerne zur Verfügung.

 

Finanzierungs- und Liquiditätshilfen für Unternehmen

A. Corona Hilfs-Fonds (15 Mrd)

Mit dem am 15.3.2020 beschlossenen COVID-19 Gesetz sowie dem am 21.3.2020 veröffentlichten 2. COVID-19 Gesetz stehen zur Bewältigung der Corona-Krise € 38 Mrd. zur Verfügung, wovon € 15 Mrd. über den sogenannten Corona Hilfsfonds zur Verfügung stehen. Seit Anfang April wurden weitere Covid-19 Gesetze und damit rechtliche Grundlagen für die Bereitstellung der Mittel zur Krisenbewältigung geschaffen. Der Corona-Hilfsfonds soll Liquiditätsprobleme und Umsatzeinbußen abfedern und besteht dazu aus zwei wesentlichen Instrumenten: Haftungsgarantien für Finanzierungen und direkten Zuschüssen.

Bereits im COVID-19 Gesetz vom 15.3.2020 wurde das ABBAG-Gesetz (Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes) geändert. Es wurde der Geschäftszweck der ABBAG auf die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten ausgelöst durch die Corona-Krise erweitert.

Auf der Grundlage des 3. COVID-19 Gesetzes wurde für diesen erweiterten Aufgabenbereich die COFAG (COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH) als Tochtergesellschaft aus der ABBAG gegründet. Mittel aus dem Corona Hilfs-Fonds werden über die COFAG bereitgestellt/garantiert. Die banktechnische Abwicklung der Finanzierungsbelange (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) wird durch die COFAG an die diversen Banken auslagert. Das COVID-19 Gesetz vom 15.3.2020 sah vor, dass das Bundesministerium für Finanzen (BMF) im Verordnungswege die Richtlinien iZm den Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit sowie zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten regelt.

Am 8.4.2020 wurde die COFAG-Verordnung samt Richtlinien zur Regelung von Überbrückungsgarantien für KMU und Großunternehmen herausgegeben. Am 14.4.2020 wurde die Richtlinie für den zweiten Teil des Corona-Hilfsfonds, die direkten Zuschüsse, bekannt gemacht. Aktuell ist noch keine Veröffentlichung der Richtlinie bezüglich der direkten Zuschüsse im Bundesgesetzblatt erfolgt.

Die Mittel aus dem Corona-Hilfsfonds iHv € 15 Mrd. stehen wie folgt zur Verfügung:

  • Garantien für Überbrückungsfinanzierungen und Direktkredite
  • Direktzuschüsse in Form von nicht rückzahlbaren direkten Zuschüssen zu Fixkosten „Fixkostenzuschüsse“

 

A.1. Garantien für Überbrückungsfinanzierungen und Direktkredite

Anspruchsberechtigte

  • Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt die wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Unternehmen unabhängig von der Unternehmensgröße, die durch COVID-19 betroffen sind und Liquiditätsprobleme dadurch haben
  • Unternehmen aller Branchen mit Ausnahme des Finanz- und Versicherungswesens
  • Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in „Schwierigkeiten“ befunden haben (beihilfenrechtliche Definition gemäß EU-Gruppenfreistellungsverordnung - siehe dazu unten)

Förderhöhe und Fördergrenze

Die Republik garantiert für 90 % der aufgenommenen Finanzierung.
Maximaler Finanzierungsbetrag:

  • 25% Jahresumsatz oder
  • 2-fache jährliche Lohn- und Gehaltssumme oder
  • Liquiditätsbedarf 12 Monate (Großunternehmen) bzw. 18 Monate (KMU)
  • höchstens jedoch € 120 Mio.
  • darüberhinausgehende Beträge nur in begründeten Ausnahmefällen und mit gesonderter Prüfung.

Verwendung der garantierten Finanzierung

  • Mieten
  • Leasingentgelte
  • Kreditraten und Zinszahlungen
  • Löhne und Gehälter inkl. Lohnnebenkosten
  • angemessene Unternehmerentlohnung
  • Steuern, Abgaben und Gebühren
  • betriebsnotwendige Dienstleistungen/Zahlungen für Waren
  • Rückzahlung von Anzahlungen
  • Versicherungsprämien (betriebsnotwendige)

Nicht gewährt wird die Verwendung der Finanzierung für

  • Umschuldungen von Krediten
  • Investitionen
  • Rückkauf eigener Aktien
  • Zahlungen von Boni an Vorstände und Geschäftsführer

Zinssatz / Garantieentgelt

  • 90%-Garantie: maximal 1% für die Finanzierung zzgl. Garantieentgelt 0,25-2% (je nach Unternehmensgröße und Laufzeit)

Garantieentgelt

bis 1 Jahr

ab 2 bis 3 Jahre

ab 4 bis 6 Jahre

KMU

25 BPS

50 BPS

100 BPS

Große Unternehmen

50 BPS

100 BPS

200 BPS

Laufzeit

maximal 6 Jahre; eine Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit ist auf begründetem Antrag möglich

Bedingungen

  • Entnahmen und Gewinnausschüttungen
    • Verboten vom 16.3.2020 bis 16.3.2021
    • Maßvolle Entnahme-/Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Zeit
  • Vergütungspolitik:
    • den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend Vergütung der Eigentümer, Organe und Angestellten
    • keine Boni in 2020 an Vorstände/Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% der Bonuszahlung des Vorjahres

Abwicklung

  • Antrag über Hausbank, welche als „Single Point of Contact“ dient und den Antrag an die jeweilige Förderstelle (OeKB für Großunternehmen, AWS für KMUs bzw. ÖHT für Tourismusunternehmen) weiterleitet. Über die drei Förderstellen stellt die COFAG die Garantien an die finanzierenden Banken aus und entscheidet über die Garantiegewährung
  • Antragstellung seit 8. April 2020 möglich

Begründeter Antrag

  • Die zahlenmäßige Dokumentation des Finanzierungsbedarfes (was/wann/wie/warum) sowie der Rückführungsmöglichkeiten der Planung ist durch eine Planungsrechnung zu begründen. Diese Planungsrechnung wird in Abhängigkeit der Unternehmensgröße und -komplexität unterschiedlich umfangfrei ausgestaltet sein müssen. Neben den zahlenmäßigen Darstellungen werden insbesondere die Verursachung des Finanzierungserfordernisses durch COVID-19, die gesetzten Maßnahmen zur Kostenreduktion und Nutzung sämtlicher Maßnahmen und finanzieller Reserven verbal zu erläutern sein.
  • Für den Antrag stehen Formulare der COFAG zur Verfügung.

Unternehmen in „Schwierigkeiten“ (UiS): Ein Unternehmen befindet sich gemäß Gruppenfreistellungsverordnung in „Schwierigkeiten“, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Verlust des halben Stamm-/Grundkapitals bzw. der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmitteln (Ausnahme für KMUs die noch keine 3 Jahres bestehen, sowie für KMUs innerhalb von 7 Jahren nach dem ersten Verkauf, die für Risikofinanzierungen in Frage kommen)
  • Unternehmen im Insolvenzverfahren bzw. erfüllt die Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Unternehmen hat Rettungs- oder Umstrukturierungshilfe erhalten und Rettungskredit noch nicht rückgeführt bzw. unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
  • Nicht-KMUs gelte als UiS, wenn folgende Kennzahlen an zwei Bilanzstichtagen in Folge kumulativ erfüllt sind:
    • Verschuldungsgrad > 7,5 (entspricht einer Eigenkapitalquote von 11,76%)
    • Zinsdeckungsverhältnis > 1 (Zinsaufwand durch EBITDA)

Für die Aufnahme einer Finanzierung ist der Liquiditätsbedarf auf Grund des Corona-bedingten Umsatzrückgangs sowie der vorliegenden – nicht reduzierbaren – Fixkosten nachzuweisen. Es ist auch plausibel darzustellen sein, dass die Überbrückungsfinanzierung samt den sonstigen Maßnahmen wie Kurzarbeit ausreichen, den Liquiditätsengpass zu überbrücken. Anhand einer Planungsrechnung (unter Berücksichtigung der geänderten Marktsituation) ist plausibel darzustellen, dass eine nachhaltige Aufrechterhaltung der Liquidität gegeben ist und auch eine Bedienung der Überbrückungsfinanzierung möglich sein wird. Das heißt, dass eine zumindest vereinfachte Planung einschließlich Liquiditätsplanung für 2020 und Folgejahre vorgelegt werden muss und deren Plausibilität bestätigt werden muss. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

 


A.2. Direktzuschüsse | Fixkostenzuschuss

 

Alle Details zu Fixkostenzuschuss Phase I und II lesen Sie hier

 

B. Garantien der AWS und ÖHT

Das ABBAG-Gesetz ermöglicht die Förderung aller Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe (KMU und Großunternehmen) durch eine besondere EU-Ausnahmeregel („Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ C (2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 2. April 2020 C(2020) 2215 final).  Diese Förderungen fallen untern den Corona-Hilfsfonds (siehe oben).

Auf Basis einer bestehenden, wenn auch geänderten, Rechtsgrundlage des KMU-Förderungsgesetzes und des Garantiegesetzes kann das Austria Wirtschaftsservice (AWS) und die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) Garantien für KMU vergeben. Der wesentliche Unterschied zwischen ÖHT und AWS ist, dass die ÖHT für alle KMUs des Tourismus und der Freizeitwirtschaft zuständig ist, jedoch nur maximal bis zu einem Finanzierungsbetrag von € 1,5 Mio. Ab einem Betrag von € 1,5 Mio. ist der AWS zuständig.

Eine Einschränkung auf bestimmte Wirtschaftszweige entfällt, jedoch sind unionsrechtliche Einschränkungen weiterhin zu beachten (Stahlindustrie, Kunstfaserindustrie, Verkehrsbereich).

Die Finanzierungsbeträge der Unternehmen können von dem AWS und der ÖHT mit einer Garantiequote von jeweils 100%, 90% oder 80% besichert werden.

Anspruchsberechtigte

  • KMUs mit Liquiditätsbedarf zur Finanzierung des laufenden Betriebs oder zur Bedienung/Stundung von bestehenden Kreditlinien und Leasingverbindlichkeiten
  • Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • Bei den 100%- und 90%-Garantien gilt: das Unternehmen darf sich am 31.12.2019 nicht in „Schwierigkeiten“ befunden haben (beihilfenrechtliche Definition gemäß EU-Gruppenfreistellungsverordnung - siehe dazu oben)
  • Bei den 80%-Garantien gilt: beim Unternehmen darf kein Insolvenztatbestand vorliegen oder Reorganisationsbedarf gemäß URG bestehen. Es sind also Unternehmen ausgeschlossen, wenn URG-Kriterien erfüllt:
    • Eigenmittelquote < 8% und
    • fiktive Entschuldungsdauer > 15 Jahre

Förderhöhe und –Grenze und Konditionen

100%-Garantie:

  • 100%-Garantiequote für bis zu € 500.000 Finanzierungsbetrag inkl. Leasingfinanzierungen mit Einschränkungen bei der Obergrenze für Fischerei- und Aquasektor (€ 120.000) und für die landwirtschaftliche Urproduktion (€ 120.000)
  • Finanzierungskosten: 0% Zinsen 1. & 2. Jahr, danach3-Monats-Euribor + 0,75%
  • Garantieentgelt: keines
  • Garantielaufzeit max. 5 Jahre, tilgungsfrei bis 1.1.2021

90%-Garantie:

  • maximal bis zu einem Finanzierungsbetrag von € 27,7 Mio.; somit kann maximal eine Haftungsgarantie von € 25 Mio. in Anspruch genommen werden. Pro Unternehmen insgesamt ist eine Garantiehöhe von bis zu € 40 Mio. möglich. Zu diesem Zwecke wurde die aws Richtlinie basierend auf dem Garantiegesetz angepasst.
  • Garantien bis € 1,5 Mio werden je nach Branche entweder bei AWS oder ÖHT beantragt. Für darüberhinausgehende Beträge ist unabhängig der Branche die AWS zuständig
  • Finanzierungshöhe richtet sich nach folgenden Kriterien:
    • 25 % des Jahresumsatzes oder
  • der 2-fachen jährlichen Lohn- und Gehaltssumme bzw. maximal € 120 Mio. betragen (Überschreitungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich) oder
  • Liquiditätsbedarf 18 Monate oder
  • für Finanzierungen, die nur bis zum 31.12.2020 laufen, darf die Finanzierungshöhe in begründeten Fällen überschritten werden.
  • Finanzierungskosten: Zinssatzobergrenze bei 1% p.a. fix
  • Garantieentgelt:
    • Jahr 1 bis 31.12.2020: 0,25%
    • Jahr 2+3: 0,5 %
    • danach: 1 %
  • Garantielaufzeit maximal 5 Jahre

80%-Garantie (De-Minimis Garantien):

  • 80%-Garantiequote für einen maximalen Finanzierungsbetrag von € 1,5 Mio. (soweit noch der volle De-Minimis-Rahmen zur Verfügung steht), d.h. die Obergrenze der Haftungssumme beträgt € 1,2 Mio.
  • Finanzierungskosten: Zinssatzobergrenze bei 2% p.a.
  • Garantieentgelt: keines
  • Garantielaufzeit
    • bis 500.000 EUR Finanzierungsbetrag: 3 Jahre (Variante nur bei der ÖHT)
    • bis 1,5 Mio EUR Finanzierungsbetrag: 5 Jahre

Garantiefähige Finanzierungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

  • laufende Betriebskosten (z.B. Personalkosten, Sachkosten)
  • Nachbesicherung bestehender Kreditlinien und Leasingverbindlichkeiten ("Stundung")

Nicht garantiefähig:

  • Umschuldungen von Krediten
  • Investitionen
  • Rückkauf eigener Aktien
  • Zahlungen von Boni an Vorstände/Geschäftsführer

 

Antragstellung

  • Anträge sind seit Mitte April möglich und müssen spätestens bis zum 31.12.2020 eingereicht werden
  • Antragstellung mit dem finanzierenden Bankinstitut online beim AWS Fördermanager bzw. über die Website der ÖHT
  • AWS bzw. ÖHT prüft und bestätigt dem finanzierenden Institut die Übernahme der Garantie
  • Auszahlung durch finanzierendes Institut
  • Das AWS prüft die Einhaltung der Bedingungen in Stichprobenfällen risikobasiert im Nachhinein und Ex-Post durch die Steuerbehörden

 

C. Sonstige Möglichkeiten

Ferner stehen großen Exportbetrieben (KMU und Großunternehmen) die Garantiemöglichkeiten der Österreichischen Kontrollbank zur Verfügung. Hier wurde ein sogenannter Sonder-Kontrollbank-Refinanzierungsrahmen (Sonder-KRR) mit € 2 Mrd. dotiert.

Neben diesen Unterstützungen der öffentlichen Hand werden auch private Kapitalgeber (Eigen- und Fremdkapital sowie Mezzaninkapital) ihre Unterstützung anbieten.

Gerne unterstützt Sie Ihr/e BetreuerIn oder Gerda Leimer bei der Antragstellung und bei der Abklärung der weiteren Schritte!

 

Stundungen

I. Stundung oder Ratenvereinbarung für Sozialversicherungsbeiträge

Sowohl für Beiträge von Selbständigen und Gewerbetreibenden an die SVS als auch für die Zahlung von Beiträgen von Arbeitgebern an die ÖGK werden die folgenden Möglichkeiten eingeräumt werden:

  • Stundung
  • Ratenzahlung
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage bei der SVS
  • Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bestehen bleibt.

 

Die ÖGK unterstützt die Betriebe mit Zahlungserleichterungen:

Dienstgeber, die von der "Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind bzw. waren, hatten die Möglichkeit zu automatischen und verzugszinsenfreien Stundungen der Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020. Dies galt auf Antrag auch für alle übrigen Unternehmen, die mit coronabedingten Liquiditätsproblemen konfrontiert waren.

Nun liegt ein zweites Stundungspaket für die Beitragszeiträume Februar, März, April 2020 vor.

Die für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 bereits gestundeten Beiträge sind bis spätestens 15 Jänner 2021 an die ÖGK zu überweisen. Verzugszinsen fallen weiterhin nicht an. Ein gesonderter Antrag durch den Dienstgeber ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig.

Können die Beiträge für diese Beitragszeiträume zu diesem Zeitpunkt teilweise oder sogar zur Gänze durch coronabedingte Liquiditätsprobleme nicht entrichtet werden, kann eine Ratenzahlung beantragt werden. Die offenen Beiträge für Februar, März und April 2020 sind sodann ab Februar 2021 in elf gleichen Teilen bis jeweils zum 15. eines Monates unter Berücksichtigung der dreitägigen Respirofrist einzuzahlen. Verzugszinsen fallen während der Ratenzahlung keine an.

Der diesbezügliche Antrag kann erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die coronabedingten Liquiditätsprobleme sind jedenfalls glaubhaft zu machen. Vor diesem Zeitpunkt einlangende Anträge können derzeit nicht bearbeitet werden.

Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020

Ist es wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich, die fälligen Beiträge für die Beitragszeiträume Mai, Juni und Juli 2020 zu entrichten, gewährt die ÖGK auf Antrag des Dienstgebers eine Stundung bis Ende August 2020. Im Anschluss daran kann, sofern coronabedingt notwendig, eine Ratenzahlung vereinbart werden. Ratenzahlungen sind dabei bis längstens Dezember 2021 möglich. Dabei fallen Verzugszinsen an.

Derartige Anträge können ab 5.6.2020 eingebracht werden. Entsprechende Formulare stehen auf der ÖGK-Website zur Verfügung. Die coronabedingte Zahlungsschwierigkeit ist bei der Beantragung glaubhaft zu machen.

Beitragszeiträume August bis Dezember:

Für diese Zeiträume sind derzeit Anträge nicht möglich.

Ausnahmen

Ausgenommen von den vorstehenden Regelungen für die Beitragszeiträume Februar bis Juli 2020 sind jene Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung eines Risikopatienten oder Absonderung nach § 7 Epidemiegesetz 1950 einen Anspruch auf eine Unterstützungsleistung (z.B. Kurzarbeitsbeihilfe) von Seiten des Bundes oder des Arbeitsmarktservice hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungszahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Die dreitägige Respirofrist ist dabei zu berücksichtigen.

Als Begleitmaßnahmen hat der Gesetzgeber Änderungen bei den Anfechtungsbestimmungen und die Verlängerung der Anmeldungsfrist nach dem IESG vorgesehen.

Säumniszuschläge

Auf Grund der besonderen Situation wurden in den Monaten März, April und Mai 2020 verspätete Meldungen – mit Ausnahme der Anmeldungen – seitens der ÖGK nicht sanktioniert. Die Sanktionsfreiheit wird nunmehr verlängert und erstreckt sich bis 31.8.2020.

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Die gesetzlichen Maßnahmen des Nationalratsbeschlusses vom 20.03.2020

Stundungen für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020:

Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge. Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten. Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an. Beachten Sie: Eine Stundung der SV-Beiträge bei der ÖGK ist vorerst nur bis 31.5. möglich. 

Aussetzen der Einbringungsmaßnahmen in den Monaten März, April und Mai 2020:

  • In diesen Monaten erfolgen generell keine Einbringungsmaßnahmen wie Exekutionsanträge etc.
  • Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
  • Für coronabedingte verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
  • Lastschrifteneinzüge müssen per Email oder telefonisch bei der ÖGK widerrufen werden – gerne unterstützen wir Sie dabei und nehmen den vorübergehenden Widerruf vor!
  • Bereits durchgeführte Abbuchungen können nicht mehr rücküberwiesen werden!

Die ÖGK arbeitet mit Hochdruck daran die Antragseinbringung und Abrechnung möglichst unbürokratisch zu gestalten und wird dann umgehend darüber informieren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für die Unternehmen nichts verloren geht, wenn die entsprechenden Anträge nicht umgehend eingebracht werden.

ACHTUNG:

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Grundregeln der Lohnverrechnung aufrecht bleiben. Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Wir ersuchen die Betriebe, auch in diesen außergewöhnlichen Zeiten ihre bisherige hervorragende Melde- und Zahlungsmoral so weit als möglich aufrecht zu halten und damit weiterhin das Funktionieren des Sozialstaates zu ermöglichen.

Gerne unterstützt Sie Ihr/e BetreuerIn bei der Antragstellung und bei der Abklärung der weiteren Schritte!

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Finanzamt

Zahlungserleichterungen - die Zahlung einer Abgabe kann hinausgeschoben (Stundung) oder eine Ratenzahlung vereinbart werden – das umfasst auch die Lohnsteuer und alle Lohnabgaben. Bitte wenden Sie sich an Ihren Betreuer, um die Zahlungserleichterungen zu beantragen.

 

II. Herabsetzung der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer

Das BMF hat für alle Steuerpflichtigen die Möglichkeit vorgesehen, die Vorauszahlungen für Einkommen- oder Körperschaftsteuer für das Jahr 2020 mit € 0,00 festzusetzen. Die Betroffenheit vom SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Notstandes ist im Antrag glaubhaft zu machen.

Sollte für das Jahr 2020 mit einer Steuerzahlung zu rechnen sein, kann der Steuerpflichtige aufgrund von Liquiditätsengpässen die Reduktion der Vorauszahlungen bis zu € 0,00 beantragen.

Kommt es im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2020 zu einer Steuernachzahlung aufgrund der Herabsetzung wird die Finanzverwaltung von der Festsetzung von Nachforderungszinsen absehen.

Die Anträge sind seitens des Finanzamts sofort zu erledigen. Gerne bringen wir den entsprechenden Antrag für Sie ein – Ihr Betreuer wird sich diesbezüglich bei Ihnen melden!

Gerne unterstützt Sie Ihr/e BetreuerIn bei der Antragstellung und bei der Abklärung der weiteren Schritte!

 

III. Stundung von Steuerzahlungen bzw. Ratenvereinbarung mit Antrag auf Freistellung von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen

Neben der Möglichkeit der Herabsetzung von Vorauszahlungen besteht für Steuerpflichtige die Möglichkeit, eine Stundung für Abgabenzahlungen bzw eine Ratenvereinbarung zu beantragen. Die Betroffenheit vom SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Notstandes ist im Antrag glaubhaft zu machen.

Diese Möglichkeit besteht insbesondere für Umsatzsteuerzahlungen und Lohnabgaben. Mit dem Antrag kann gleichzeitig die Nichtfestsetzung von Zinsen und Säumniszuschlägen beantragt werden.

Auch diese Anträge sind seitens der Finanzverwaltung umgehend zu erledigen.

Stundung von Kommunalsteuer (KommST) und Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer, DGA)

Bereits eingetroffene Anträge werden aktuell von der Stadt Wien bearbeitet. Aufgrund des erhöhten Antrags-Aufkommens wird bis auf Weiteres kein positiver Bescheid ausgeschickt. D.h. konkret: hört man binnen 6 Wochen nichts von der Gemeinde, kann davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf Stundung positiv angenommen wurde.

Gestundet werden die Beiträge von März bis Juli bis zum 30.9.2020.

Gerne unterstützt Sie Ihr/e BetreuerIn bei der Antragstellung und bei der Abklärung der weiteren Schritte!

 

Kurzarbeit

Detaillierte Informationen zur Kurzarbeit wie Neuerungen, Fristen, Ablauf und Mustervereinbarungen finden Sie hier

Kurzarbeit Phase III beschlossen

Die Sozialpartner und die Regierung haben sich auf eine Verlängerung der Kurzarbeit geeinigt. Das neue Modell soll mit 1. Oktober in Kraft treten und sechs Monate gelten. Es sieht eine Mindestarbeitszeit von 30 Prozent vor. 

 

Die folgenden Informationen beziehen sich auf das derzeit geltende Corona-Kurzarbeitsmodell:

Für die Abrechnung der Kurzarbeit gibt es mittlerweile einen

-> Leitfaden Personalverrechnung inkl. Musterbeispielen vom Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend zum Download

sowie eine

-> Information des BMF zur (lohn-)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit

 

Verringerte Kurzarbeitsbeihilfe:

Für Erst- sowie Verlängerungsanträge ab dem 01. Juni 2020 wird die Kurzarbeitsbeihilfe nicht mehr wie bisher mit fixen Pauschalsätzen ermittelt, sondern als Auffüllbetrag auf das Mindestbruttoentgelt. Falls Sie bisher für die Erstellung der Abrechnung die AMS-Excel-Projektdatei genutzt haben, müssen Sie nun die für Phase 2 aktualisierte Version verwenden.

 

 

Besteuerung von Sonderzahlungen bei Kurzarbeit

Sonderregelung Jahressechstel

Seitens der Regierung wurde im Zuge des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 eine Anpassung der Regelung für die von Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen angekündigt: Damit es nicht zu einer sogenannten Sechstel-Überschreitung kommt, wodurch Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld nicht mit einem ermäßigten Steuersatz von 6% versteuert werden, wird für Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 von der Kurzarbeit betroffen waren, eine Sonderregelung geschaffen. Ihr auf Basis der tatsächlichen Bezüge errechnetes Jahressechstel kann pauschal um 15% erhöht werden.

 

 

 

Novelle zum Arbeitsmarktgesetz

Die Novelle zum Arbeitsmarktservicegesetz, mit der neben der Vereinfachung der Lohnabrechnung auch weitere Präzisierungen der Kurzarbeitsbestimmungen vorgenommen wurden, ist beschlossen worden. Die neuen Regelungen gelten rückwirkend mit 1. März und sind auch auf bestehende Kurzarbeitsanträge anzuwenden:

  • Beschäftigtenstand

Es wurde klargestellt, dass sich die Verpflichtung der Unternehmen zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes nur auf von Kurzarbeit betroffene MitarbeiterInnen bezieht. Inwiefern die Sozialpartner auf diese Änderung reagieren werden und die neuen ab 01.06.2020 gültigen Sozialpartnervereinbarungen angepasst werden, bleibt abzuwarten.

 

  • Ermittlung des Bruttoentgelts während Kurzarbeit

Die neue Regelung soll Nachteile der derzeitigen Rundungsregelungen bei der Bemessung des Kurzarbeitsentgeltes beseitigen. Die Ermittlung jenes auf Basis der Nettoersatzrate gebührenden Bruttoentgeltes erfolgt nun analog zu den Pauschalsätzen des AMS (auch oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage).

Die Novelle schafft die Grundlage für eine Bruttoentgelt-Tabelle, aus welcher abgestuft in 5-Euro-Schritten die Kurzarbeits-Gehälter für die Beschäftigten errechnet werden können. Die Tabelle wird in Form einer Verordnung des BMAFJ voraussichtlich in der nächsten Woche veröffentlicht.

 

Sozialpartnervereinbarungen

 

Die Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt monaltich anhand einer Abrechnungsdatei.

Bei der Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist folgender Ablauf einzuhalten:

  • Phase 1: Voraussetzungen
    Voraussetzungen für eine Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit und eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe.
  • Phase 2: Möglichkeiten Abrechnung
    Ihnen stehen zwei Wege für die Erstellung der Abrechnung zur Verfügung:
    1. Weg: AMS-Webanwendung zur Abrechnung
    2. Weg: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei
  • Phase 3: Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen (gilt für beide Wege aus Phase 2)
     

Bitte berücksichtigen Sie, dass nur genehmigte Projekte auch abrechenbar sind. Eine Abrechnung für den Monat März wird aufgrund der rückwirkenden Beantragungsmöglichkeit noch bis zum 28.5.2020 möglich sein.

Detaillierte Informationen sowie Videos zur Abrechnung finden Sie hier:

Abrechnung COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe AMS

Neben der bisher schon möglichen Variante der Kurzarbeit mit einer 6-wöchigen Antragsfrist gibt es ab Montag eine wesentlich verkürzte und ausgeweitete Variante:

Innerhalb von 48 Stunden kann für Unternehmen aller Branchen und aller Größenklassen ein Antrag auf Kurzarbeit beim zuständigen Arbeitsmarktservice AMS gestellt werden. Der Ablauf ist folgendermaßen:

  • Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle des AMS (telefonisch oder via eAMS-Konto oder per E-mail)
  • Sozialpartnervereinbarung
  • Antrag beim AMS

Sie müssen als Arbeitgeber mit dem Betriebsrat bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen die Dauer und das Ausmaß der Kurzarbeit (also: wie viele Stunden wöchentlich reduziert werden) vereinbaren. Die Vereinbarung ist vorerst für maximal 3 Monate möglich, Verlängerungen werden möglich sein.

 

Die Vereinbarung ist dann bei den Interessenvertretungen (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft) zur Unterschrift vorzulegen - diese erfolgt binnen 48 Stunden. Ab diesem Zeitpunkt ist die Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe beim zuständigen Arbeitsmarktservice möglich. 

Bitte beachten Sie aber, dass es vor der Zustimmung der Sozialpartner notwendig ist, Zeitguthaben und Urlaube aus Vorjahren abzubauen. Während dieser Zeiten ist das Entgelt weiterhin vom Arbeitgeber auf Basis vor Kurzarbeit zu leisten.

Die Kurzarbeit kann erstmals auf bis zu 100% ausgedehnt werden. Über den gesamten Kurzarbeitszeitraum muss die Arbeitsleistung aber bei mindestens 10% liegen. Für eine allfällige, weiterhin im Betrieb erbrachte Arbeitsleistung bekommen ArbeitnehmerInnen natürlich weiterhin Ihr (aliquotiertes) Entgelt vom Arbeitgeber ausbezahlt.

Für die ausgefallenen bzw. reduzierten Arbeitsstunden erhalten ArbeitnehmerInnen hingegen ein Kurzarbeitsentgelt zum Ersatz des bisherigen Gehalts für die gekürzte Arbeitszeit. 

Diese Nettoersatzrate ist je nach bisheriger Einkommenshöhe gestaffelt:

  • 80% Nettoersatzrate wenn das Entgelt vor der Kurzarbeit über € 2.685,00 brutto liegt
  • 85% bei Entgelt zwischen € 1.700,00 und € 2.685,00 brutto
  • 90% bei einem monatlichen Entgelt bis € 1.700,00 brutto 

Die Mehrkosten trägt das AMS, nicht der Arbeitgeber! Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen durch das AMS bis zur Höchstbeitragsgrundlage.

Der Vorteil ist, dass das Dienstverhältnis aufrecht bleibt und der Dienstnehmer vom Nettoverdienst her annähernd gleichgestellt wird. Die Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts vor Kurzarbeit zu entrichten! In den Pauschalsätzen des AMS sind auch die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge enthalten. Im neuen Kurzarbeitsmodell werden nach den derzeitigen Informationen vom AMS auch diese erhöhten Beiträge ab dem vierten Monat vom AMS übernommen.

Nach Ende der Kurzarbeit kann das Dienstverhältnis wie vor Eintritt der Kurzarbeit fortgesetzt werden. Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw. der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats. Bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund von Pensionsantritten besteht keine Auffüllpflicht.

Gerne unterstützt Sie Christoph Schmidl ab sofort bei der Antragstellung!

 

Cash-Management

Auch wenn niemand die Dauer und Intensität der Krise vorhersagen kann, ist eine Abschätzung der finanziellen Situation unverzichtbar. Mögliche Szenarien der Geschäftsentwicklungen müssen aufgezeigt und der Liquiditätsbedarf ermittelt werden. Hier ist ein Zusammenwirken der verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen wie Kurzarbeit und Überbrückungsfinanzierungen abzubilden, um Unterstützungsmaßnahmen richtig und zeitgerecht zu beantragen. Nur ein gut dokumentierte Finanzierungs- / Garantieantrag wird auch positiv beurteilt werden und somit für das Unternehmen hilfreich sein. Neben der öffentlichen Hand wird man sicher auch private Kapitalgeber (Fremd- und Eigenkapital, Mezzaninkapital) ansprechen können. Sprechen Sie mit uns.

Gerne unterstützt Sie Ihr/e BetreuerIn oder Gerda Leimer bei der Antragstellung und bei der Abklärung der weiteren Schritte!

 

 

Miet- und Pachtzahlungen

Mieten und Pachtzahlungen können u.U. bei Betriebseinschränkungen oder -schließungen wegen COVID-19- Maßnahmen reduziert werden. Wir empfehlen, im Zweifel jedenfalls die Miete nur unter Vorbehalt zu zahlen. Im Detail muss jeder Einzelfall geprüft werden

Für weiterführende Informationen sowie zur Abklärung weiterer Schritte steht Ihnen Martin Wagner gerne zur Verfügung. Weitere Updates und Informationen folgen.

 

Freistellung von Mitarbeitern - Sonderbetreuungszeit

Das Konzept der Sonderbetreuungszeit wurde als Teil des Maßnahmenpaketes der Regierung während der Corona-Zeit ins Leben gerufen.

Nähere Informationen zur Sonderbetreuungszeit finden Sie hier

 

Interdisziplinäres Krisenmanagement

Für Organisationen jeder Größe bietet Grant Thornton Austria ein umfassendes Herangehen für erfolgreiches Krisenmanagement. Das Crisis Response Team von Grant Thornton Austria bündelt die Erfahrung vier renommierter Expertinnen und Experten für folgende Aufgaben:

  • Crisis Management & Sicherheit
  • Liquidität & Unternehmensplanung
  • Streitigkeiten & Strategie
  • Finanzierung & Struktur

Detaillierte Informationen zu den Krisenmanagement-Leistungen finden Sie hier.

 

 

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Reden Sie mit uns. Wir stehen jederzeit gerne – auch in dieser Krisensituation – für Sie zur Verfügung. In den nächsten Tagen halten wir Sie regelmäßig auf dem aktuellen Stand der vorgenannten Maßnahmen der Regierung. Unsere Experten aus dem Transaktion- und Sanierungs-Teams stehen Ihnen auch gerne für Liquiditätsplanungen und für Gespräche mit Banken und anderen Finanzierungspartnern zur Verfügung.

Ihr/e BeraterIn und Gerda Leimer (T(direct) +43 1 5054313 3128,  gerda.leimer@at.gt.com und Werner Leiter (T(direct) +43 1 5054313 3114, werner.leiter@at.gt.com als Mitglieder der Task Force Covid19, helfen Ihnen bei den angeführten Themen bzw vermitteln Sie zu unseren Spezialisten.

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