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Financial Services. Kapitalmarkt

Corona: Auswirkungen auf den Kapitalmarkt

Die Aufrechterhaltung der Kreditversorgung von Unternehmen und Haushalten ist laut einer FMA Pressemitteilung vom 25.03.2020 das oberstes Ziel der europäischen und der österreichischen Bankenaufsicht.

Auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bekräftigt die Nutzung regulatorischer Spielräume, um die Finanzierung von Unternehmen und Haushalten zu gewährleisten. DIE EBA bestärkt hier die Nutzung regulatorischer Spielräume und konsensuale Änderungen in den Kreditverträgen. Ein Aufschub von Kreditzahlungen soll nicht automatisch zu einem Kreditausfall führen, und öffentliche Stützungsmaßnahmen sollen nicht als individuelle Kreditrestrukturierung klassifiziert werden. Im Rahmen der Rechnungslegung nach IFRS sollen prozyklische Effekte des IFRS 9 vermieden werden.

FMA und OeNB unterstützen diese Maßnahmen ausdrücklich und betonen einmal mehr, dass Österreichs Banken sehr gut aufgestellt sind, da in den vergangenen Jahren Kapitalpuffer von den österreichischen Banken aufgebaut worden sind.

In diesem Artikel:

FMA Verordnung zum befristeten Verbot von Leerverkäufen

Wegen der andauernden und schwerwiegenden Marktverunsicherung im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus hat die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) am 18. März 2020 per Verordnung, zeitlich befristet Leerverkäufe bestimmter Finanzinstrumente verboten. Betroffen sind davon alle Aktien, die zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen sind und die unter die Zuständigkeit der FMA als Aufsichtsbehörde fallen.

Am 18. März 2020 wurden mit der 106. Verordnung der FMA, BGBl. II Nr. 106/2020, Beschränkungen von Leerverkäufen in einer Ausnahmesituation bekanntgemacht.

Der Anwendungsbereich bezieht sich hierbei auf Leerverkäufe von allen Aktien, die zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen sind und für die die FMA zuständige Behörde ist.

Die genannten Aktien dürfen nicht Gegenstand von Leerverkäufen sein, unabhängig davon, ob diese Leerverkäufe an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden.

Untersagt sind sowohl das Eingehen von neuen als auch das Erhöhen von bestehenden Leerverkaufspositionen sowie Transaktionen derselben Wirkung.

Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten getätigt werden, sind hingegen vom Verbot ausgenommen.

Vom Verbot ebenfalls ausgenommen sind jene Transaktionen, die lediglich zu einer mittelbaren Short-Position führen, die als unwesentlich zu bewerten ist, wobei dies dann zutrifft, wenn die die mittelbare Short-Position über die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gehalten wird und diese Zusammensetzung zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von diesen Aktien beinhaltet.

Die Verordnung trat aufgrund der Dringlichkeit des Leerverkaufsverbotes mit Kundmachung auf der Seite der FMA im Internet am 18. März 2020 in Kraft und wird mit Ablauf des 18. April 2020 außer Kraft treten.

 

ESMA Regelungen

Die European Securities and Markets Authority (ESMA) klärt ihre Position zur Aufzeichnung von relevanten Telefongesprächen nach MiFID II angesichts außergewöhnlicher Umstände und gibt weitere aktuelle Informationen bekannt

In einer Presseaussendung vom 20. März 2020 hat die ESMA als Aufsichtsbehörde der EU für die Wertpapiermärkte Ihre Position zur Anwendung der MiFID II-Anforderungen an die Aufzeichnung von Telefongesprächen durch beaufsichtigte Unternehmen angesichts der aktuellen außergewöhnlichen Umstände geklärt. Die ESMA erinnert die Unternehmen zwar an die Anforderungen der MiFID II in diesem Bereich, erkennt aber auch an, dass sich angesichts der außergewöhnlichen Umstände, die durch den COVID-19-Ausbruch geschaffen wurden, Szenarien ergeben können, in denen die von der MiFID II geforderte Aufzeichnung relevanter Telefongespräche ungeachtet der von der Firma unternommenen Schritte möglicherweise nicht durchführbar ist. Wenn Unternehmen in diesen Ausnahmeszenarien nicht in der Lage sind, Sprachkommunikation aufzuzeichnen, erwartet die ESMA, dass sie prüfen, welche alternativen Schritte sie unternehmen könnten, um die Risiken im Zusammenhang mit der fehlenden Aufzeichnung zu mindern, und dass sie alle möglichen Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die oben genannten Maßnahmen vorübergehend bleiben und dass die Aufzeichnung von Telefongesprächen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.

Auch die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA hat für Aktien, die an einem geregelten Markt der Europäischen Union notieren, ab 16. März 2020 die Meldepflicht für Halter von Netto-Short-Positionen von 0,2% auf 0,1% des ausgegebenen Nominales abgesenkt. Die neue Meldeschwelle gilt nicht für Aktien, deren Haupthandelsplatz in einem Drittstaat außerhalb der Union ist, sowie für Market-Making- oder Stabilisierungsgeschäfte. Diese zeitliche befristete Transparenzmaßnahme trifft jede natürlich oder juristische Person, gleichgültig ob diese innerhalb oder außerhalb der Union ansässig sind. Die Positionen sind an die für den Markt zuständige nationale Aufsichtsbehörde – für die Wiener Börse ist dies die FMA – zu melden.

ESMA hat sich dafür entschieden, dass alle Konsultationen, die am 16. März oder an darauffolgenden Tagen geplant waren, um 4 Wochen verschoben werden.

ESMA erwartet von den zuständigen Behörden, dass sie ihre Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Kontrahenten, für die Berichterstattung verantwortlichen Stellen und Wertpapierfirmen in Bezug auf die SFT-Berichtspflichten gemäß SFTR (Securities Financing Transactions Regulation) und MIFIR vom 13. April 2020 bis zum 13. Juli 2020, einschließlich der abgeschlossenen SFT, nicht priorisieren. Die ESMA geht davon aus, dass TRs (Trade Repository) vor der nächsten Phase des Meldesystems, d.h. am 13. Juli 2020, ausreichend registriert werden, damit Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, CCPs und Zentralverwahrer sowie relevante Unternehmen aus Drittländern ab diesem Datum mit der Berichterstattung beginnen können.

 

Information Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht und Wertpapieraufsicht

Aktuelle Informationen der Finanzmarktaufsicht über Vorgehen und Maßnahmen der europäischen Institutionen sowie der FMA zur Unterstützung der beaufsichtigten Unternehmen vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der Viruserkrankung COVID-19.

Die FMA wird aufgrund der derzeitigen COVID-19 Maßnahmen auf Besuche in der FMA und Vorort-Präsenzen verzichten und bietet als Alternative Telefonkonferenzen oder Skype for Business-Termine an.
Betreffend Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen sieht die FMA aus aufsichtsrechtlicher Sicht vom Erfordernis persönlicher Anwesenheit ab und akzeptiert die Erfüllung von Präsenzquoren für Sitzungen durch bloße Telefonzuschaltung, wobei nach Möglichkeit eine Zuschaltung per Videokonferenz empfohlen wird.

 

Bankenaufsicht

  • Die bisherige Rücklauffrist für SREP Fragebögen wird von sechs auf zwölf Wochen verlängert.
  • Die Frist zur Beantwortung der Tilgungsträgerumfrage wird vom 20.04. auf den 30.06.2020 verlängert.
  • Die für Mitte März 2020 avisierten Verfahren zur MREL-Festsetzung werden im Bereich der Bankenabwicklung bis auf weiteres nicht eingeleitet werden.

 

Wirtschaftspolitische Maßnahmen seitens der Europäischen Kommission (EU COM):

  • Schaffung von Flexibilität im Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen und im Europäischen fiskalpolitischen Rahmen
  • Unterstützung von Unternehmen und Gewährleistung der Liquidität des Finanzsektors
  • Sicherung der Solidarität im Binnenmarkt und Sicherstellung der Versorgung der Gesundheitssysteme
  • Mobilisierung des EU-Haushalts
  • Abmilderung der Auswirkungen auf die Beschäftigung
  • Investitionsinitiative zur Bewältigung der Corona-Krise

 

Geldpolitische Maßnahmen der EZB:

  • Durchführung vorübergehender zusätzlicher längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (LRGs)
  • Anwendung günstigerer Bedingungen für alle im Zeitraum Juni 2020 bis Juli 2020 ausstehenden TLTRO-III-Operationen:
  • Zinssatz wird mit 25 Basispunkten unter dem durchschnittlichen Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte/Einlagenfazilität des Eurosystems festgesetzt
  • Operationen werden auf wöchentlicher Basis zugeteilt, Fälligkeit 24. Juni 2020
  • Günstigere Operationen zur Unterstützung von Bankkrediten an von COVID-19 am meisten Betroffene
  • Maximaler Gesamtbetrag, den die Gegenparteien aufnehmen dürfen, wird zum 28.02 auf 50% ihres Bestandes an zulässigen Krediten angehoben
  • Schwellenwert für die Kreditvergabeleistung wird auf 0% gesenkt
  • Vorzeitige Rückzahlungsoption nach einem Jahr ab der Abwicklung ab September 2021 verfügbar
  • Für Geschäftspartner, die ihre Kreditvergabe beibehalten, wird der Zinssatz für diese Geschäfte niedriger sein und kann im Zeitraum bis Juni 2021 bis zu 25 Basispunkte unter dem durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität liegen
  • Prüfung möglicher Erleichterungsmaßnahmen im Rahmen der Entgegennahme von Sicherheiten
  • Zusätzliche Bereitstellung von 120 Milliarden Euro für Nettovermögensaufkäufe

 

Aufsichtliche Maßnahmen für bedeutende Institute der EZB:

  • Eröffnung der Möglichkeit zur vollständigen Nutzung der Kapital- und Liquiditätspuffer (einschließlich der Säule 2)
  • Ein vorübergehendes Unterschreiten der Säule 2-Empfehlung (P2G), des Kapitalerhaltungspuffers (CCB) und der Liquiditätsdeckungsquote (LCR) wird geduldet
  • Aufruf zur angemessenen Lockerung des antizyklischen Kapitalpuffers (CCyB) durch die nationalen makroprudenziellen Behörden
  • Schaffung von Erleichterungen bei der Zusammensetzung des Kapitals für die Anforderungen der Säule 2 (CET1/T1 Aufteilung nach den EBA Vorgaben; in Österreich ist die Aufteilung in CET1/T1 bei der Zusammensetzung des Kapitals der Säule 2 bereits Praxis. Ein 100% CET1 wird allein in begründeten Ausnahmefällen vorgeschrieben)
  • Verschiebung des Stresstests 2020 für alle Institute

 

Aufsichtliche Empfehlungen an die nationalen Aufsichtsbehörden für weniger bedeutende Institute:

  • Nutzung operativer Flexibilität bei der Umsetzung bankspezifischer Aufsichtsmaßnahmen
  • Anpassung von Zeitplänen, Prozessen und Fristen auf Einzelbasis
  • Verlängerung der Fristen für bestimmte unkritische Aufsichtsmaßnahmen und Datenanfragen

 

Aufsichtliche Maßnahmen seitens der EBA:

An Institute adressierte Maßnahmen:

  • Verschiebung der Stresstests auf 2021
  • Durchführung einer EU-weiten Transparenzübung in 2020
  • Unterstützung der Entscheidung der EZB, die Anforderungen an die Qualität des Säule 2 Kapitals zu lockern
  • Anleitung zur Verwendung der Liquiditätsdeckungsquote (LCR) zur Stressbewältigung
  • Eröffnung der Möglichkeit zur Nutzung der Kapital- und Liquiditätspuffer, einschließlich makroprudenzieller Puffer

Aufsichtliche Empfehlungen an die nationalen Aufsichtsbehörden:

  • Operative Entlastung der Institute
  • Flexible Umsetzung der EBA Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen

Eröffnung eines engen Dialogs zwischen Aufsichtsbehörden und Instituten, auch über ihre Strategien für notleidende Forderungen
Stellungnahme über die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Rahmens in Bezug auf die Ausfallsdefinition, Stundungsmaßnahmen und IFRS9 angesichts der COVID-19 Maßnahmen (25. März 2020):

Die EBA unterstützt die Maßnahmen, die von den nationalen Regierungen und EU-Gremien ergriffen und vorgeschlagen werden, um die negativen systemischen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Form eines allgemeinen Moratoriums, von Zahlungsbefreiungen aufgrund öffentlicher Maßnahmen oder von branchenweiten Entlastungsinitiativen von Kreditinstituten (in dieser Erklärung als öffentliche und private Moratorien bezeichnet) zu bekämpfen:

  • Die EBA ist der Ansicht, dass die öffentlichen und privaten Moratorien als Reaktion auf die COVID-19-Epidemie, soweit sie nicht kreditnehmerspezifisch sind, sondern sich an eine breite Palette von Produktklassen oder Kunden richten, nicht automatisch als Unterlassungsmaßnahmen eingestuft werden müssen, wie dies bei IFRS9 und der Definition des Ausfalls der Fall ist.
  • Die EBA ist der Ansicht, dass die Anwendung von öffentlichen oder privaten Moratorien, die auf die negativen systemischen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzielen, nicht als automatischer Auslöser für die Schlussfolgerung betrachtet werden sollte, dass ein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos eingetreten ist.

 

Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht:

  • Frist für das Holistic Impact Assessment zum Solvency II Review 2020 wird auf den 1. Juni 2020 verschoben

 

Single Supervisory Mechanism Maßnahmen

FMA und OeNB unterstützen Maßnahmen des Single Supervisory Mechanism - Nutzung regulatorischer Spielräume soll zur Aufrechterhaltung der Kreditversorgung von Unternehmen und Haushalten beitragen und die ECB Banking Supervision stellt mehr Flexibilität für Banken bereit aufgrund der derzeitigen Situation bezüglich COVID-19.

Der SSM sichert den Banken die Nutzung der regulatorischen Spielräume bei der Behandlung von notleidenden Krediten zu, insbesondere was die Nutzung von staatlichen Garantien betrifft.
Es sollen auch prozyklische Effekte im Rahmen des IFRS-9-Rechnungslegungsregimes für Wertberichtigungen vermieden werden.

  • Flexibilität für Kredite durch öffentliche Schutzmaßnahmen
  • Banken werden aufgefordert, exzessive prozyklische Effekte bei der Anwendung von IFRS 9 zu vermeiden
  • ECB eröffnet Hilfsmaßnahmen im Betrieb (verkündet am 12. März 2020)
  • Kapitalentlastung beträgt €120 Milliarden, welche zur Verhinderung von Verlusten von bis zu €1,8 Billionen in Form von Kreditvergaben verwendet werden können

 

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