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Umsatzsteuer

Auswirkung von COVID-19 auf die Umsatzsteuer

Mag. Claudia Modarressy Mag. Claudia Modarressy

Die Situation rund um COVID-19 hat dazu geführt, dass zahlreiche Veranstaltungen abgesagt werden mussten oder Unternehmer ihre Leistungen nicht oder nur mit Verzögerung ausführen können. Umgekehrt werden bestellte Leistungen von Kunden zum Teil storniert oder die Zahlungen von Kunden langen erst verspätet ein oder fallen auch ganz aus. Es stellt sich daher die Frage, ob sich durch COVID-19 Änderungen bei der Umsatzsteuer Compliance ergeben, zB bei der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen und den laufenden Zahlungen der Umsatzsteuer, und wie mit Lieferausfällen, Stornos usw. umzugehen ist.

Wir haben dazu einige Informationen zusammengestellt:

 

Fristen für die Einreichung von UVA und ZM:

Die Fristen für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und der Zusammenfassenden Meldung (ZM) bleiben unverändert. Die UVA ist daher weiterhin bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen. Die ZM ist wie bisher bereits am Ende des auf den UVA-Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonats fällig ist, also bereits vor der jeweiligen UVA.

Gemäß einem BMF-Erlass vom 23. März 2020 ist jedoch bei einer verspäteten Einreichung einer Abgabenerklärung (darunter fallen grundsätzlich auch UVA und ZM) generell von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO) abzusehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt. Dabei handelt es sich allerdings nur um einen Erlass des BMF. Im Zusammenhang mit der ZM ist außerdem zu beachten, dass die fristgerechte Einreichung der ZM seit Jänner 2020 eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen darstellt.

Fälligkeit von Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt

Ergibt sich aus der UVA eine Umsatzsteuer-Zahllast an das Finanzamt, ist diese unverändert bis zum 15. des auf den Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) zweitfolgenden Kalendermonat fällig. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Beantragung einer Stundung für Abgabenzahlungen bzw. einer Ratenvereinbarung. Im Antrag ist dabei die Betroffenheit vom durch COVID-19 ausgelösten Notstand glaubhaft zu machen. Mit dem Antrag kann gleichzeitig die Nichtfestsetzung von Zinsen und Säumniszuschlägen beantragt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung.

Verzögerung bei Lieferungen und Leistungen

Die Umsatzsteuerschuld entsteht grundsätzlich in dem Monat, in dem die Leistung tatsächlich ausgeführt und darüber eine Rechnung gestellt wird. Die Steuerschuld verschiebt sich um einen Monat, wenn die Rechnung erst später ausgestellt wird. Verzögert sich somit die Ausführung der Leistung, entsteht auch die Umsatzsteuer erst mit der tatsächlichen Leistungserbringung.

Beispiel: Ursprünglicher Liefertermin für eine Ware war der 25.3.2020, die Lieferung erfolgt nun erst am 16. April 2020 gleichzeitig mit der Rechnungstellung. Die Steuerschuld entsteht erst im April 2020.

Eine Ausnahme gilt für Anzahlungen: hier entsteht die Steuerschuld stets im Monat der Vereinnahmung, unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungsausführung.

Verzögerungen oder Ausfall von Kundenzahlungen

Ist der Kunde grundsätzlich zahlungsfähig, zahlt er aber seine Rechnung nicht fristgerecht, hat das keine Auswirkung auf das Entstehen und die Fälligkeit der Umsatzsteuer beim Lieferanten. Der liefernde Unternehmer hat die Umsatzsteuer trotz Zahlungsverzugs des Kunden in der UVA zu melden und an das Finanzamt abzuführen, er muss die Umsatzsteuer also vorfinanzieren. Erst wenn eine Zahlung endgültig teilweise oder gänzlich uneinbringlich ist (zB man einigt sich auf eine Preisminderung oder es kommt zur Insolvenz des Kunden), darf der Lieferant die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt berichtigen (und der Kunde ist gleichzeitig zur Berichtigung der Vorsteuer verpflichtet).

Werden aufgrund der verspäteten Zahlung des Kunden Vertragsstrafen oder Verspätungszinsen fällig, stellen diese nach Ansicht der Finanzverwaltungen einen nicht steuerbaren Schadenersatz dar. Wird hingegen eine Stundung des Kaufpreises zwischen den Vertragsparteien vereinbart, können dafür gezahlte Zinsen ein Entgelt für eine Kreditgewährung darstellen. Dies sollte im Einzelfall beurteilt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Ausfall von Leistungen und Storno

Kann die vereinbarte Leistung durch den Unternehmer endgültig nicht erbracht werden, zB weil eine Veranstaltung abgesagt werden muss oder weil der Kunde vom Vertrag zurücktritt, kommt kein umsatzsteuerbarer Vorgang zustande. Entschädigungszahlungen, die ein Vertragsteil aus diesem Grund zahlen muss, stellen in der Regel nicht steuerbaren Schadenersatz dar. Das gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung u.a. auch für Stornogebühren, zB wenn eine Reise oder ein Hotelzimmer storniert werden.

Nach der Rechtsprechung können allerdings Zahlungen bei sogenannten „no shows“ der Umsatzsteuer unterliegen, wenn also ein Kunde die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht in Anspruch nimmt und der Unternehmer das dafür gezahlte Entgelt ganz oder teilweise einbehalten darf (zB wenn ein Fluggast den gebuchten Flug nicht antritt). Auch Zahlungen, die ein Unternehmer dafür verlangt, dass er einen Kunden vorzeitig aus einem Dauerleistungsverhältnis (zB einem Mietvertrag) aussteigen lässt oder die der Kunde bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zahlen muss, können umsatzsteuerpflichtig sein. Im Einzelfall hängt die umsatzsteuerliche Beurteilung von der konkreten vertraglichen Vereinbarung ab und sollte fallbezogen geprüft werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne!