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Outsourcing

DBA neu mit UK, Kosovo und Japan

Österreich hat letztes Jahr mit Großbritannien, Kosovo und Japan neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Ein DBA regelt, wo und wie das Einkommen zu versteuern ist, wenn die berufliche Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird. Eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier:

Neues DBA Österreich-Großbritannien

Österreich und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben Ende Oktober 2018 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet.

Dies umfasst im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

  • Implementierung von Anti-Missbrauchsbestimmungen
  • Senkung der Quellensteuersätze auf Dividenden und Lizenzgebühren
  • Verbesserung der Streitbeilegung und Erhöhung der Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen
  • Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet des Informationsaustausches nach dem OECD-Standard
  • Leistung von Amtshilfe auf dem Gebiet der Vollstreckung von Steuern

Ab wann gilt das neue DBA?

Das Abkommen ist mit 1.3.2019 in Kraft getreten. Für Österreicher, die im United Kingdom arbeiten, ist das neue DBA mit Beginn des  Steuerjahres am 6.4.2019 (bzw. 1.4.2019 für die KÖSt) anwendbar. 

Für Briten mit Tätigkeiten in Österreich gilt das neue DBA ab dem ersten Jänner nach dem In-Kraft-Treten, somit ab 1.1.2020.

Reformierung der Frist bei der Entsendung

Im Bereich der Arbeitnehmerentsendung wurde die 183-Tage-Frist geändert: Sie gilt jetzt nicht mehr für das Steuerjahr (6.4.-5.4.), sondern bezieht sich auf einen 12-Monats-Zeitraum. Es ist weiterhin die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehen.

 

DBA mit Kosovo ab 1.1.2019

Österreich hat mit dem Kosovo im Juni 2018 ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Das neue Abkommen ist ab dem 1.1.2019 anwendbar, da es bereits mit 28.12.2018 in Kraft getreten ist.

Die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:

  • Für Baustellen gibt es eine Betriebsstättenfrist von 12 Monaten und es wurde auch eine Dienstleistungsbetriebsstättenregelung in das Abkommen aufgenommen.
  • In Österreich ansässige Arbeitnehmer sind dann im Kosovo steuerpflichtig, wenn
  • sie sich dort entweder über 183 Tage innerhalb des betreffenden Steuerjahres aufhalten oder
  • die Bezüge von oder für einen kosovarischen Arbeitgeber gezahlt werden oder
  • wenn die Bezüge von einer kosovarischen Betriebsstätte getragen werden.

Die Doppelbesteuerung wird in Österreich grundsätzlich durch die Anrechnungsmethode vermieden. Nur bei Betriebsstättengewinnen wird die Doppelbesteuerung auf Grund der Befreiungsmethode vermieden.

Die Republik Kosovo wendet generell die Anrechnungsmethode an

 

Neues DBA mit Japan ab 1.1.2019

Im Oktober wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Japan kundgemacht (BGBl. III Nr. 167/2018). Dieses ist bereits in Kraft getreten und löst damit ab 1.1.2019 das DBA aus dem Jahr 1961 ab.

Bei der Arbeitnehmerentsendung kommt es zu folgenden Neuerungen:

  • Die 183-Tage-Frist bezieht sich auf einen 12-Monats-Zeitraum und nicht mehr wie bisher auf das Kalenderjahr.
  • Die Doppelbesteuerung wird nun im Wege der Befreiungsmethode vermieden. Japan bleibt hingegen bei der Anrechnungsmethode
  • Neu ist die Bestimmung, wonach der Anwendungsbereich der Regelung für Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen auch auf „ähnliche Organe einer Gesellschaft“, die eine Aufsichtstätigkeit oder eine leitende Tätigkeit ausüben, ausgedehnt wird. Damit werden wohl zukünftig auch Geschäftsführer, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und tätig werden, im anderen Vertragsstaat der Steuerpflicht unterliegen, sofern die Gesellschaft im anderen Vertragsstaat ansässig ist. Einer genaueren Auslegung dieser Bestimmung darf entgegengesehen werden.

Diese Bereiche wurden ebenfalls refomiert:

  • Das neue Abkommen senkt die Quellensteuersätze für Dividenden; bei Zinsen und Lizenzgebühren unterbleibt – mit bestimmten Ausnahmefällen – die Quellenbesteuerung.
  • Es wurde nun auch die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens vorgesehen.

Dieser Beitrag wurde von Mag. Julia Saric-Bischof, Steuerberaterin im Bericht Global Mobility Services bei Grant Thornton Austria, sowie von Head of Outsourcing Mag. Christoph Schmidl verfasst.