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Reiseleistungen und Umsatzsteuer

Die Margenbesteuerung ist eine umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung für Reiseveranstalter. Sie regelt die Besteuerung von Reiseleistungen, insofern diese in Form von Besorgungsleistungen an Reisende erbracht werden. Nach Meinung der Europäischen Kommission wendet Österreich die Margenbesteuerung aber nicht rechtskonform an.

Der Hintergrund:

Die Margenbesteuerung ist in Österreich bisher nur anwendbar, wenn Reisveranstalter (Reisebüros) Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer (Reisende) erbracht haben, nicht jedoch bei Reiseleistungen an Unternehmer.

Beispiel: Ein Reiseveranstalter verkauft eine Reise an ein Reisebüro, welches die Reise im eigenen Namen an den privaten Endkonsumenten weiterverkauft.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist eine Beschränkung der Margenbesteuerung auf Reiseleistungen an Nichtunternehmer aber mit dem Unionsrecht nicht zu vereinbaren. Deshalb sah der österreichische Gesetzgeber im Abgabenänderungsgesetz 2015 vor, dass auch Umsätze zwischen Unternehmern der Margenbesteuerung unterliegen, wenn am Ende der Leistungskette ein Nichtunternehmer als Empfänger der Reiseleistung steht.

Darüber hinaus gibt es in Österreich für Reisebüros bisher die Möglichkeit zur vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung. Der EuGH hat jedoch entschieden, dass eine Möglichkeit zur pauschalen Margenermittlung für bestimmte Gruppen von Leistungen bzw. für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen gegen das EU-Recht verstößt. Österreich hat daher seine Rechtslage entsprechend anzupassen.

Inkrafttreten der Neuregelungen verschoben

Die Neuregelungen zur Margenbesteuerung hätten bereits mit 1.5.2019 in Kraft treten sollen, mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde der Termin jedoch auf 1.5.2020 verschoben. Bis dahin bleibt die Sonderregelung der Margenbesteuerung nach österreichischem Recht nur anwendbar, wenn Reiseleistungen direkt an Nichtunternehmer erbracht werden.

Auch die Möglichkeit zur vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung per Gesamtermittlung bzw. nach der Gesamtdifferenzmethode soll nach nationalem Recht noch bis 30.4.2020 bestehen bleiben.

EU-Kommission befürchtet Wettbewerbsverzerrung

Nach Ansicht der Europäischen Kommission verstößt das Beibehalten dieser nationalen Regelungen bis Ende April 2020 sowie der Umstand, dass auch nach dem 1.5.2020 in bestimmten Fällen Reiseleistungen zwischen Unternehmen von der Margenbesteuerung ausgeschlossen sind, gegen das EU-Recht. Die Europäische Kommission hat deshalb am 6. Juni 2019 beschlossen, Österreich vor dem EuGH wegen Vertragsverletzung zu klagen.

Hier finden Sie eine detaillierte Übersicht der Änderungen ab 1.5.2020:

Für alle Reiseleistungen, die nach dem 30.4.2020 ausgeführt werden, gelten dann folgende Bestimmungen:

  • Ausweitung der Margenbesteuerung auf Umsätze zwischen Unternehmern (z.B. zwischen Reiseveranstaltern und Reisebüros), sofern am Ende der Leistungskette der Empfänger der Reiseleistung diese nicht für sein Unternehmen in Anspruch nimmt (§ 23 Abs. 1 iVm Abs. 4 UStG)
  • Besteuerung der sonstigen Leistung (Reiseleistung) am Unternehmerort bzw. am Ort der Betriebsstätte („Unternehmerortprinzip“), somit auch in Fällen in denen die Margenbesteuerung auf Umsätze zwischen Unternehmern anzuwenden ist (§ 23 Abs. 3 UStG)
  • Die Margenbesteuerung kommt weiterhin nicht zur Anwendung bei Umsätzen zwischen Unternehmern (B2B Bereich), wenn die Reiseleistung bis zum Ende der Leistungskette für das Unternehmen in Anspruch genommen wird (§ 23 Abs. 4 UStG)
  • Die Möglichkeit zur vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung mittels Gesamtermittlung bzw. nach der Gesamtdifferenzmethode entfällt (§ 23 Abs. 7 letzter Satz UStG)
  • Der Unternehmer hat in der Rechnung auf die Inanspruchnahme der Sonderregelung für Reisebüros (z.B. „Reiseleistungen/Sonderregelung“ oder „Margenbesteuerung“) gesondert hinzuweisen (§ 23 Abs. 8 UStG)

Sie haben noch Fragen? Unsere Expertin Claudia Modarressy unterstützt Sie gerne.