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Sozialversicherungsgesetz

Sinken Abgaben für GmbH-Geschäftsführer?

Der Sozialausschuss des Parlaments hat einen Abänderungsantrag beschlossen, der die Arbeitskräfteüberlassung für GmbH-Geschäftsführer wieder möglich machen soll.

Durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 7.9.2017, 2014/04/0046) gilt die Arbeitskräfteüberlassung für GmbH-Geschäftsführer bisher als unzulässig. Davon sind unter anderem Mitarbeiter einer Muttergesellschaft betroffen, die zusätzlich noch bei weiteren Tochtergesellschaften als GmbH-Geschäftsführer fungieren.

Diese Geschäftsführer müssen derzeit bei jeder einzelnen GmbH angemeldet und jeweils mit einer eigenen Lohnverrechnung abgerechnet werden.

Dies verursacht in den meisten Fällen hohe Sozialversicherungsbeiträge und einen großen Verwaltungsaufwand seitens des Dienstgebers:

Nun soll dieser Sachverhalt aufgehoben und zur alten Rechtslage zurückgekehrt werden. Früher war es nämlich in Konzernen üblich, Mitarbeiter nur für eine einzige Tätigkeit bei der Sozialversicherung anzumelden. Somit mussten auch nur für diese eine Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, obwohl der angemeldete Mitarbeiter in der Praxis mehreren Tätigkeiten nachging.

Möglich wurde dies, indem Unternehmen Mitarbeiter von einer Gesellschaft an eine andere mit Hilfe der Arbeitskräfteüberlassung verliehen.

Wird die ursprüngliche Praxis wiederhergestellt?

Um diese Vorgehensweise wieder möglich zu machen und in der Folge die Abgabenlast für Unternehmen zu senken, wurde im Sozialausschuss des Parlaments nun ein Abänderungsantrag zum allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beschlossen. Der Gesetzesvorschlag wurde im Nationalrat bereits angenommen. Die Behandlung im Bundesrat ist abzuwarten.