article banner
Last Minute Steuertipps 2018

Machen Sie den Steuer-Check

Last Minute Steuertipps 2018

In unserem Steuer-Check haben wir für Sie die 10 wichtigsten Tipps zum Jahresende zusammengestellt, damit Sie die Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung noch nutzen können und nichts übersehen.

1) Investitionen vor dem Jahresende:

Wenn Sie heuer noch Investitionen tätigen möchten, sollten Sie daran denken, das erworbene Wirtschaftsgut noch bis zum 31.12.2018 in Betrieb zu nehmen. Nur so können Sie eine Halbjahresabsetzung dafür geltend machen. Die gute Nachricht: Mit der Bezahlung des Wirtschaftsguts können Sie sich bis zum nächsten Jahr Zeit lassen. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können dagegen sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.

2) Gewinnfreibetrag

Als Unternehmer oder Freiberufler können Sie durch Investitionen in bestimmte Wertpapiere oder Anlagegüter einen Teil Ihres Gewinns steuerfrei stellen:
Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Dieser beträgt bis zu 13% des Gewinns (max. € 45.350 pro Jahr).

Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von € 30.000 = € 3.900). Bei Gewinnen, die über € 30.00 hinausgehen, gilt ein über dem Grundfreibetrag liegender (investitionsbedingter) GFB nur dann, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht. Dazu gehören beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware oder Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung.


Achtung! PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter sind ausgeschlossen!

Ebenso können Sie bestimmte Wertpapiere für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB heranziehen. Dazu zählen alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, die als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Achtung! Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB bestmöglich zu nutzen, sollten Sie etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater den zu erwartenden steuerliche Jahresgewinn 2018 schätzen und daraufhin entsprechende Wertpapiere kaufen.

Wichtig: die Wertpapiere müssen am 31.12.2018 in Ihrem Depot liegen!

Auch für selbständige Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungsvorstandsvergütungen steht der GFB zu!
Achtung! Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag (= €3.900) zu. In diesem Fall muss für den Gewinnfreibetrag nichts investiert werden.

3) Forschungsprämie

Für Forschungsausgaben aus eigenbetrieblicher Forschung können Sie heuer eine Forschungsprämie von 14% (bisher waren es nur 12 %) beantragen. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt.
Anders verhält es sich bei Prämien für Auftragsforschungen: Diese können Sie nur für Forschungsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr geltend machen. Generell werden Ausgaben „zur Forschung und experimentellen Entwicklung" gefördert. Dazu gehören sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, wie z.B. Aufwendungen bzw. Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden Wichtig: Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

4) Vorsteuerabzug bei Anschaffung von Elektroautos

Seit Beginn 2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht Ihnen allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es noch einen anteiligen Vorsteuerabzug. Wenn das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto kostet, steht kein Vorsteuerabzug zu.

5) Wertpapierdeckelung für Pensionsrückstellung

Ist für Pensionsverpflichtungen eine Rückstellung erforderlich, muss es eine entsprechende Wertpapierdeckung geben. Das bedeutet, dass am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein müssen. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind). Auch Papiere inländischer Immobilienfonds sowie ausländischer offener Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat sind zulässig. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

6) Antrag auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2013 stellen

Energieintensive Betriebe können sich auf Antrag die bezahlten Energieabgaben, die für Energieträger anfallen, die unmittelbar für den Produktionsprozess verwendet werden, rückerstatten lassen. Allerdings müssen diese Abgaben 0,5% des Nettoproduktionswerts (unter Berücksichtigung bestimmter Selbstbehalte) übersteigen. Den Antrag müssen Sie spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim zuständigen Finanzamt einbringen (Formular ENAV 1). Aufgrund der Judikatur des EuGHs ist derzeit davon auszugehen, dass auch energieintensive Dienstleistungsbetriebe nach wie vor Energieabgabenvergütungen geltend machen können (somit auch für das gesamte Jahr 2013).

7) Mitarbeiterbeteiligungen 2018 noch bis € 3.000 steuerfrei

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Wichtig: Sie müssen diesen Vorteil allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen lassen. Die jeweilige Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH (Erkenntnis vom 27.7.2016, 2013/13/0069) stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

8) Arbeitnehmerveranlagung 2013 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer beantragen

Wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen möchten, haben Sie dafür 5 Jahre Zeit. Am 31.12.2018 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2013.

Hier finden Sie eine Auswahl von Steuervorteilen, die geltend gemacht werden können:

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, z.B. Vermietungseinkünften;
  • Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. Kinderzuschlag
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Gutschrift von Negativsteuern

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2013 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2018 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stellen.

9) Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar

Achtung! Betreuungskosten für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr können Sie im Jahr 2018 letztmalig als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Betrag von € 2.300 pro Kind und Jahr steuerlich absetzen (abzüglich des eventuell vom Arbeitgeber geleisteten steuerfreien Zuschusses von bis zu € 1.000).

Wichtig: Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Sie können nicht nur die unmittelbaren Betreuungskosten absetzen, sondern auch Verpflegungskosten, Bastelgeld, Kosten für Kurse, bei denen die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen oder die sportliche Betätigung im Vordergrund steht (wie z. B. Computerkurse, Musikunterricht, Fußballtraining). Weiterhin nicht abzugsfähig sind das Schulgeld und Kosten für den Nachhilfeunterricht.

Ab dem 1.1.2019 tritt der neue Familienbonus Plus in Kraft. Dieser Absetzbetrag von bis zu € 1.500 pro Kind und Jahr wird anstelle des Kinderfreibetrags und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten eingeführt.

10) Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2018 lukrieren

Wenn Sie in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 2.825,60 investieren, erhalten Sie die mögliche Höchstprämie für 2018 von € 120,09. Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie können Sie für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch einen Betrag von € 18 lukrieren.

Kontaktieren Sie uns

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Experten Elisabeth Ludwig und Richard Prendinger  gerne zur Verfügung.

list item with text on the right

Richard Prendinger, Steuerberater, Private Wealth
richard.prendinger@at.gt.com

list item with text on the right

Elisabeth Ludwig, Steuerberaterin
elisabeth.ludwig@at.gt.com