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Achtung bei Dreiecksgeschäften – EuGH legt sich auf strenge Anforderungen bei der Rechnung fest
Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil zur Umsatzsteuer klargestellt, dass für die Anwendbarkeit eines Dreiecksgeschäftes die Rechnung des mittleren Unternehmers strengen Anforderungen entsprechen muss. Nach Ansicht des EuGH hat die Rechnung die konkrete Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu enthalten. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes ist demnach zwar auch weiterhin eine Voraussetzung, reicht jedoch alleine nicht für die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung aus.