Blog.Rechnungslegung.
RÄG 2014: Angaben zu latente Steuern im Jahresabschluss
RÄG 2014: Angaben zu latente Steuern im Jahresabschluss Wie bereits berichtet sieht das Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG 2014) für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, für die Abgrenzung latenter Steuern das umfassendere „temporary“ Konzept vor. Künftig haben mittelgroße und große Gesellschaften auch aktive latente Steuern verpflichtend in der Bilanz anzusetzen. In diesem Zusammenhang sieht das RÄG 2014 neben Ausweisvorschriften für Bilanz (Sonderposten auf der Aktivseite bzw als Teil der Steuerrückstellungen) und Gewinn- und Verlustrechnung (gesonderter Ausweis unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und Ertrag“) auch Erläuterungen im Anhang vor (§ 238 Abs 1 Z 3 UGB). Kleine Kapitalgesellschaften haben wie bisher passive latente Steuerbelastungen jedenfalls abzugrenzen. Sollte sich insgesamt ein Aktivposten ergeben, steht ihnen das Wahlrecht zu, weiterhin in der Bilanz keine Abgrenzung vorzunehmen, sofern die unverrechneten Be- und Entlastungen im Anhang aufschlüsselt werden.