Halbwahrheiten & Fake News?
COVID-19: Entschädigungen und Minderungsansprüche in der Corona-Krise
Die Rechtslage hinsichtlich Entschädigungsfragen ist noch vielfach unklar und verändert sich laufend. Im Folgenden stellen wir unseren derzeitigen Kenntnisstand zu einzelnen Entschädigungsfragen dar. Kann Schadenersatz für Umsatzeinbußen durch die aktuellen Maßnahmen gegen COVID-19 geltend gemacht werden? Es kommt darauf an, ob Ihr Betrieb per Verordnung oder Bescheid nach dem Epidemiegesetz beschränkt oder geschlossen wurde oder ob jemand unter Quarantäne gestellt wurde – und ob dies auf einer entschädigungsfähigen Rechtsgrundlage erfolgt ist. Gerade in Tourismusregionen liegen derartige Fälle häufiger vor. Typischerweise handelt es sich um eine Beschränkung oder Schließung gemäß § 20 EpidemieG. Die entschädigungsfähigen Rechtsgrundlagen finden Sie im § 32 EpidemieG. Wurde eine Veranstaltung gem. § 15 EpidemieG untersagt (vgl. die zu Beginn bestehende „100-Personen-Regelung“), besteht nach dem Gesetzestext z.B. kein Anspruch. Ob sich aus einer untersagten Veranstaltung allerdings nicht eine ersatzfähige de-facto-Betriebsbeschränkung nach § 20 EpidemieG ergibt, ist unklar und sollte geprüft werden. Überdies bestehen Ansprüche auf Entschädigung, wenn ein Dienstnehmer oder man selbst abgesondert (also unter Quarantäne gestellt) wird. Eine genaue Einordnung können wir vornehmen, indem wir uns das betreffende Behördendokument ansehen bzw. Verordnungen in Ihrem politischen Bezirk ausheben. Es kann sein, dass es eine Verordnung gibt, in die Sie fallen und die Sie aktuell noch nicht kennen. Für eine Analyse müssen wir wissen, womit sich Ihr Betrieb befasst und welche Gewerbe Sie ausüben. Bitte beachten Sie, dass Sie Entschädigungsansprüche gemäß EpidemieG binnen sechs Wochen ab Aufhebung der Maßnahmen geltend machen können – danach verlieren Sie ihren Anspruch! Eine Klärung und Vorbereitung ist jederzeit, auch während die Maßnahmen noch aufrecht sind, möglich.